Fachbeiträge & Kommentare zu TV-L

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.10 Vorarbeiterzulage (§ 17 Abs. 9 TÜV Länder)

Für die übergeleiteten Beschäftigten galten bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TV-L die bisherigen Regelungen für Vorarbeiter im bisherigen Geltungsbereich fort. Das bedeutet: Etwaige am Stichtag gewährte Zulagen wurden weitergewährt. Desgleichen wurde die Zulage gewährt bei einer nach dem Stichtag erfolgten Übertragung einer anspruchsbegründenden Tätig...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 24 Sonderregelungen für Beschäftigte im bisherigen Geltungsbereich der SR 2a, SR 2b und SR 2c und SR 2 m zum BAT / BAT-O (§ 25)

Abs. 1 bestimmt, dass die Nr. 7 SR 2 a BAT/BAT-O im bisherigen Geltungsbereich bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung fort gilt. Dies betrifft die Regelung zur Entgeltfortzahlung bei Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung und deren Kostentragung bei Angestellten in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreut...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.8.3 Vorgehen bei Höhergruppierungen in der Zwischenphase ab dem 1.11.2006 und 31.12.2011

Höhergruppierungen erfolgen abgesehen von den Besitzstandsregelungen bei den Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiegen (§ 17 Abs. 5 TVÜ-Länder) ausschließlich bei Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Höher- bzw. Herabgruppierungen im Sinne von TVÜ-Länder und TV-L liegen nur vor, wenn sich durch den Tätigkeitswechsel eine andere Entgeltgruppe ergibt, die von de...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 10.3.3.1 Anspruchsberechtigung übergeleiteter Beschäftigter

Praxis-Tipp Für die am 1.11.2006 übergeleiteten Beschäftigten gilt die Regelung zur kinderbezogenen Besitzstandszulage für die bis zum 31.12.2006 geborenen Kinder entsprechend (§ 11 Abs. 3 Buchst. a TVÜ-L). Damit besteht Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage, wenn das Kind bei Geburt zu einem früheren Zeitpunkt nach BAT/BAT-O bzw. MTArb/MTArb-O bei der Vergütungs...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 31.3.2.1 Regelfall

Die Überleitung gem. § 29c Abs. 2 TVÜ-L erfolgt stufengleich unter Mitnahme der am 31.12.2018 zurückgelegten Stufenlaufzeit. Für den Fall, dass die Stufenlaufzeit unverändert bleibt, ändert sich der Zeitpunkt des Stufenaufstiegs nicht. Verlängert oder verkürzt sich der Stufenaufstieg durch die Überleitung, führt dies zu einem zeitlich entsprechend späteren oder früheren Stuf...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.4.3 Entgeltgruppenzulage bei Höher- und Herabgruppierung

Bei einer Höhergruppierung kann der Fall eintreten, dass aufgrund des Wegfalls der bisherigen Entgeltgruppenzulage bzw. Vergütungsgruppenzulage "unterm Strich" das Einkommen sinkt. Dies soll vermieden werden. Ziel ist, dass der Beschäftigte nach der Höhergruppierung betragsmäßig zumindest das bisherige Tabellenentgelt zuzüglich bisheriger Zulage zuzüglich des Garantiebetrage...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 10.3.2.1 Veränderungen der Dauer der Arbeitszeit

Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile werden nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder "in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe" fortgezahlt, solange der Anspruch auf Kindergeld besteht. Reduziert die/der Beschäftigte nach dem 1.11.2006 die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit – wechselt ein bisher Vollzeitbeschäftigter in Teilzeit oder wird die Arbeitszeit einer Teilzeitkr...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 19 Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte (§ 20)

Für übergeleitete und für ab 1.11.2006 neu eingestellte Lehrkräfte, die bis zum 31.12.2011 gemäß Nr. 5 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT und/oder ab dem 1.1.2012 gemäß Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung nicht unter die Entgeltordnung zum TV-L fallen, gilt die Entgelttabelle zum TV-L mit der Maßgabe, dass die T...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 34 Überleitung der Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik am 1.1.2021

