Fachbeiträge & Kommentare zu TV-L

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 11 TV... / 1.1 Aufbau des TVöD

Rz. 1 Der TVöD besteht aus einem Allgemeinen Teil mit 39 Paragrafen sowie 6 Besonderen Teilen für die Sparten Verwaltung (BT-V), Krankenhäuser (BT-K), Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E). Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils sind quasi "vor die Klammer" gezogen und gelten für jeden der 6 Besonderen Teile gle...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 11 TV... / 1.2 Persönlicher Geltungsbereich des TVöD

Rz. 2 Der TVöD gilt nach § 1 Abs. 1 TVöD grundsätzlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ("Beschäftigte"), die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist. Ausnahmen, d. h. vom Geltungsbereich ausgenommene Beschäftigtengruppen, sind im Katalog des ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 11 TV... / 3.4.1 Tatsächliche Betreuung

Rz. 17 Was unter "tatsächlicher Betreuung" zu verstehen ist, ist zweifelhaft. Die Anforderungen dürfen nicht zu eng gesteckt werden, da tariflicher Regelfall auch die Betreuung eines 17-jährigen Kindes ist. Ein 17-jähriges "Kind" muss aber nicht (mehr) im engeren Sinne betreut werden. Der/die Jugendliche wird häufig nicht einmal den Tag zu Hause verbringen. Demnach muss wohl...mehr

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Entgelt bei Krankheit und U... / 3.1.2 Berechnungsschritte nach § 21 Sätze 2 und 3 TV-L

Im ersten Berechnungsschritt werden die in diesem Berechnungszeitraum angefallenen unständigen und berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile addiert. Hierunter fallen z. B.: Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Bereitschaftsdienstentgelte, Rufbereitschaftspauschalen, Zulagen bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L. Anders als nach § 24 BAT ...mehr

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Entgelt bei Krankheit und U... / 1 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung (§ 21 TV-L)

1.1 Funktion der Vorschrift Durch § 21 TV-L, der die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub festlegt, wurde mit Inkrafttreten des TV-L am 1.11.2006 die komplizierte Aufschlagsregelung des BAT in § 47 Abs. 2 abgelöst. § 47 Abs. 2 BAT war Bestandteil der Regelungen zum "Erholungsurlaub". Danach berechnete sich die Urlaubsvergütung hinsichtlich d...mehr

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Entgelt bei Krankheit und U... / 1.2 Fortzahlungsfälle

Die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-L gilt bei Krankheit (§ 22 TV-L), Urlaub (§ 26 TV-L), Zusatzurlaub (§ 27 TV-L). Nicht erfasst sind folgende Fortzahlungsfälle: Arbeitsbefreiung (§ 29 TV-L), Arbeitsbefreiung am 24. und 31.12. (§ 6 Abs. 3 Satz 1 TV-L). In Letzteren werden – wie schon im früheren Recht – nur das Tabellenentgelt sowie die sonstigen Entgel...mehr

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Entgelt bei Krankheit und U... / 1.3 Entgeltbestandteile der Bemessungsgrundlage

Mit Einführung des TV-L haben die Tarifvertragsparteien die Regelungen für die Entgeltfortzahlung neu strukturiert. Die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung besteht aus 2 Bestandteilen: Den in Monatsbeträgen festgelegten (ständigen) Entgeltbestandteilen Dies sind z. B. Tabellenentgelt, Wechselschicht-, Schichtzulagen bei ständiger Schichtarbeit, Funktionszulagen, Pfl...mehr

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Entgelt bei Krankheit und U... / 3.3 Exkurs: Anforderungen der Rechtsprechung an die Berechnung des Urlaubsentgelts

Nach den Regelungen im TV-L zur Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs ist grundsätzlich der Beschäftigungsumfang während des Urlaubszeitraums maßgeblich. Dies führt dazu, dass die Beschäftigten einen "Alturlaub", den sie in einem Zeitraum erworben haben, in dem für sie ein anderer Beschäftigungsumfang galt als zum Zeitpunkt der tatsächlichen Urlaubsnahme, mit...mehr

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Entgelt bei Krankheit und U... / 1.1 Funktion der Vorschrift

