Fachbeiträge & Kommentare zu TV-L

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.1.1 Regelungsinhalt

In § 2 TVÜ-L sind zum Teil sehr differenziert die Rechtsfolgen des Inkrafttretens des TV-L ausgestaltet. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien soll der TV-L den BAT/BAT-O, MTArb/MTArb-O und die diese ergänzenden Tarifverträge nicht einfach ersetzen. Der BAT usw. blieben folglich auch nach dem 31.10.2006 in Kraft. Der TVÜ-Länder-VKA enthält somit einerseits Vorschriften z...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 5.1 Regelungsinhalt

Die Stufenzuordnung gemäß § 6 ist der dritte Schritt der Überleitung der Angestellten in den TV-L. Absatz 1 (Grundsatz) Für die Stufenzuordnung der Angestellten haben die Tarifvertragsparteien eine pragmatische Lösung gefunden, die Besitzstände für die Arbeitnehmer sicherte und Kostensteigerungen für die Arbeitgeber weitgehend vermied. Nachdem die ersten 2 Schritte der Überleit...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 13.2.1 Absatz 1

Besitzstand bei der Beschäftigungszeit Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder werden für die Dauer des über den 31.10.2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die vor dem 1.11.2006 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten – mit Ausnahme bestimmter, im BAT-O/MTArb-O genannter Zeiten – als Beschäftigungszeit im Sinne des § 3...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 17 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 30.9.2005 (§ 18 TVÜ-Länder)

Übersicht § 10 TVÜ-Länder regelt den Fall, dass am Stichtag der Überleitung die höherwertige Tätigkeit bereits übertragen worden ist. § 14 TV-L regelt den Fall, dass einem ab dem 1.11.2006 neu eingestellten Beschäftigten eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen wird. § 18 TVÜ-Länder regelt die Fälle, dass einem übergeleiteten Beschäftigten nach dem Stichtag bis zum ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 12.1 TVÜ-Länder

§ 13 Abs. 1 TVÜ-L Mit § 22 TV-L wurden die Regelungen zum Entgelt im Krankheitsfall neu gefasst. Hieraus folgt zunächst, dass in Potsdam keine Übergangsregelung für die zuvor vom Anwendungsbereich des § 71 BAT erfassten Angestellten getroffen worden ist. Hinweis Die §§ 71 bis 73 BAT galten nicht im Tarifgebiet Ost. Die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversich...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 4.1 Regelungsinhalt

Die Bildung eines Vergleichsentgelts gemäß § 5 ist der zweite Schritt der Überleitung in den TV-L. Absatz 1 (Vergleichsentgelt) Gemäß Absatz 1 war für alle überzuleitenden Beschäftigten ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im Oktober 2006 erhaltenen Bezüge zu ermitteln. Das Vergleichsentgelt war die Basis für die Stufenzuordnung (§§ 6 und 7). Absatz 2 (Ermittlung des Ver...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 13.1 Regelungsinhalt

Im neuen Tarifrecht der Länder ist die "Beschäftigungszeit" abweichend vom bisherigen Tarifrecht definiert. Der TV-L unterscheidet – entgegen den bis 31.10.2006 für die Arbeitnehmer der Länder im Tarifgebiet West geltenden Regelungen – nicht mehr zwischen den Begriffen "Beschäftigungszeit" und "Dienstzeit" bzw. "Jubiläumszeit". Letzteres waren die Zeiten im gesamten öffentlic...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 30.2.2 Einstellungen vom 1.1.2019 bis zur Unterzeichnung der Änderungstarifverträge

Aufgrund der rückwirkenden Änderung der Stufenregelungen zum 1.1.2019 sind Einstellungen zumindest zwischen dem 1.1.2019 und dem 2.3.2019 in die "kleine" Entgeltgruppe 9 vorgenommen worden. Aufgrund der bis Anfang September 2019 fehlenden tarifvertraglichen Umsetzung dürften viele Arbeitgeber sogar über diesen Zeitpunkt hinaus – bis zur Unterzeichnung und Veröffentlichung de...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.8.2 Übernahme der bisherigen Eingruppierung

