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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.8.2 Übernahme der bisherigen Eingruppierung

Annette Salomon-Hengst, Prof. Dr. Klaus Hock †
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Auch nach Inkrafttreten der Entgeltordnung besteht weiterhin die Möglichkeit, der erweiterten Anrechnung einer vorherigen Eingruppierung und vorherigen Stufe aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis nach § 17 Abs. 7 Satz 3 TVÜ-Länder.

Die Anlage 4 zum TVÜ-Länder berücksichtigte ein etwaiges vorangegangenes Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, bei dem ebenfalls der TV-L oder ein vergleichbarer Tarifvertrag angewandt worden ist, nicht. Unberücksichtigt blieb bei der Neueinstellung nach der Anlage 4 auch eine im früheren Arbeitsverhältnis besitzstandsgesicherte Entgeltgruppe oder eine im Wege eines weiterlaufenden Aufstiegs erworbene Entgeltgruppe bei der Zuordnung der Entgeltgruppe bei dem neuen Arbeitgeber.

Diese Grundregelung hatte zur Folge, dass Beschäftigte ihren Arbeitgeber nicht wechseln, wenn bei der Überleitung hinsichtlich der Eingruppierung ein Zeit- bzw. Bewährungsaufstieg entweder sofort oder später nach § 8 TVÜ-L berücksichtigt wird. Ein Wechsel wäre mit erheblichen Einkommenseinbußen verbunden. Dies führte zur Zementierung der Beschäftigungssituation wie auch zu Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung. Dem wurde mit Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 1.3.2009 in § 17 Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Länder Rechnung getragen. Die Änderung in § 17 Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Länder ermöglicht in den Fällen des § 16 Abs. 2a TV-L die Eingruppierung in die in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Entgeltgruppe, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1.11.2006 begründet worden ist. Diese Regelung gilt nunmehr auch nach Inkrafttreten der Entgeltordnung weiter.

Voraussetzungen sind:

  • Eine Einstellung in "unmittelbarem Anschluss"

    Dies liegt nur dann vor, wenn zwischen der Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses und der Begründu...

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