Durch § 21 TV-L, der die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub festlegt, wurde mit Inkrafttreten des TV-L am 1.11.2006 die komplizierte Aufschlagsregelung des BAT in § 47 Abs. 2 abgelöst. § 47 Abs. 2 BAT war Bestandteil der Regelungen zum "Erholungsurlaub". Danach berechnete sich die Urlaubsvergütung hinsichtlich der Vergütung und der ständi...mehr

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Entgelt bei Krankheit und U... / 3.2.3 Stundenweise Entgeltfortzahlung

Problematischer gestaltet sich die Berechnung bei einer stundenweisen Entgeltfortzahlung (z. B. bei notwendiger ärztlicher Behandlung während der Arbeitszeit gem. § 29 Abs. 1 Buchst. f TV-L). Hier ist der Stundendurchschnitt wie folgt zu ermitteln: Die Summe der während des Berechnungszeitraums angefallenen unständigen Entgeltbestandteile ist auf 1 Kalendermonat umzurechnen ...mehr

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Entgelt bei Krankheit und U... / 2 Betrag bei den ständigen Entgeltbestandteilen

Ständige Entgeltbestandteile wie das Tabellenentgelt (§ 15 TV-L) oder auch die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile zeichnen sich u. a. dadurch aus, dass sie fortlaufend gezahlt werden, und zwar in der Regel in festen Zeitintervallen (z. B. monatlich), und dass sie keinen täglichen Schwankungen der Arbeitsleistungen unterworfen sind. Die jeweiligen Be...mehr

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Entgelt bei Krankheit und U... / 3.2.4 Entgeltfortzahlung bei Tariferhöhung

Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, sind die für die Ermittlung des Tagesdurchschnitts berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden, ebenfalls zu erhöhen, und zwar um 90 v. H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung (Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 Satz 2 und 3 TV...mehr

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Entgelt bei Krankheit und U... / 3.1.1 Berechnungszeitraum

Basis der Durchschnittsberechnung sind die letzten 3 vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorausgegangen sind. Entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist dabei auf den Beginn des maßgebenden Ereignisses abzustellen. Sofern der Anlass für die Entgeltfortzahlung mehr als einen Kalendermonat betrifft, erfolgt daher keine Neuberechnung de...mehr

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Entgelt bei Krankheit und U... / 3.2.1 Bemessungsbasis bei weniger als 3 vollen Kalendermonaten und mehr als einem vollen Kalendermonat

Beträgt der Berechnungszeitraum weniger als 3 Kalendermonate (bei Neueinstellungen und Arbeitszeitänderungen innerhalb des Berechnungszeitraums), sind als Ersatzberechnungszeitraum die verbliebenen vollen Kalendermonate seit der Neueinstellung bzw. nach der Arbeitszeitänderung zugrunde zu legen, wenn das die Entgeltfortzahlung auslösende Ereignis frühestens 1 Monat nach Begi...mehr

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Entgelt bei Krankheit und U... / 3.2.2 Bemessungsbasis bei weniger als einem vollen Kalendermonat

Für die Fälle, in welchen im ersten Monat nach der Einstellung bzw. Änderung der individuellen Arbeitszeit eine Entgeltfortzahlung erfolgt, haben die Tarifvertragsparteien mit Wirkung zum 1.1.2013 eine neue Nummer 3 als Protokollerklärung zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L eingefügt.[1] Mit dieser Protokollerklärung wird die Berechnung der unständigen Entgeltbestandteile für die Fälle...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 3 Beg... / 5 Auflösende Bedingung

Rz. 28 Bei einer auflösenden Bedingung ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ebenso wie bei der Zweckbefristung, von dem Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängig. Der Unterschied zwischen beiden besteht darin, dass die Parteien bei der Zweckbefristung den Eintritt des zukünftigen Ereignisses für gewiss halten, nur der Zeitpunkt, wann es eintreten wird, ist unge...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.5.1 Voraussetzungen

