Fachbeiträge & Kommentare zu TV-L

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Entgelt bei Krankheit und U... / 3.2.4 Entgeltfortzahlung bei Tariferhöhung

Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, sind die für die Ermittlung des Tagesdurchschnitts berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden, ebenfalls zu erhöhen, und zwar um 90 v. H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung (Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 Satz 2 und 3 TV...mehr

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Entgelt bei Krankheit und U... / 3.1.1 Berechnungszeitraum

Basis der Durchschnittsberechnung sind die letzten 3 vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorausgegangen sind. Entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist dabei auf den Beginn des maßgebenden Ereignisses abzustellen. Sofern der Anlass für die Entgeltfortzahlung mehr als einen Kalendermonat betrifft, erfolgt daher keine Neuberechnung de...mehr

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Entgelt bei Krankheit und U... / 3.2.1 Bemessungsbasis bei weniger als 3 vollen Kalendermonaten und mehr als einem vollen Kalendermonat

Beträgt der Berechnungszeitraum weniger als 3 Kalendermonate (bei Neueinstellungen und Arbeitszeitänderungen innerhalb des Berechnungszeitraums), sind als Ersatzberechnungszeitraum die verbliebenen vollen Kalendermonate seit der Neueinstellung bzw. nach der Arbeitszeitänderung zugrunde zu legen, wenn das die Entgeltfortzahlung auslösende Ereignis frühestens 1 Monat nach Begi...mehr

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Entgelt bei Krankheit und U... / 3.2.2 Bemessungsbasis bei weniger als einem vollen Kalendermonat

Für die Fälle, in welchen im ersten Monat nach der Einstellung bzw. Änderung der individuellen Arbeitszeit eine Entgeltfortzahlung erfolgt, haben die Tarifvertragsparteien mit Wirkung zum 1.1.2013 eine neue Nummer 3 als Protokollerklärung zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L eingefügt.[1] Mit dieser Protokollerklärung wird die Berechnung der unständigen Entgeltbestandteile für die Fälle...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 3 Beg... / 5 Auflösende Bedingung

Rz. 28 Bei einer auflösenden Bedingung ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ebenso wie bei der Zweckbefristung, von dem Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängig. Der Unterschied zwischen beiden besteht darin, dass die Parteien bei der Zweckbefristung den Eintritt des zukünftigen Ereignisses für gewiss halten, nur der Zeitpunkt, wann es eintreten wird, ist unge...mehr

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Entgeltfortzahlung bei Kran... / 4 Exkurs: Anforderungen der Rechtsprechung für die Berechnung des Urlaubsentgelts

Nach den Regelungen im TVöD zur Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs ist grundsätzlich der Beschäftigungsumfang während des Urlaubszeitraums maßgeblich. Dies führt dazu, dass die Beschäftigten einen "Alturlaub", den sie in einem Zeitraum erworben haben, in dem für sie ein anderer Beschäftigungsumfang galt als zum Zeitpunkt der tatsächlichen Urlaubsnahme, mit...mehr

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Bildungsurlaub / 2.3 Tarifrecht

Tarifvertragliche Ansprüche auf Bildungsurlaub gibt es bisher lediglich auf dem privaten Sektor (z. B. Metall- und Elektroindustrie). Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der für Beschäftigte gilt, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbands der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (V...mehr

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Führung auf Probe / 1 Einleitung

Eine der völlig neuen Regelungen in dem am 1.10.2005 (TVöD) bzw. 1.11.2006 (TV-L) in Kraft getretenen neuen Tarifrecht ist § 31 TVöD, der die Führung auf Probe regelt. Es war den Tarifvertragsparteien ein wichtiges Anliegen, die Instrumente zur Stärkung der Führung in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben zu schaffen. Mit der Möglichkeit der Führung auf Probe hat der A...mehr

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Bildungsurlaub / 5.2.2 Auswirkungen der Ablehnung