Auch nach Inkrafttreten der Entgeltordnung besteht weiterhin die Möglichkeit, der erweiterten Anrechnung einer vorherigen Eingruppierung und vorherigen Stufe aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis nach § 17 Abs. 7 Satz 3 TVÜ-Länder. Die Anlage 4 zum TVÜ-Länder berücksichtigte ein etwaiges vorangegangenes Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, bei dem ebenfalls ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.35.4 Weitere, übergreifende Fragestellungen

§ 29g TVÜ-L sieht nicht vor, dass die Stufenlaufzeit seit Beginn der Einstellung des Beschäftigten (neu) nachgezeichnet wird. Es wird ausschließlich die am Stichtag bestehende Stufenzuordnung adressiert; das ist rechtlich zulässig. Gleichwohl sind stichtagsimmanente Unzufriedenheiten bei Beschäftigten nicht auszuschließen. Beschäftigte, die vor dem 1.10.2024 eingestellt wurde...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.2.1 Regelungsinhalt

§ 3 bestimmt, dass die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten ab dem 1.11.2006 unter Anwendung der Überleitungsvorschriften des 2. Abschnitts TVÜ-Länder in den TV-L übergeleitet wurden. Nach § 1 Abs. 1 ist Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zu einem (an den TV-L) tarifgebundenen Arbeitgeber über den 31.10.2006 fortbestanden hat und er ab dem 1.11.2006...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 6.1 Regelungsinhalt

Die Stufenzuordnung gemäß § 7 TVÜ-L ist der dritte Schritt der Überleitung der Arbeiter in den TV-L. Absatz 1 (Grundsatz) Die Stufenzuordnung der Arbeiter erfolgte – anders als bei den Angestellten – nach der Beschäftigungszeit. Die Ermittlung der maßgeblichen Stufe in der nach § 4 zugeordneten Entgeltgruppe erfolgt grundsätzlich nach der individuellen Beschäftigungszeit. Das h...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 13.2.2 Absatz 2

Besitzstand beim Jubiläumsgeld Nach § 14 Abs. 2 TVÜ wurden "für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TV-L", also für das Jubiläumsgeld, die bis zum 31.10.2006 zurückgelegte Zeiten, welche nach Maßgabe des § 39 BAT anerkannte Dienstzeit, des § 39 BAT-O bzw. § 45 MTArb-O anerkannte Beschäftigungszeit, des § 45 MTArb anerkannte Jubiläumszeit sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 A...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 5.2.1 Für Angestellte

Als zweiter Schritt ist der Beschäftigte innerhalb der Entgeltgruppe einer Stufe zuzuordnen. Angestellte wurden dabei nicht unmittelbar einer bestimmten Grundentgelt- oder Entwicklungsstufe der neuen Tabelle zugeordnet. Vielmehr wurden sie mit ihren am Stichtag tatsächlich erhaltenen Bezügen, aus denen ein sog. Vergleichsentgelt gebildet wird, in eine individuelle Zwischenstu...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.35 Wegfall der besonderen Stufenlaufzeiten, Anhebung der Entgeltgruppe S 9; 29g TVÜ-L

Die Tarifvertragsparteien haben in der Einkommensrunde 2023 den Wegfall der besonderen Stufenlaufzeiten im Sozial- und Erziehungsdienst und als daraus resultierende Folgeänderung die Anhebung der Monatstabellenentgelte der Entgeltgruppe S 9 vereinbart. Die besonderen (längeren) Stufenlaufzeiten waren zum 1.1.2019 mit der Einführung einer separaten Tabelle (Anlage G) geregelt ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.36.2 Geltungsbereich des § 29h TVÜ-L

Ein Beschäftigter ist antragsberechtigt, wenn er am 31.12.2024 in Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 EntgO TV-L eingruppiert ist, sein Arbeitsverhältnis zu einem TdL-gebundenen Arbeitgeber über den 31.12.2024 hinaus fortbesteht und am 1.1.2025 unter den Geltungsbereich des TV-L fällt. Hinweis Auf Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis erst am oder nach dem 1.1.2025 begründet w...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 34.3.1 Rückwirkende höhere Eingruppierung und Stufenzuordnung

