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Kommentierung zum TVÜ-L / 13.2.1 Absatz 1

Annette Salomon-Hengst, Prof. Dr. Klaus Hock †
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Besitzstand bei der Beschäftigungszeit

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder werden für die Dauer des über den 31.10.2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die vor dem 1.11.2006 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten – mit Ausnahme bestimmter, im BAT-O/MTArb-O genannter Zeiten – als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L berücksichtigt.

 
Wichtig

Für übergeleitete Beschäftigte bleibt die am 31.10.2006 ermittelte Beschäftigungszeit unverändert. Sie gilt grundsätzlich für sämtliche Ansprüche und Rechte des TV-L, die an den Begriff der Beschäftigungszeit anknüpfen.

 
Wichtig

Trotz der Formulierung in § 34 Abs. 3 TV-L zur Anrechnung von Zeiten bei anderen Arbeitgebern als "Beschäftigungszeit", ist die Beschäftigungszeit bei übergeleiteten Mitarbeitern nicht neu zu berechnen.[1] § 14 Abs. 1 und 2 TVÜ-Länder enthält für die übergeleiteten Mitarbeiter eine abschließende Regelung zur Beschäftigungszeit und zum Besitzstand bei der Dienst- und Jubiläumszeit. Diese Bestimmung geht § 34 Abs. 3 TV-L als Spezialregelung vor.

Nach § 14 Abs. 1 TVÜ werden die nach den bisher maßgebenden Tarifregelungen anerkannten Beschäftigungszeiten als "Beschäftigungszeit" im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L anerkannt. Beschäftigungszeit gem. § 19 BAT/BAT-O, welcher nach dem 31.10.2006 für Angestellte maßgebend war, ist jedoch nur die Zeit bei demselben Arbeitgeber.

Nach § 14 Abs. 2 TVÜ-L werden nur für die Festsetzung des Jubiläumsgeldes ("... für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TV-L") bisher als "Dienstzeit" oder "Jubiläumszeit" anerkannte Zeiten bei anderen Arbeitgebern als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L berücksichtigt. Im Rahmen eines Umkehrschlusses ergibt sich, dass für die Beschäftigungszeit im Übrigen nur die nach den bisher...

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