Lehnt der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers auf Bildungsfreistellung ab, so kann die infolgedessen nicht in Anspruch genommene Freistellung i. d. R. zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt oder auf den nachfolgenden Bezugszeitraum übertragen werden. Dies macht aus Sicht des Arbeitnehmers allerdings nur dann Sinn, wenn der Arbeitgeber die Bildungsfreistellung lediglich ...mehr

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Führung auf Probe / 2.1 Abschluss des befristeten Vertrags

§ 31 TVöD enthält keine Regelungen hinsichtlich des Abschlusses – insbesondere der Zulässigkeit – eines befristeten Arbeitsvertrags zur Führung auf Probe. Daher sind hier die Grundsätze anzuwenden, die die Rechtsprechung zu § 14 TzBfG entwickelt hat. Die Führung auf Probe stellt nach dem Willen der Tarifvertragsparteien keine sachgrundlose Befristung dar, sondern eine Befrist...mehr

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DRK-TV / 2.13.1 Wechselschichtarbeit

§ 13 Abs. 1 DRK-TV entspricht im wesentlichen § 7 Abs. 1 TVöD. Die Vorschrift unterscheidet sich indes in den Anforderungen der Nachtschichtfolgen von § 7 Abs. 1 TVöD. Der DRK-TV erfordert zusätzlich, dass der Mitarbeiter (der DRK-TV spricht grundsätzlich von "Mitarbeitern", nicht von "Beschäftigten" wie im TVöD) längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Na...mehr

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Sterbegeld / 4.1 Beschäftigter im Sinne des TVöD / TV-L

Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen Nachweis über den Sterbefall durch Vorlage einer Sterbeurkunde zu verlangen. Bei dem Verstorbenen muss es sich um einen Beschäftigten im Sinne des TVöD gehandelt haben. Voraussetzung für den Anspruch auf Sterbegeld ist stets, dass der Verstorbene vom Geltungsbereich des TVöD erfasst war. Hinterbliebene von Beschäftigten, die vom Geltungsber...mehr

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Sterbegeld / 5.1 Tabellenentgelt als Sterbegeld, Zulagen

Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für weitere 2 Kalendermonate das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gewährt. Für den Sterbemonat ist zu unterscheiden zwischen dem Sterbegeld und dem Anspruch auf Entgelt als Anspruch des verstorbenen Beschäftigten seit Beginn des Kalendermonats bis einschließlich des Sterbetages. Ist das Entgelt noch ...mehr

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Sterbegeld / 4 Voraussetzungen für den Sterbegeldanspruch

Die Voraussetzungen für einen Sterbegeldanspruch ergeben sich aus § 23 Abs. 3 TVöD/TV-L. 4.1 Beschäftigter im Sinne des TVöD / TV-L Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen Nachweis über den Sterbefall durch Vorlage einer Sterbeurkunde zu verlangen. Bei dem Verstorbenen muss es sich um einen Beschäftigten im Sinne des TVöD gehandelt haben. Voraussetzung für den Anspruch auf Sterbeg...mehr

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Sterbegeld / 10 Sabbatical

Das Sabbatical, auch Sabbatjahr genannt, ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung, bei der ein Beschäftigter i. d. R. mehrere Jahre als Vollzeitbeschäftigter arbeitet und anschließend eine längere Freistellungsphase hat. Das Entgelt wird während der Anspar- und Freistellungsphase in gleicher Höhe als Teilzeitentgelt gezahlt. Verstirbt ein Beschäftigter während der A...mehr

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Sterbegeld / 8 Öffnungsklausel VKA

Für den Bereich der VKA können "betrieblich" eigene Regelungen getroffen werden (§23 Abs. 3 Satz 4 TVöD-VKA). Für den Bund oder die Länder existiert keine dahingehende Öffnungsklausel. Abweichende Regelungen, z. B. aufgrund eines Arbeitsvertrags oder einer Betriebsvereinbarung, sind damit in kommunalen Betrieben und Unternehmen möglich. Die Öffnungsklausel des § 23 Abs. 3 Sat...mehr