Rz. 192 Die Erprobung des Arbeitnehmers ist als Befristungsgrund seit langem anerkannt.[1] Damit wird dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers, die Eignung des Arbeitnehmers für die vorgesehene Tätigkeit zu überprüfen, ebenso Rechnung getragen wie dem Anliegen des Arbeitnehmers zu entscheiden, ob der Arbeitsplatz seinen Vorstellungen entspricht. Rz. 193 Während der Probeze...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.9.2 Drittmittelfinanzierung

Rz. 297 Die Befristung von Arbeitsverträgen wegen Drittmittelfinanzierung mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen ist in § 2 Abs. 2 WissZeitVG gesondert geregelt.[1] Für den vom WissZeitVG erfassten Personenkreis kann die Befristung nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 1 TzBfG gestützt werden, wenn sie ausschließlich mit der Drittmittelfinanzierung begrün...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.5.3 Fortsetzungsanspruch

Rz. 207 Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer nach Beendigung des wirksam zur Erprobung befristeten Arbeitsvertrags in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, auch wenn sich der Arbeitnehmer bewährt hat. Der Arbeitgeber kann vielmehr frei entscheiden, ob er den Arbeitnehmer nach der Probezeit weiterbeschäftigen will oder nicht.[1] Rz. 208 Dies gi...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.4 Angabe des Sachgrunds im Arbeitsvertrag

Rz. 37 Das TzBfG enthält hinsichtlich des Rechtfertigungsgrunds für die Befristung kein Zitiergebot. Sofern nicht in anderen Gesetzen (z. B. § 2 Abs. 4 WissZeitVG) oder in Tarifverträgen etwas anderes bestimmt ist, muss der Rechtfertigungsgrund für die Befristung weder im Arbeitsvertrag angegeben noch dem Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrags mitgeteilt werden. Es r...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.6.2.3.1 Befristung auf das Regelrentenalter

Rz. 109 Die Befristungsmöglichkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus, das beim Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung enden soll. Die Altersgrenze kann sich aus einer einzelvertraglichen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien ergeben oder aus einer auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tari...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 2.3 Befristung einzelner Vertragsbedingungen

Rz. 15 § 14 TzBfG findet weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen.[1] Denn die Vorschrift bezieht sich nur auf die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags, nicht auf die Befristung einzelner Vertragsbestandteile. Deshalb führte das Inkrafttreten des TzBfG am 1.1.2001 nicht zu einer Änderung der Rechtslage in Bezug auf die ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.2.2.3.1 Wettbewerbsverbot bei bestehendem Arbeitsverhältnis

Rz. 167 Das BAG hat ein an den Arbeitnehmer gerichtetes Verbot, mit dem Arbeitgeber während Bestehens des Arbeitsverhältnisses in Wettbewerb zu treten, aus einer aus dem Arbeitsvertrag folgenden Neben- bzw. Treuepflicht[1] hergeleitet.[2] Es besteht mithin auch dann, wenn der Einzelarbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelungen enthält.[3] Eine eigene gesetzlich schadensersat...mehr

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Entgeltfortzahlung bei Kran... / 4 Exkurs: Anforderungen der Rechtsprechung für die Berechnung des Urlaubsentgelts

Nach den Regelungen im TVöD zur Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs ist grundsätzlich der Beschäftigungsumfang während des Urlaubszeitraums maßgeblich. Dies führt dazu, dass die Beschäftigten einen "Alturlaub", den sie in einem Zeitraum erworben haben, in dem für sie ein anderer Beschäftigungsumfang galt als zum Zeitpunkt der tatsächlichen Urlaubsnahme, mit...mehr

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Bildungsurlaub / 2.3 Tarifrecht

Tarifvertragliche Ansprüche auf Bildungsurlaub gibt es bisher lediglich auf dem privaten Sektor (z. B. Metall- und Elektroindustrie). Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der für Beschäftigte gilt, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbands der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (V...mehr

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Führung auf Probe / 1 Einleitung

Eine der völlig neuen Regelungen in dem am 1.10.2005 (TVöD) bzw. 1.11.2006 (TV-L) in Kraft getretenen neuen Tarifrecht ist § 31 TVöD, der die Führung auf Probe regelt. Es war den Tarifvertragsparteien ein wichtiges Anliegen, die Instrumente zur Stärkung der Führung in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben zu schaffen. Mit der Möglichkeit der Führung auf Probe hat der A...mehr