In der Tarifeinigung vom 2.3.2019 haben sich die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) auf neue Eingruppierungsregelungen in Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L (EntgO) verständigt[1], die am 1.1.2021 in Kraft getreten sind. Die Tätigkeitsmerkmale sind im Bereich der Entgeltgruppen 6 bis 9a gänzlich neu ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 8.2 Absatz 1

Zunächst wird der Fall geregelt, dass dem Beschäftigten im Oktober 2006 bereits eine Vergütungsgruppenzulage zugestanden hat. Diese Zulage wurde bei der Bildung des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 2 nicht berücksichtigt. Die Vergütungsgruppenzulage war keine Funktionszulage im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 3. Deshalb war es erforderlich, die Vergütungsgruppenzulage anderweitig ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 21.2 Kommentierung

§ 22 TVÜ-Länder enthält eine besondere Fälligkeitsregelung zur Zahlung der bis zum 31.10.2006 erarbeiteten unständigen Bezügebestandteile. Danach werden die unständigen Bezügebestandteile für Arbeitsleistungen bis zum 31.10.2006 "nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Oktober 2006 beendet worden wäre." Unständ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.3 Zuordnung einer neuen Entgeltgruppe auf Antrag

Ergibt sich nach der Entgeltordnung für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe als nach der bisherigen Eingruppierung, werden die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe übergeleitet, die sich nach § 12 TV-L ergibt. Dies kann in folgenden Fällen der Fall sein: Beschäftigte mit Eingruppierung ab dem 1.11.2006 in den Entgeltgruppen 2 bi...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 31.2 Grundprinzipien der Überleitung

Die Überleitungssystematik orientiert sich am Antragsverfahren des § 29a TVÜ-L aus dem Jahr 2012. Es werden alle Beschäftigte, die am Stichtag in eine KR-Entgelttabelle eingruppiert sind, übergeleitet – unabhängig davon, ob sie künftig nach Teil IV oder Teil I eingruppiert sind. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet aufgrund der Überleitung nicht stat...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.3.2 Zuordnung der Beschäftigten in Entgeltgruppe 3 evtl. der Entgeltgruppe 4 oder aufgrund einer 3-jährigen Berufsausbildung der Entgeltgruppe 5

Die Entgeltgruppen 4 und 7 waren nach den Zuordnungstabellen der Anlagen 2 und 4 TVÜ-Länder nur im Arbeiterbereich belegt. Diese Entgeltgruppen werden nun auch den Angestellten eröffnet. Die Entgeltgruppe 4 ist in der Regel nun auch für frühere Angestellte in den Fällen vorgesehen, in denen nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O ein kurzer Aufstieg von Vergü...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 7.1 Überblick

Bei der Reform des Tarifrechts bestand frühzeitig Einvernehmen zwischen den Tarifvertragsparteien, dass es im TV-L keine Zeit-, Tätigkeits-, Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege mehr geben soll. Dies ist in § 17 Abs. 5 Satz 1 ausdrücklich geregelt. Allerdings wurde dies in der neuen Entgeltordnung nicht uneingeschränkt umgesetzt. So enthalten die Fallgruppen 2 und 3 der Entg...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.4 Vorläufigkeit der Eingruppierungen nicht definiert. (§ 17 Abs. 3 TVÜ-Länder)

Alle Eingruppierungsvorgänge – Eingruppierung bei Neueinstellungen wie Umgruppierungen – zwischen dem 1. November 2006 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung hatten gemäß § 17 Abs. 3 TVÜ-Länder nur vorläufigen Charakter und begründeten weder Besitzstände noch Vertrauensschutz. Dies galt nicht bei Neueinstellungen in Entgeltgruppe 1 und der Eingruppierung von Ärzten im...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.3 Vorläufige Fortgeltung der bisherigen Eingruppierungsvorschriften (§ 17 Abs. 1 TVÜ-Länder)