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Musikschullehrer / 4 Abweichende Regelungen zum TV-L

Für angestellte Musikschullehrer enthalten Nr. 3 des Abschnitt D (Lehrkräfte an Musikschulen) der Lehrer-Richtlinien der TdL (West) abweichende Bestimmungen zum TV-L hinsichtlich der Arbeitszeit und der Urlaubsgewährung. 4.1 Eingruppierung Die Eingruppierung der Musikschullehrer erfolgt ab dem 1.12.2012 nach Nr. 2 Abschnitt D (Lehrkräfte an Musikschulen) der Lehrer-Richtlinien...mehr

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Musikschullehrer / 4.1 Eingruppierung

Die Eingruppierung der Musikschullehrer erfolgt ab dem 1.12.2012 nach Nr. 2 Abschnitt D (Lehrkräfte an Musikschulen) der Lehrer-Richtlinien der TdL (West). Diese Neueingruppierung hat eine Überleitungsregelung erforderlich gemacht. In Abschnitt E der Lehrer-Richtlinien der TdL (West) ist dazu Folgendes geregelt: Für in den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu ei...mehr

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Musikschullehrer / 4.3 Urlaub und Ferienüberhang

Gemäß Nr. 3 c) Abschnitt C (Lehrkräfte an Musikschulen) der Lehrer-Richtlinien der TdL (West) ist der Beschäftigte verpflichtet, seinen Erholungsurlaub während der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen; außerhalb des Urlaubs kann er während der unterrichtsfreien Zeit zur Arbeit herangezogen werden. Obwohl sich die Vorschrift ausdrücklich nur auf § 26 TV-L bezieht, gilt sie entspr...mehr

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Musikschullehrer / 3.1 Geltungsbereich

Soweit die Voraussetzungen des § 44 TV-L erfüllt sind, können Musikschullehrer unter dessen Geltungsbereich fallen. Sonderregelungen für Musikschullehrer existieren darüber hinaus im Abschnitt D (Lehrkräfte an Musikschulen) der Lehrer-Richtlinien der TdL (West) (Bereinigte Fassung nach Maßgabe der Tarifeinigung vom 10. März 2011 gemäß Beschluss der 12./2011 Mitgliederversamm...mehr

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Musikschullehrer / 1 Einleitung

Für Musikschullehrer im Angestelltenverhältnis gelten grundsätzlich die allgemeinen tariflichen Regelungen. Abweichende Bestimmungen, die die Besonderheiten der Tätigkeit insbesondere im Hinblick auf die Arbeitszeit und den Erholungsurlaub berücksichtigen, gibt es im Geltungsbereich des TV-L nicht. Aus finanziellen Gründen wurden Musikschullehrer häufig nur in Teilzeit als Ar...mehr

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Musikschullehrer / 4.4 Besondere Fürsorgepflicht

Musikschullehrer arbeiten in der Regel mit Kindern und haben neben der reinen Vermittlung von musikalischen Fertigkeiten auch einen pädagogischen Auftrag. Insbesondere im Verhalten gegenüber den Kindern, welches über den reinen Unterricht hinausgeht, hat der Musiklehrer alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die diesem pädagogischen Auftrag nicht gerecht werden. Praxis-Beispi...mehr

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Musikschullehrer / 3.3 Musikschullehrer

Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff der Lehrkraft in der Protokollnotiz zu § 44 TV-L definiert. Prägend für die Tätigkeit als Lehrkraft ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Musikschullehrer sind nach Nr. 1 b) des Abschnitt D solche Beschäftigte, die:mehr

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Musikschullehrer / 4.2 Arbeitszeit