Der fristgerecht gestellte Antrag wirkt gemäß § 29f Abs. 1 Buchstabe b letzter Halbsatz TVÜ-Länder auf den 1.1.2021 zurück. Damit ist für die Rechtsfolgen immer auf die Verhältnisse am 1.1.2021 abzustellen. Dies gilt insbesondere für die Stufenzuordnung. Waren Beschäftigte bisher den Stufen 2, 3, 4, 5 oder 6 zugeordnet, erfolgt die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.3.1 Beschäftigte mit Eingruppierung in den Entgeltgruppen 2 bis 8 mit "kurzen" Aufstiegen

Seit 1.11.2006 gibt es (außer im Rahmen der Besitzstandsregelungen des TVÜ-Länder) keine Aufstiege mehr (§ 17 Abs. 5 TVÜ-Länder). Ab EG 9 wurden die Aufstiege in den Zuordnungstabellen der Anlagen 2 und 4 berücksichtigt. Nicht hingegen in den EG 2 bis 8. Hier weichen die Anlagen 2 und 4 TVÜ-Länder bei der Zuordnung der Vergütungsgruppe zu einer Entgeltgruppe voneinander ab. ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 14.2.1 § 15 Absatz 1 TVÜ-L

Nach § 15 Abs. 1 TVÜ-Länder galten für das Urlaubsjahr 2006 die bisherigen Tarifregelungen bis zum 31.12.2006 fort hinsichtlich der Dauer des Erholungsurlaubs bzw. von Zusatzurlaub (§§ 47 Abs. 5, 48, 48a, 49 BAT/BAT-O), der Bewilligung des Erholungsurlaubs bzw. von Zusatzurlaub (§ 47 Abs. 6) sowie der Übertragung des Erholungsurlaubs bzw. von Zusatzurlaub auf das folgende Kalen...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 9 Fortführung vorübergehender übertragener höherwertiger Tätigkeit (§ 10)

Grundregelung (Abs. 1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L erhalten Beschäftigte, denen nach § 24 Abs. 1 BAT vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit oder nach § 24 Abs. 2 BAT vertretungsweise eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden ist und welche die entsprechende Zulage am 31.10. bereits erhalten, auch nach dem 1.11.2006 weiterhin diese Zulage als Besitzstandszulage. Nun ist a...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.35.1 Wegfall der besonderen Stufenlaufzeiten in den Stufen 2 und 3

Wegfall der besonderen Stufenlaufzeiten gem. § 52 Nr. 3, Ziff. 3 TV-L Die verlängerten Stufenlaufzeiten in den Stufen 2 und 3 für alle Beschäftigten, die im Teil II, Abschn. 20 EntgO TV-L eingruppiert sind, entfallen gem. § 29g Abs. 1 TVÜ-L. Entscheidend sind die Verhältnisse am Stichtag 1.10.2024. Daraus ergeben sich folgende Handlungsbedarfe für die Personalstellen: Wenn ein...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 18.1 TVÜ-Länder

Überleitung in die Entgeltgruppe 2 Ü (Abs. 1) Die Regelung betrifft lediglich den Arbeiterbereich wie folgt: Hierdurch wurden die 15 Entgeltgruppen für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung um eine weitere Entgeltgruppe erweitert. Die Regelung betrifft Arbeiter der Lohngruppe 1 Fallgruppe 2 mit einfachen Tätigkeiten, bei denen ein doppelter Aufstieg zunäch...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 33.5 Vergleichsentgelt (§ 29e Abs. 3 und 4 TVÜ-Länder)

Um im Einzelfall auszuschließen, dass Beschäftigte aufgrund der Stufenzuordnung nach § 29e Abs. 2 TVÜ-Länder ein niedrigeres Entgelt erhalten als es ihnen ohne die Neufassung des Teils II Abschn. 20 der Entgeltordnung zugestanden hätte, ist für jeden Beschäftigten ein Vergleichsentgelt zu bilden. Anschließend wird geprüft, ob das bisherige, fiktiv zum 1.1.2020 erhöhte Entgel...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 3.1 Regelungsinhalt

Vorbemerkungen: Die Überleitung in den TV-L hinsichtlich des Entgelts erfolgte in folgenden Schritten: Ermittlung der neuen Entgeltgruppe (§ 4) Bildung eines Vergleichsentgelts (§ 5) Ermittlung der Stufe in der neuen Entgeltgruppe (§§ 6 und 7) Feststellung von Besitzstandsansprüchen/Vertrauensschutz (3. Abschnitt) In § 4 ist der erste Schritt der Überleitung in den TV-L geregelt. A...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.1 Grundsatz: keine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen

Übergeleitete sowie zwischen dem 1.11.2006 und dem 31.12.2011 neu eingestellte Beschäftigte werden zum 1.1.2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet (§ 29a Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder). Dabei gilt die vorläufige Zuordnung der bisherigen Vergütungs-/Lohngruppen nach Anlage 2 TVÜ-Länder für übergeleitete Beschäftigte bzw. nach Anlage 4 TVÜ-Länder für Eingruppierungsvorgä...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.6 Eingruppierung zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.12.2018

Für alle Eingruppierungen ab dem 1.1.2012 gelten ab diesem Zeitpunkt die §§ 12, 13 TV-L sowie die Entgeltordnung zum TV-L. Ab diesem Zeitpunkt wird nicht mehr danach unterschieden, ob es sich um einen Übergeleiteten, einen zwischen dem 1.11.2006 und dem 31.12.2011 eingestellten oder einen nach dem 1.1.2012 neu eingestellten Beschäftigten handelt. Hiervon gibt es 3 Ausnahmen: B...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 3 Geltungsbereich des TVÜ-L

Der TVÜ-Länder gilt für alle Beschäftigten der Bundesländer (außer Berlin und Hessen) bzw. der Mitgliedsunternehmen eines Mitgliedsverbandes der TdL), deren Arbeitsverhältnis über den 31.10.2006 hinaus fortbesteht und die am 1.11.2006 unter den Geltungsbereich des TV-L fielen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Unterbrechungen von bis zu ei...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 14.2.4 § 15 Absatz 4 TVÜ-L

Nach § 48a BAT/BAT-O/MTArb/MTArb-O richtet sich der Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit nach der bei demselben Arbeitgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. Der Anspruch auf diesen Zusatzurlaub entsteht erst mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres (§ 48a Abs. 9 BAT/BAT-O). § 27 TV-L enthält eine...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.35.2 Wegfall der Stufe 4 als Endstufe

Für Beschäftigte in der EG 4 FGr. 2 in Teil II, Abschn. 20, Unterabschn. 6 ("in der Tätigkeit von Erziehern sowie Heilerziehungspfleger und Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung) sowie in der EG S 8b in Teil II, Abschn. 20 Unterabschn. 4 EntGO TV-L("in der Tätigkeit von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung"). werden gem. § 29g Abs. 2 TV-L die Stufe...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 33.4.1 Regelfall (§ 29e Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder)

Die Stufenlaufzeiten für den Regelfall sind in der in § 29e Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder enthaltenen Tabelle geregelt. Dabei wird der Beschäftigte mit der am 31.12.2019 bisher erreichten Stufe unter Mitnahme der bisherigen Stufenlaufzeit der Stufe der neuen S-Entgeltgruppe zugeordnet, die er erreicht hätte, wenn er die bisherige Zeit in der S-Tabelle verbracht hätte. Schematisch ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2 Der TVÜ-Länder

Letztlich entstand eine Textfassung des TVÜ-Länder, die in vielen Punkten auf den Überleitungsverträgen bei Bund und VKA vom 13.9.2006 beruht, jedoch an ebenso vielen Stellen hiervon abweichende Regelungen trifft. Dies liegt darin begründet, dass sich die Ausgangssituation der TdL von der des Bundes und VKA unterschied. So gab es auch bereits im BAT verschiedene Abweichungen ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 5.2.2 Für Arbeiter

Arbeiter wurden der Stufe in ihrer jeweiligen Entgeltgruppe direkt nach ihrer individuellen Beschäftigungszeit zugeordnet. Bei Arbeitern war zwar auch das Vergleichsentgelt zu ermitteln, dies erlangte jedoch nur im Rahmen der Günstigkeitskontrolle Bedeutung. Das heißt, die Stufenzuordnung in eine individuelle Zwischenstufe erfolgte für Arbeiter nur dann, wenn das Entgelt bei...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 32.5 Höhergruppierung als Rechtsfolge des Antrags