In der Zwischenphase zwischen Inkrafttreten des TV-L am 1.11.2006 und Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung fanden die bisherigen Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorschriften gemäß den §§ 22, 23 BAT / BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung, die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen TdL) einschlie...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.7 Eingruppierung ab dem 1.1.2019

Für alle Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2019 gelten die §§ 12, 13 TV-L in Verbindung mit der Entgeltordnung, soweit in den §§ 29b-29f TVÜ-L keine abweichenden Regelungen getroffen wurden; das betrifft insbesondere die Bereiche Pflege, Sozial- und Erziehungsdienst und Informationstechnik. Eine Übernahme der bisherigen Eingruppierung einschließlich gewährter Besitzstände "n...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 30.2.3 Neue Bemessungsgrundlage für Sonderformen der Arbeit

Zeitzuschläge werden auf Basis der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe berechnet, § 8 Abs. 1 Satz 2 TV-L. Dies führt bei Beschäftigten der Entgeltgruppe 9a aufgrund der neu "dazwischen geschobenen" Stufe 3 am 1.1.2019 zu einer unterproportionalen Erhöhung der Bemessungsgrundlage und daher auch zu einer geringeren Erhöhung der Zeitzuschläge als es ohne die Einführung der Ent...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.36.3 Höhergruppierung ausschließlich aufgrund der Tarifänderung

Die Änderungen in Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 müssen der alleinige Grund für die höhere Eingruppierung sein. Eine sich aus einem anderem Grund ergebende Höhergruppierung führt hingegen nicht zur Anwendung des § 29h TVÜ-Länder. Wichtig Die Überleitungsvorschriften des § 29h TVÜ-Länder finden in nachfolgenden Fallkonstellationen keine Anwendung: die Höhergruppierung er...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 22.2 Regelungsinhalt

Nach § 23 TVÜ-Länder gilt für Hausmeister weiterhin die Nr. 3 SR 2 r BAT / BAT-O. Da eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden nicht im Einklang mit den §§ 3, 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG steht und eine Opt-Out-Regelung nicht vereinbart wurde (s. o. Rechtlicher Hintergrund), ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.36.5 Stufengleiche Höhergruppierung

Für Beschäftigte, die unter die Überleitungsvorschriften des § 29h TVÜ-Länder fallen und im Rahmen der Ausschlussfrist einen entsprechenden Antrag gestellt haben, erfolgt die Stufenzuordnung abweichend von § 17 Abs. 4 TV-L unter Mitnahme der bisherigen Stufenzuordnung. Das bedeutet: Es findet keine betragsmäßige Zuordnung statt, sondern die Stufe in der höheren Entgeltgruppe...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 33.4.2 Sonderfall : Beschäftigte in einer Tätigkeit mit der Endstufe 4 (§ 29e Absatz 2 Satz 2 und Satz 4 TVÜ-Länder)

Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerzieherinnen (bisher Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 in Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6) sind der Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 zugeordnet. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern (bisher Entgeltgruppe 8 des Teils II Abschnitt 20 Unter...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 4.2 Arbeiter

Die Überleitung der Arbeiter erfolgt in folgenden Schritten: Drei Schritte der Überleitung Zuordnung der Lohngruppe zu einer Entgeltgruppe des TV-L Ermittlung der Stufe Ermittlung der Stufe entsprechend der Beschäftigungszeit Ermittlung des Vergleichsentgelts Falls Vergleichsentgelt unter dem Stufenwert liegt, Bildung einer individuellen Zwischenstufe Besitzstandsregelungenmehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 32.2 Überblick über die von § 29d TVÜ-L erfassten Änderungen

Änderungen in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung zum TV-L zum 1.1.2020mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 4.1 Angestellte

Die Überleitung von Angestellten erfolgt in folgenden Schritten: Fünf Schritte der Überleitung Zuordnung der Vergütungsgruppe zu einer Entgeltgruppe des TV-L Ermittlung der Stufe Ermittlung des Vergleichsentgelts Bildung einer individuellen Zwischenstufe Überleitung aus dem BAT-Tabellensystem in die individuelle Zwischenstufe Prüfung, ob Aufstiege zu berücksichtigen sind (50 %-R...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 10 Übergangsrecht