Gemäß Nr. 3 a) Abschnitt D (Lehrkräfte an Musikschulen) der Lehrer-Richtlinien der TdL (West) konkretisiert die Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Musikschullehrers in Abänderung des TVöD. Vollbeschäftigung eines Musikschullehrers ist gegeben, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minute...mehr

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Musikschullehrer / 2 Arbeitsverhältnis

Die Regelungen des TV-L sind nur auf Musikschullehrer in Arbeitsverhältnissen anwendbar. Aufgrund der Kostensituation sind die Arbeitgeber im Bereich der Musikschullehrer bemüht, die Vertragsverhältnisse so auszugestalten, dass sowohl die tariflichen als auch gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsrechts nicht einschlägig sind. Hierzu werden freie Mitarbeiterverhältnisse oder ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 1.1 Regelungsinhalt

§ 1 TVÜ-Länder bestimmt den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des Überleitungstarifvertrags, nicht den des TV-L. Er knüpft aber unmittelbar an den Geltungsbereich des TV-L an. Insofern korrespondiert § 1 mit § 2 TVÜ-L, da in diesem geregelt ist, in welchen Fällen der TV-L das bisherige Tarifrecht ablöst. Absatz 1 (allgemeiner Geltungsbereich): In Absatz 1 Satz 1 ist ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 10.2 Die Bedeutung des Ortszuschlags/Sozialzuschlags nach Inkrafttreten des TV-L

Im Rahmen der Neugestaltung des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst der Länder wurden die familienbezogenen Vergütungsbestandteile teilweise in die neue Entgelttabelle eingerechnet, teilweise werden sie als Besitzstandszulage weitergezahlt. Mit Inkrafttreten des TV-L entfallen die bisherigen Regelungen zum Ortszuschlag/Sozialzuschlag. Bei Gestaltung der Entgelttabelle nach...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 1 Die Entwicklung vom BAT zum TV-L

Seit dem 1.4.1961 bestimmte der BAT mehr als 40 Jahre die Rechtsverhältnisse der Angestellten im Öffentlichen Dienst. Angesichts der zunehmenden Kritik an der Komplexität wie Kostenstruktur der Regelungen des BAT waren sich die Tarifvertragsparteien einig, dass eine umfassende Reform des Öffentlichen Dienstrechts dringend notwendig ist. Es galt den als antiquiert empfundenen...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 34.6.6 Beschäftigte, die eine Stufenvorweggewährung bzw. eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L erhalten

Die Beschäftigten unterfallen unproblematisch dem Geltungsbereich des § 29f TVÜ-L; insoweit wird auf die o. a. Ausführungen zur Überleitung, dem Antragsrecht, dem Fristenregime und den daraus resultierenden Rechtsfolgen verwiesen. Da es sich um Fachkräfte in sog. Mangelberufen bzw. Spitzenleistungsträger handelt, an deren Verbleib der Arbeitgeber ein vitales – finanziell dokum...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.1 Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TV-L (§ 2 TVÜ-L)

2.1.1 Regelungsinhalt In § 2 TVÜ-L sind zum Teil sehr differenziert die Rechtsfolgen des Inkrafttretens des TV-L ausgestaltet. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien soll der TV-L den BAT/BAT-O, MTArb/MTArb-O und die diese ergänzenden Tarifverträge nicht einfach ersetzen. Der BAT usw. blieben folglich auch nach dem 31.10.2006 in Kraft. Der TVÜ-Länder-VKA enthält somit eine...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.2 Überleitung in den TV-L (§ 3)

2.2.1 Regelungsinhalt § 3 bestimmt, dass die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten ab dem 1.11.2006 unter Anwendung der Überleitungsvorschriften des 2. Abschnitts TVÜ-Länder in den TV-L übergeleitet wurden. Nach § 1 Abs. 1 ist Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zu einem (an den TV-L) tarifgebundenen Arbeitgeber über den 31.10.2006 fortbestanden hat un...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 5.1 1. Schritt: Zuordnung zu einer Entgeltgruppe des TV-L