Der fristgemäß gestellte Antrag wirkt gem. § 29d Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz TVÜ-L auf den 1.1.2020 zurück. Damit ist für die Rechtsfolgen immer auf die tatsächlichen Verhältnisse am 1.1.2020 abzustellen, das gilt insbesondere für die Stufenzuordnung und den Anspruch auf Strukturausgleich. Ergibt sich ausschließlich aufgrund der zum 1.1.2020 in Kraft tretenden Änderungen in de...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.35.3 Wegfall der verlängerten Stufenlaufzeiten in Stufe 4 und Stufe 5

Die verlängerten Stufenlaufzeiten in den Stufen 5 und 6 für alle Beschäftigten der EG S 8b, die im Teil II, Abschn. 20, Unterabschn. 5 und 6 EntgO TV-L eingruppiert sind, entfallen gem. § 29g Abs. 3 TVÜ-L. Entscheidend sind die Verhältnisse am Stichtag 1.10.2024. Daraus ergeben sich folgende Handlungsbedarfe für die Personalstellen: Wenn ein Beschäftigter am 1.10.2024 in der ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.1 Überblick über die Auswirkungen des Inkrafttretens der Entgeltordnung auf die Übergangsregelung zur Eingruppierung

Die "neuen" Eingruppierungsregelungen (§§ 12, 13 TV-L) traten zum 1.1.2012 in Kraft. Die Regelungen des § 17 TVÜ-Länder für Eingruppierungen in der Zeit bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L waren grundsätzlich bis zum 31.12.2011 befristet, wobei ursprünglich folgende Ausnahmen galten: für Beschäftigte gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1a zum BAT/BAT-O (Datenve...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2 Überleitungsregelungen (Zweiter Abschnitt)

Der 2. Abschnitt des TVÜ-Länder enthält die Vorschriften für die Überleitung der Beschäftigten hinsichtlich ihres Entgelts in den TV-L, die bereits vor dem 1.11.2006 im Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber standen. Da der TV-L ein überaus komplexes Tarifrechtsgefüge ersetzt und allein auf der Regelungsebene der Bundes-Tarifvertragsparteien insgesamt ca. 100 Tarifverträge auf we...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 34.1 Geltungsbereich, Überleitungsgrundsatz

Gem. § 29f TVÜ-L sind vorhandene Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2020 hinaus fortbesteht und die auch am 1.1.2021 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, gemäß § 29f Abs. 1 i. V. m. § 29d Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit unter Beibehaltung ihrer bisherigen Entgeltgruppe in die neuen Eingruppierungsregelunge...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 11.1 TVÜ-Länder

Beim sog. Strukturausgleich geht es nicht um Besitzstand im eigentlichen Sinne. Vielmehr sollen nicht (mehr) erfüllte Erwartungen, die auf der Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts beruhten, insoweit kompensiert werden, als die künftigen Gehaltsentwicklungen in der Entgelttabelle des TV-L nicht berücksichtigt worden sind oder nicht abgebildet werden konnten (sog. Exspektanz...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 34.2 Überleitung auf Antrag

Soweit sich aus dem ab dem 1.1.2021 geltenden Abschnitt 11 der Entgeltordnung für die (über den 31.12.2020 hinaus andauernde) auszuübende Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe ergibt, werden Beschäftigte auf Antrag der höheren Entgeltgruppe zugeordnet (§ 29f Abs. 1 i. V. m. § 29d Abs. 2 TVÜ-Länder). Der Antrag kann mündlich gestellt werden, aus Gründen der Rechtssicherheit wir...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 20 Jahressonderzahlung für die Jahre 2006 und 2007 (§ 21)

Die Vorschrift erfasst 3 Fallgruppen Beschäftigte die der tariflichen Nachwirkung unterliegen (§ 21 Abs. 1) § 21 Abs. 1 regelt die Jahressonderzahlung für Beschäftigte, die der tariflichen Nachwirkung unterliegen Die TdL hatte zum 30.6.2003 bzw. 31.7.2003 die Zuwendungs- und Urlaubsgeldtarifverträge gekündigt. Dadurch entstand nachfolgende Situation: Beschäftigte deren Arbeitsve...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 15.1 Regelungsinhalt

Zu einem Tarifrecht, das modern und zukunftsfähig sein will, gehören insbesondere praxisfreundliche Regelungen, die dazu beitragen, unnötigen Verwaltungsaufwand und aufwändige Berechnungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Tarifvertragsparteien haben sich deshalb darauf verständigt, dass einzelvertraglich zusätzliche Entgeltbestandteile (z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszusc...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 21.1 Regelungsinhalt