Neben dem vorgehend skizzierten Überleitungsrecht, enthält der TVÜ-Länder auch Übergangsrecht, das nicht nur die Arbeitsverhältnisse der am 1.11.2006 überzuleitenden Beschäftigten betrifft. Schwerpunkt des Übergangsrechts ist die Eingruppierung für die Zeit, bis sich die Tarifvertragsparteien auf eine (neue) Entgeltordnung zum TV-L verständigt hatten.mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 15.2 Kommentierung

Nach § 16 Satz 1 TVÜ-L sind die Pauschalierung oder Abfindung von Besitzständen (nur) "durch Vereinbarungen mit der/dem Beschäftigten" zulässig. Bei der Pauschalierung werden in unterschiedlicher Höhe anfallende Ansprüche in eine gleich bleibende monatliche Zahlung umgewandelt. Die Abfindung unterscheidet sich von der Pauschalierung vor allem dadurch, dass Ansprüche, die über...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 23 Nebentätigkeiten (§ 24)

Hierbei handelt es sich um eine Übergangsvorschrift für die übergeleiteten Beschäftigten. Stichtag für die genehmigte Nebentätigkeit ist der 31.10.2006. Hintergrund der Regelung ist, dass der TV-L bei der Nebentätigkeit nicht auf beamtenrechtliche Bestimmungen verweist. Es war daher eine Übergangsregelung für die übergeleiteten Beschäftigten zu treffen.mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 8.4 Absatz 3

§ 9 Abs. 3 TVÜ-L regelt die Berücksichtigung einer Vergütungsgruppenzulage im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg. Dies betrifft Angestellte, die aufgrund ihrer Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungs- und Fallgruppe, die bei Überleitung in den TV-L eine Zuordnung zu einer der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 zur Folge hatte, nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder Bewähr...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 7.2 Absatz 1

§ 8 Abs. 1 TVÜ-L betrifft nur die Angestellten der Vergütungsgruppen VIII (Überleitung in Entgeltgruppe 3), VII (Überleitung in Entgeltgruppe 5), VIb (Überleitung in Entgeltgruppe 6), Vc (Überleitung in Entgeltgruppe 8). Eine Überleitung von Angestellten in die Entgeltgruppen 4 und 7 ist nach § 4 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2 TVÜ-L Teil A und B nicht vorgesehen. § 8 Abs. 1 Satz 1 T...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 31.1 Geltungsbereich

Der Überleitungsregelung unterfallen alle Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach Teil IV der Entgeltordnung richtet – unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem 31.10.2006 eingestellt wurden, § 29c Abs. 5 TVÜ-L. Ferner muss das Arbeitsverhältnis am und über den 31.12.2018 hinaus zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL ist, bestehen und am 1.1.2019 dem Geltungsbereic...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 10.3.3.3 Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile

Hinsichtlich der kinderbezogenen Entgeltbestandteile für die bis zum 31.12.2006 geborenen Kinder übergeleiteter Beschäftigter oder die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden, Schüler, Praktikanten sind die Absätze 1 und 2 des § 11 TVÜ-Länder "entsprechend" anzuwenden. Damit ist zu prüfen, in welcher Höhe dem übergeleiteten Mitarbeiter/dem übernommenen Auszubild...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 8.1 Überblick

Vergütungsgruppenzulagen waren ein Ersatz für nicht vorhandene Zwischengruppen zwischen den Vergütungsgruppen des BAT. Erst die Summe des Entgelts aus der Vergütungsgruppe und der Zulage bildete die tarifliche Gesamtwertigkeit der Tätigkeit ab. Durch die Überleitung in den TV-L hat sich an der Tätigkeit und deren Wertigkeit nichts geändert. Daher wird gemäß § 9 TVÜ-L Besitzs...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 14.2.2 § 15 Absatz 2 TVÜ-L

