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Kommentierung zum TVÜ-L / 21.2 Kommentierung

Annette Salomon-Hengst, Prof. Dr. Klaus Hock †
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§ 22 TVÜ-Länder enthält eine besondere Fälligkeitsregelung zur Zahlung der bis zum 31.10.2006 erarbeiteten unständigen Bezügebestandteile.

Danach werden die unständigen Bezügebestandteile für Arbeitsleistungen bis zum 31.10.2006

"nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Oktober 2006 beendet worden wäre."

Unständige Bezügebestandteile sind die Bezüge im Sinne des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT/BAT-O bzw. § 31 Abs. 2 Unterabs. 2 MTArb / MTArb-O.

Nach den bis 31.10.2006 gültigen Tarifregelungen bemessen sich die unständigen Bezügebestandteile grundsätzlich nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. Im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden jedoch auch die im Vormonat und im laufenden Monat geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt. Die Bezüge sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses "unverzüglich" zu überweisen (vgl. z. B. § 36 Abs. 1 Unterabs. 3 und 4 BAT).

Die Tarifvertragsparteien haben hinsichtlich der Abrechnung der unständigen Bezügebestandteile die Überleitung in den TV-L praktisch als Beendigung des Arbeitsverhältnisses fingiert. Dies führt dazu, dass sich die unständigen Bezügebestandteile im Monat Oktober 2006 auch nach der Arbeitsleistung des Vormonats und des laufenden Monats beziehen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Arbeitsleistungen nach den bisherigen Tarifbestimmungen abgerechnet werden.

Nach den TdL-Durchführungshinweisen[1] sind die unständigen Bezügebestandteile für die bis einschließlich 31.10.2006 geleistete Arbeit "... nach den im Oktober 2006 maßgebenden Kriterien (insbesondere Vergütungs- oder Lohngruppe) zu bemessen und mit den Bezügen für den Monat Oktober 2006 auszuzahlen."

 

Aufgrund der Übergangsregelung in § 22 TVÜ-Länder ...

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