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Bildungsurlaub / 5.2.2 Auswirkungen der Ablehnung

Lehnt der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers auf Bildungsfreistellung ab, so kann die infolgedessen nicht in Anspruch genommene Freistellung i. d. R. zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt oder auf den nachfolgenden Bezugszeitraum übertragen werden. Dies macht aus Sicht des Arbeitnehmers allerdings nur dann Sinn, wenn der Arbeitgeber die Bildungsfreistellung lediglich ...mehr

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Führung auf Probe / 2.1 Abschluss des befristeten Vertrags

§ 31 TVöD enthält keine Regelungen hinsichtlich des Abschlusses – insbesondere der Zulässigkeit – eines befristeten Arbeitsvertrags zur Führung auf Probe. Daher sind hier die Grundsätze anzuwenden, die die Rechtsprechung zu § 14 TzBfG entwickelt hat. Die Führung auf Probe stellt nach dem Willen der Tarifvertragsparteien keine sachgrundlose Befristung dar, sondern eine Befrist...mehr

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DRK-TV / 2.13.1 Wechselschichtarbeit

§ 13 Abs. 1 DRK-TV entspricht im wesentlichen § 7 Abs. 1 TVöD. Die Vorschrift unterscheidet sich indes in den Anforderungen der Nachtschichtfolgen von § 7 Abs. 1 TVöD. Der DRK-TV erfordert zusätzlich, dass der Mitarbeiter (der DRK-TV spricht grundsätzlich von "Mitarbeitern", nicht von "Beschäftigten" wie im TVöD) längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Na...mehr

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Sterbegeld / 4.1 Beschäftigter im Sinne des TVöD / TV-L

Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen Nachweis über den Sterbefall durch Vorlage einer Sterbeurkunde zu verlangen. Bei dem Verstorbenen muss es sich um einen Beschäftigten im Sinne des TVöD gehandelt haben. Voraussetzung für den Anspruch auf Sterbegeld ist stets, dass der Verstorbene vom Geltungsbereich des TVöD erfasst war. Hinterbliebene von Beschäftigten, die vom Geltungsber...mehr

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Sterbegeld / 5.1 Tabellenentgelt als Sterbegeld, Zulagen

Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für weitere 2 Kalendermonate das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gewährt. Für den Sterbemonat ist zu unterscheiden zwischen dem Sterbegeld und dem Anspruch auf Entgelt als Anspruch des verstorbenen Beschäftigten seit Beginn des Kalendermonats bis einschließlich des Sterbetages. Ist das Entgelt noch ...mehr

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Sterbegeld / 4 Voraussetzungen für den Sterbegeldanspruch

Die Voraussetzungen für einen Sterbegeldanspruch ergeben sich aus § 23 Abs. 3 TVöD/TV-L. 4.1 Beschäftigter im Sinne des TVöD / TV-L Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen Nachweis über den Sterbefall durch Vorlage einer Sterbeurkunde zu verlangen. Bei dem Verstorbenen muss es sich um einen Beschäftigten im Sinne des TVöD gehandelt haben. Voraussetzung für den Anspruch auf Sterbeg...mehr

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Sterbegeld / 10 Sabbatical

Das Sabbatical, auch Sabbatjahr genannt, ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung, bei der ein Beschäftigter i. d. R. mehrere Jahre als Vollzeitbeschäftigter arbeitet und anschließend eine längere Freistellungsphase hat. Das Entgelt wird während der Anspar- und Freistellungsphase in gleicher Höhe als Teilzeitentgelt gezahlt. Verstirbt ein Beschäftigter während der A...mehr

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Sterbegeld / 8 Öffnungsklausel VKA

Für den Bereich der VKA können "betrieblich" eigene Regelungen getroffen werden (§23 Abs. 3 Satz 4 TVöD-VKA). Für den Bund oder die Länder existiert keine dahingehende Öffnungsklausel. Abweichende Regelungen, z. B. aufgrund eines Arbeitsvertrags oder einer Betriebsvereinbarung, sind damit in kommunalen Betrieben und Unternehmen möglich. Die Öffnungsklausel des § 23 Abs. 3 Sat...mehr