Nach § 26 Abs. 1 TV-Länder alte Fassung hatten auch die Beschäftigten der Vergütungsgruppen I und Ia vom vollendeten 30. Lebensjahr bis zum vollendeten 40. Lebensjahr lediglich einen Anspruch auf 29 Arbeitstage Erholungsurlaub – und nicht mehr wie nach § 48 Abs. 1 im BAT/BAT-O – auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub. § 15 Abs. 2 enthält eine Besitzstandswahrung für übergeleitet...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 33.3 Überleitung in die neuen Entgeltgruppen zum 1.1.2020

Die Überleitungsregelung in § 29e TVÜ-Länder enthält keine Zuordnung der aktuellen Entgeltgruppe zu der jeweils neuen S-Entgeltgruppe. § 29e Abs. 1 TVÜ-Länder stellt lediglich deklaratorisch fest, dass die Beschäftigten zum 1. Januar 2020 in die neue S-Entgeltgruppe übergeleitet "sind". Es greift hier die Tarifautomatik des § 12 TV-L. Die Zuordnung erfolgt automatisch ohne A...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 31.4.1 Grundsatz

Grundsätzlich sind alle Beschäftigten gemäß § 29c Abs. 2 TVÜ-L unter Beibehaltung ihrer Entgeltgruppe in die Entgeltordnung übergeleitet. Soweit sich für die auszuübende Tätigkeit aus der Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe ergibt, werden Beschäftigte nur auf Antrag (Antragsfrist 31.3.2020) der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Die Stufenzuordnung richtet sich hierbei n...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 7.5 Absatz 4

Nach § 8 Abs. 4 TVÜ-L gilt § 8 Abs. 1 bis 3 TVÜ-L nicht für: Beschäftigte, die aus der Anlage 1b zum BAT (Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst) Übergeleitete Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychiaterinnen und Psychiater, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, Übergeleitete Beschäftigte die ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.36.1 Grundsätze

In der Tarifeinigung vom 9.12.2023 haben sich die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten „im Straßenbetriebsdienst und Straßenbau“ auf Verbesserungen in der Eingruppierung verständigt. Diese Einigung wurde mit dem 13. Änderungstarifvertrag zum TV-L und dem 12. Änderungstarifertrag TVÜ-Länder umgesetzt. Gem.§ 29h TVÜ-L sind die Änderungen am 1.1.2025 in Kraft getreten. In...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 31.4.2 Form und Frist des Antrags

Der Antrag bedarf keiner bestimmten Form, Textform gem. § 126b BGB (z. B. eine E-Mail) ist ausreichend. Der Antrag kann auch mündlich bei der zuständigen Stelle gestellt werden; der Arbeitgeber sollte den Antrag jedoch unverzüglich dokumentieren und vom Beschäftigten abzeichnen lassen. Der Antrag ist bedingungsfeindlich. Der Antrag ist bis zum 31.3.2020 zu stellen, § 29c Abs....mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 32.3 Überleitung

Vorhandene Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2019 hinaus fortbesteht und die am 1.1.2020 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, verbleiben gemäß § 29d Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in ihrer bisherigen Entgeltgruppe; die besonderen Stufenregelungen gelten – mit Ausnahme der vormaligen EG 9 – fort. Insoweit wird...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 30.1 Überleitung aus der "großen" Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppe 9b

Die EG 9b entspricht betragsmäßig dem monatlichen Tabellenentgelt der bisherigen EG 9 Fg. 1 und 2. Der EG 9b werden zum 1.1.2019 im Teil I die bisherigen Tätigkeitsmerkmale der EG 9 Fg. 1 und 2 und in den übrigen Teilen die Fallgruppen der EG 9, in denen sechs Stufen in der Regelstufenlaufzeit gem. § 16 Abs. 3 TV-L zu durchlaufen sind, zugeordnet. Die Zuordnung zu den Stufen ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 33.2 Systematik des neu gestalteten Abschnitts 20 des Teils II der Entgeltordnung