Im Zeitpunkt der Gehaltsanweisung – Zahltag ist der Letzte eines Monats – steht noch nicht fest, ob und wie viel Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, zuschlagspflichtige Überstunden etc. vom Beschäftigten im laufenden Kalendermonat geleistet werden. Deshalb sind die unständigen Bezügebestandteile zeitversetzt auszuzahlen. Im neuen Tarifrecht der Länder ist die Abrechnung u...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 30 Überleitung aus der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b am 1.1.2019 (§ 29b)

Die Tarifvertragsparteien haben zum 1.1.2019 die bisher als "Sammelbecken" geltende Entgeltgruppe 9 – ohne Veränderung der Tätigkeitsmerkmale (die Tätigkeitsmerkmale mit Ausbildungsbezug finden erst ab 1.1.2020 Anwendung) – aufgespalten. Die EG 9a und 9b bestehen zukünftig aus 6 Entgeltstufen, die gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L durchlaufen werden. Der Überleitungsregelung unter...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 33.1 Vorbemerkungen

In der Tarifeinigung vom 2.3.2019 haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, für den Sozial- und Erziehungsdienst eine völlig neue Eingruppierungsstruktur zu schaffen. Hierbei haben sie sich inhaltlich eng an die Regelungen der VKA (Teil B Abschnitt. XXIV der Entgeltordnung VKA) angelehnt und auch das höhere Niveau der dortigen S-Tabelle übernommen. Aufgrund de...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 33.4.3 Sonderfall: Handwerklicher Erziehungsdienst sowie Erzieherinnen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (§ 29e Absatz 2 Satz 3 TVÜ-Länder)

Beim Meister im handwerklichen Erziehungsdienst (Entgeltgruppe S 8b des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 5) sowie bei Erzieherinnen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (Entgeltgruppe S 8b des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung) beträgt die Laufzeit in der Stufe 4 sechs Jahre und in der Stufe 5 acht Jahre (siehe die Klammerzusätze zu de...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 31.3.2.2 Sonderfälle

Wird die Stufenlaufzeit nach bisherigem Recht am 31.12.2018 vollendet, wird der Beschäftigte am 1.1.2019 zunächst der nächsthöheren Stufe nach altem Recht zugeordnet, erst danach erfolgt die Überleitung in die neue Entgeltgruppe. Da nach bisherigem Recht die Stufenlaufzeit zum Stichtag bereits vollendet ist, kommt es auf die Stufenlaufzeit nach neuem Recht nicht mehr an. Bei...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 32.1 Vorbemerkung

In der Tarifeinigung vom 2.3.2019 haben sich die Tarifvertragsparteien nur über eine punktuelle Änderung der Entgeltordnung, die in drei Etappen umgesetzt wird, einigen können. Die ersten strukturellen Neuregelungen traten zum 1. Januar 2019 in Kraft, u. a. die Einführung der Entgeltgruppen 9a und 9b sowie die Neufassung des Teils IV der Entgeltordnung zum TV-L (Beschäftigte...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 10.1 Regelungsinhalt

Einführung Mit Inkrafttreten des TV-L wird ein modernes und leistungsorientiertes Tarifrecht eingeführt, das die Bezahlung der Arbeitsleistung unabhängig von familiären Gesichtspunkten gestaltet. Bei gleichwertiger Tätigkeit und Verantwortung verdient der nicht verheiratete Beschäftigte genau so viel wie der verheiratete Beschäftigte oder der Familienvater mit drei Kindern. D...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 10.3.1.1 Anspruchsvoraussetzungen für die kinderbezogenen Entgeltbestandteile

Im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder Für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der §...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 30.2.1 Überleitungssystematik

Betroffen sind Beschäftigte der bisherigen Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 in Teil I sowie in Teil II , die Fallgruppen mit den Zusätzen "ohne Stufen 5 und 6" und mit einer Stufenlaufzeit in Stufe 2 von 5 bzw. in Stufe 3 von 9 Jahren aufweisen. Die neue EG 9a entstand auf der Basis der Tabellenentgelte 2018: Die seinerzeitigen Stufen 1 und 2 blieben betragsmäßig unverändert. Es ...mehr