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Musikschullehrer / 4 Abweichende Regelungen zum TV-L

Für angestellte Musikschullehrer enthalten Nr. 3 des Abschnitt D (Lehrkräfte an Musikschulen) der Lehrer-Richtlinien der TdL (West) abweichende Bestimmungen zum TV-L hinsichtlich der Arbeitszeit und der Urlaubsgewährung. 4.1 Eingruppierung Die Eingruppierung der Musikschullehrer erfolgt ab dem 1.12.2012 nach Nr. 2 Abschnitt D (Lehrkräfte an Musikschulen) der Lehrer-Richtlinien...mehr

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Musikschullehrer / 4.1 Eingruppierung

Die Eingruppierung der Musikschullehrer erfolgt ab dem 1.12.2012 nach Nr. 2 Abschnitt D (Lehrkräfte an Musikschulen) der Lehrer-Richtlinien der TdL (West). Diese Neueingruppierung hat eine Überleitungsregelung erforderlich gemacht. In Abschnitt E der Lehrer-Richtlinien der TdL (West) ist dazu Folgendes geregelt: Für in den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu ei...mehr

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Musikschullehrer / 4.3 Urlaub und Ferienüberhang

Gemäß Nr. 3 c) Abschnitt C (Lehrkräfte an Musikschulen) der Lehrer-Richtlinien der TdL (West) ist der Beschäftigte verpflichtet, seinen Erholungsurlaub während der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen; außerhalb des Urlaubs kann er während der unterrichtsfreien Zeit zur Arbeit herangezogen werden. Obwohl sich die Vorschrift ausdrücklich nur auf § 26 TV-L bezieht, gilt sie entspr...mehr

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Musikschullehrer / 3.1 Geltungsbereich

Soweit die Voraussetzungen des § 44 TV-L erfüllt sind, können Musikschullehrer unter dessen Geltungsbereich fallen. Sonderregelungen für Musikschullehrer existieren darüber hinaus im Abschnitt D (Lehrkräfte an Musikschulen) der Lehrer-Richtlinien der TdL (West) (Bereinigte Fassung nach Maßgabe der Tarifeinigung vom 10. März 2011 gemäß Beschluss der 12./2011 Mitgliederversamm...mehr

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Musikschullehrer / 1 Einleitung

Für Musikschullehrer im Angestelltenverhältnis gelten grundsätzlich die allgemeinen tariflichen Regelungen. Abweichende Bestimmungen, die die Besonderheiten der Tätigkeit insbesondere im Hinblick auf die Arbeitszeit und den Erholungsurlaub berücksichtigen, gibt es im Geltungsbereich des TV-L nicht. Aus finanziellen Gründen wurden Musikschullehrer häufig nur in Teilzeit als Ar...mehr

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Musikschullehrer / 4.4 Besondere Fürsorgepflicht

Musikschullehrer arbeiten in der Regel mit Kindern und haben neben der reinen Vermittlung von musikalischen Fertigkeiten auch einen pädagogischen Auftrag. Insbesondere im Verhalten gegenüber den Kindern, welches über den reinen Unterricht hinausgeht, hat der Musiklehrer alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die diesem pädagogischen Auftrag nicht gerecht werden. Praxis-Beispi...mehr

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Musikschullehrer / 3.3 Musikschullehrer

Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff der Lehrkraft in der Protokollnotiz zu § 44 TV-L definiert. Prägend für die Tätigkeit als Lehrkraft ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Musikschullehrer sind nach Nr. 1 b) des Abschnitt D solche Beschäftigte, die:mehr

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Musikschullehrer / 2 Arbeitsverhältnis

Die Regelungen des TV-L sind nur auf Musikschullehrer in Arbeitsverhältnissen anwendbar. Aufgrund der Kostensituation sind die Arbeitgeber im Bereich der Musikschullehrer bemüht, die Vertragsverhältnisse so auszugestalten, dass sowohl die tariflichen als auch gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsrechts nicht einschlägig sind. Hierzu werden freie Mitarbeiterverhältnisse oder ...mehr