Während bei der Regelung der VKA (Teil B Abschnitt. XXIV der Entgeltordnung VKA) nur nach den Entgeltgruppen S 2 – S 18 differenziert wird und die unterschiedlichen Tätigkeiten im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes in den Fallgruppen der einzelnen Entgeltgruppen aufgeführt sind, wurde im TV- L die bisherige Systematik beibehalten. Dementsprechend gliedert sich der Abs...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.8.1 Vorgehen bei Eingruppierung

Wurden ab dem 1.11.2006 Beschäftigte neu eingestellt, war wie folgt zu verfahren: Hinweis Vorgehen bei Neueinstellungen Erster Schritt: Ab dem 1.11. neu eingestellte Beschäftigte waren zunächst nach den bisherigen Eingruppierungsvorschriften und nach dem bisherigen Bewertungsverfahren in das System der Vergütungsordnung bzw. des Lohngruppenverzeichnisses einzureihen. Zweiter Sc...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 33.4 Stufenzuordnung in der neuen S-Tabelle (§ 29e Abs. 2 TVÜ-Länder)

Bei der Stufenzuordnung ist zu berücksichtigen, dass die Stufenlaufzeiten in der S-Tabelle gemäß § 52 Nr. 3 Ziffer 3 TV-L in den Entgeltgruppen S 3 bis S 18 in der Stufe 2 (3 Jahre) und in der Stufe 3 (4 Jahre) abweichen von den Laufzeiten der allgemeinen Tabelle. Bei der Zuordnung wird nun unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen unterstellt, der Beschäftigte hätte se...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 34.3.2 Anrechnung des Strukturausgleichs und sonstiger außer-/übertariflicher Leistungen

Der Höhergruppierungsgewinn, der sich gemäß § 29f Abs. 1 TVÜ-Länder i. V. m. § 17 Abs. 4 TV-L ergibt, wird gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-Länder auf einen zustehenden Strukturausgleich angerechnet. Gleiches gilt bei ggf. zustehenden außer-/übertariflichen Leistungen – abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarungen bleiben davon unberührt.mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.2 Entgeltgruppe 13 + Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ-Länder

Beschäftigte in der Entgeltgruppe 13, die nach § 17 Absatz 8 TVÜ-Länder eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14 erhalten, werden von Amts wegen, also ohne Antrag, mit Inkrafttreten der Entgeltordnung stufengleich und unter Anrechnung der bisherigen Stufen...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.4.2 Ablösung der Vergütungsgruppenzulage durch die Entgeltgruppenzulage

Die Vergütungsgruppenzulage wird nicht ersatzlos gestrichen. Vielmehr wird sie in all den Fällen durch die Entgeltgruppenzulage abgelöst, bei denen sie längstens nach einer Zeitdauer von 6 Jahren gewährt wurde. Wurde die Vergütungsgruppenzulage erst nach einem vorausgegangenen Aufstieg gewährt, so dürfen beide Zeiten zusammen 6 Jahre nicht übersteigen. Praxis-Beispiel Die Erz...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.5 Das Antragserfordernis für Veränderungen

Ergibt sich nach der Entgeltordnung für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe als nach der bisherigen Eingruppierung, werden die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe übergeleitet, die sich nach § 12 TV-L ergibt. Ist dem Tätigkeitsmerkmal eine Entgeltgruppenzulage zugeordnet und wurde dem Beschäftigten die Tätigkeit erst nach dem 1...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 7.4 Absatz 3

Absatz 3 erweitert die Berücksichtigung von Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegen nach der Überleitung. Zunächst war geregelt, dass Beschäftigte mit relativ kurzer Aufstiegszeit in dem Zeitraum 1.12.2006 und 31.10.2008 höhergruppiert worden wären. , Der Aufstieg in die nächsthöhere Entgeltgruppe wäre ohne Berücksichtigung der sog. 50-v. H.-Klausel nachgeholt worden. Diese Reg...mehr