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Kommentierung zum TVÜ-L / 5.1 Regelungsinhalt

Annette Salomon-Hengst, Prof. Dr. Klaus Hock †
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Die Stufenzuordnung gemäß § 6 ist der dritte Schritt der Überleitung der Angestellten in den TV-L.

Absatz 1 (Grundsatz)

Für die Stufenzuordnung der Angestellten haben die Tarifvertragsparteien eine pragmatische Lösung gefunden, die Besitzstände für die Arbeitnehmer sicherte und Kostensteigerungen für die Arbeitgeber weitgehend vermied.

Nachdem die ersten 2 Schritte der Überleitung durchgeführt wurden, sind die Beschäftigten gemäß § 4 einer Entgeltgruppe zugeordnet und das Vergleichsentgelt ist gemäß § 5 ermittelt worden.

Im dritten Schritt wurde nunmehr anhand des Vergleichsentgelts eine individuelle Zwischenstufe innerhalb der Entgeltgruppe ermittelt. Das heißt, der Angestellte erhielt die Zahlung seines Vergleichsentgelts ab dem 1.11.2006 zunächst weiter.

Die Feststellung der individuellen Zwischenstufe hatte nur Bedeutung für das Aufrücken in die nächste reguläre Stufe der Entgelttabelle.

Teilzeitbeschäftigte erhielten nach Ermittlung der individuellen Zwischenstufe ihr Vergleichsentgelt zeitratierlich (vgl. Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5).

Am 1.11.2008 rückte der Angestellte in die reguläre Stufe seiner Entgeltgruppe auf, die vom Betrag her über seinem Vergleichsentgelt lag. Der weitere Stufenaufstieg richtete sich nach den Regelungen des TV-L[1] unabhängig von der Beschäftigungszeit des Angestellten.

Hierfür gelten folgende Regelzeiten:

 
EGr. 3 → EG 4 = 3 Jahre (6-3)
EGr. 4 → EG 5 = 4 Jahre (10-6)
EGr. 5 → EG 6 = 5 Jahre (15-10)
 
Praxis-Beispiel

Der Angestellte im Tarifgebiet Ost ist seit Januar 1997 beschäftigt.

Er wurde in Entgeltgruppe 6 übergeleitet.

Das Vergleichsentgelt betrug2.020 EUR

Am 1.11.2006 beträgt die Beschäftigungszeit 8 Jahre und 9 Monate.

Im November 2006 erfolgt die Zuordnung zur individuellen Zwischenstufe 4+, d. h., das Vergleichsentgelt (2.020 EUR) liegt ...

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