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Musikschullehrer / 4.2 Arbeitszeit

Gemäß Nr. 3 a) Abschnitt D (Lehrkräfte an Musikschulen) der Lehrer-Richtlinien der TdL (West) konkretisiert die Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Musikschullehrers in Abänderung des TVöD. Vollbeschäftigung eines Musikschullehrers ist gegeben, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minute...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 1.1 Regelungsinhalt

§ 1 TVÜ-Länder bestimmt den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des Überleitungstarifvertrags, nicht den des TV-L. Er knüpft aber unmittelbar an den Geltungsbereich des TV-L an. Insofern korrespondiert § 1 mit § 2 TVÜ-L, da in diesem geregelt ist, in welchen Fällen der TV-L das bisherige Tarifrecht ablöst. Absatz 1 (allgemeiner Geltungsbereich): In Absatz 1 Satz 1 ist ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 10.2 Die Bedeutung des Ortszuschlags/Sozialzuschlags nach Inkrafttreten des TV-L

Im Rahmen der Neugestaltung des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst der Länder wurden die familienbezogenen Vergütungsbestandteile teilweise in die neue Entgelttabelle eingerechnet, teilweise werden sie als Besitzstandszulage weitergezahlt. Mit Inkrafttreten des TV-L entfallen die bisherigen Regelungen zum Ortszuschlag/Sozialzuschlag. Bei Gestaltung der Entgelttabelle nach...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 1 Die Entwicklung vom BAT zum TV-L

Seit dem 1.4.1961 bestimmte der BAT mehr als 40 Jahre die Rechtsverhältnisse der Angestellten im Öffentlichen Dienst. Angesichts der zunehmenden Kritik an der Komplexität wie Kostenstruktur der Regelungen des BAT waren sich die Tarifvertragsparteien einig, dass eine umfassende Reform des Öffentlichen Dienstrechts dringend notwendig ist. Es galt den als antiquiert empfundenen...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 34.6.6 Beschäftigte, die eine Stufenvorweggewährung bzw. eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L erhalten

Die Beschäftigten unterfallen unproblematisch dem Geltungsbereich des § 29f TVÜ-L; insoweit wird auf die o. a. Ausführungen zur Überleitung, dem Antragsrecht, dem Fristenregime und den daraus resultierenden Rechtsfolgen verwiesen. Da es sich um Fachkräfte in sog. Mangelberufen bzw. Spitzenleistungsträger handelt, an deren Verbleib der Arbeitgeber ein vitales – finanziell dokum...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.2 Überleitung in den TV-L (§ 3)

2.2.1 Regelungsinhalt § 3 bestimmt, dass die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten ab dem 1.11.2006 unter Anwendung der Überleitungsvorschriften des 2. Abschnitts TVÜ-Länder in den TV-L übergeleitet wurden. Nach § 1 Abs. 1 ist Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zu einem (an den TV-L) tarifgebundenen Arbeitgeber über den 31.10.2006 fortbestanden hat un...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.1 Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TV-L (§ 2 TVÜ-L)

2.1.1 Regelungsinhalt In § 2 TVÜ-L sind zum Teil sehr differenziert die Rechtsfolgen des Inkrafttretens des TV-L ausgestaltet. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien soll der TV-L den BAT/BAT-O, MTArb/MTArb-O und die diese ergänzenden Tarifverträge nicht einfach ersetzen. Der BAT usw. blieben folglich auch nach dem 31.10.2006 in Kraft. Der TVÜ-Länder-VKA enthält somit eine...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 5.1 1. Schritt: Zuordnung zu einer Entgeltgruppe des TV-L

Im ersten Schritt wird festgestellt, in welcher Vergütungsgruppe die Angestellten bzw. in welche Lohngruppe die Arbeiter zum Stichtag tatsächlich eingruppiert waren (Ist-Eingruppierung). Auf der Grundlage dieser Ist-Eingruppierung am Stichtag wurden sie mittels einer Zuordnungstabelle (Anlage 2 TVÜ-L) in eine Entgeltgruppe der Grundentgelttabelle des TV-L überführt. Dabei ga...mehr