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MTArb-O

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Informationen über diesen Tarifvertrag

MTArb-O

Datum: 10. Dezember 1990

§§ 1 - 3 Abschnitt I Geltungsbereich

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer

a) des Bundes mit Ausnahme des Bundeseisenbahnvermögens,

b) der Länder und der sonstigen Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehören,

die in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Arbeiter) und deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet sind.

Protokollnotiz:

Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung "Arbeiter" umfaßt auch Arbeiterinnen.

§ 2 Sonderregelungen

A.

Sonderregelungen für den Bereich des Bundes

(1) Für

a) Arbeiter im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung,

b) Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung,

c) nicht besetzt

d) Arbeiter der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,

e) Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten, die nicht unter die Buchstaben b und f fallen,

f) Besatzungen der seegehenden Schiffe des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie,

g) nicht besetzt

h) Arbeiter des Bundesgrenzschutzes und bei Versorgungsanlagen im Bereich der Außenstelle des Bundesministeriums des Innern,

i) Arbeiter bei den im Abschnitt A der Anlage 3 aufgeführten Einrichtungen, Versuchs- und Forschungsinstituten sowie beim Bundessortenamt,

k) vorübergehend beschäftigte und nicht vollbeschäftigte Arbeiter,

l) - gestrichen -,

m) Arbeiter in Kernforschungseinrichtungen

gilt der Tarifvertrag, soweit für sie nicht wegen der Eigenart der Arbeits- oder Betriebsverhältnisse im Abschnitt A Anlagen 2a bis 2m Sonderregelungen vereinbart sind. Die Sonderregelungen sind Bestandteil des Tarifvertrages.

(2) Für die Teilnahme von Arbeitern an Manövern und ähnlichen Übungen gilt die Anl...

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