Im ersten Schritt wird festgestellt, in welcher Vergütungsgruppe die Angestellten bzw. in welche Lohngruppe die Arbeiter zum Stichtag tatsächlich eingruppiert waren (Ist-Eingruppierung). Auf der Grundlage dieser Ist-Eingruppierung am Stichtag wurden sie mittels einer Zuordnungstabelle (Anlage 2 TVÜ-L) in eine Entgeltgruppe der Grundentgelttabelle des TV-L überführt. Dabei ga...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.1.1 Regelungsinhalt

In § 2 TVÜ-L sind zum Teil sehr differenziert die Rechtsfolgen des Inkrafttretens des TV-L ausgestaltet. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien soll der TV-L den BAT/BAT-O, MTArb/MTArb-O und die diese ergänzenden Tarifverträge nicht einfach ersetzen. Der BAT usw. blieben folglich auch nach dem 31.10.2006 in Kraft. Der TVÜ-Länder-VKA enthält somit einerseits Vorschriften z...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 5.1 Regelungsinhalt

Die Stufenzuordnung gemäß § 6 ist der dritte Schritt der Überleitung der Angestellten in den TV-L. Absatz 1 (Grundsatz) Für die Stufenzuordnung der Angestellten haben die Tarifvertragsparteien eine pragmatische Lösung gefunden, die Besitzstände für die Arbeitnehmer sicherte und Kostensteigerungen für die Arbeitgeber weitgehend vermied. Nachdem die ersten 2 Schritte der Überleit...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 13.2.1 Absatz 1

Besitzstand bei der Beschäftigungszeit Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder werden für die Dauer des über den 31.10.2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die vor dem 1.11.2006 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten – mit Ausnahme bestimmter, im BAT-O/MTArb-O genannter Zeiten – als Beschäftigungszeit im Sinne des § 3...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 17 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 30.9.2005 (§ 18 TVÜ-Länder)

Übersicht § 10 TVÜ-Länder regelt den Fall, dass am Stichtag der Überleitung die höherwertige Tätigkeit bereits übertragen worden ist. § 14 TV-L regelt den Fall, dass einem ab dem 1.11.2006 neu eingestellten Beschäftigten eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen wird. § 18 TVÜ-Länder regelt die Fälle, dass einem übergeleiteten Beschäftigten nach dem Stichtag bis zum ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.8.2 Übernahme der bisherigen Eingruppierung

Auch nach Inkrafttreten der Entgeltordnung besteht weiterhin die Möglichkeit, der erweiterten Anrechnung einer vorherigen Eingruppierung und vorherigen Stufe aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis nach § 17 Abs. 7 Satz 3 TVÜ-Länder. Die Anlage 4 zum TVÜ-Länder berücksichtigte ein etwaiges vorangegangenes Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, bei dem ebenfalls ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.2.1 Regelungsinhalt

§ 3 bestimmt, dass die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten ab dem 1.11.2006 unter Anwendung der Überleitungsvorschriften des 2. Abschnitts TVÜ-Länder in den TV-L übergeleitet wurden. Nach § 1 Abs. 1 ist Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zu einem (an den TV-L) tarifgebundenen Arbeitgeber über den 31.10.2006 fortbestanden hat und er ab dem 1.11.2006...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 13.2.2 Absatz 2

Besitzstand beim Jubiläumsgeld Nach § 14 Abs. 2 TVÜ wurden "für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TV-L", also für das Jubiläumsgeld, die bis zum 31.10.2006 zurückgelegte Zeiten, welche nach Maßgabe des § 39 BAT anerkannte Dienstzeit, des § 39 BAT-O bzw. § 45 MTArb-O anerkannte Beschäftigungszeit, des § 45 MTArb anerkannte Jubiläumszeit sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 A...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.35.4 Weitere, übergreifende Fragestellungen

§ 29g TVÜ-L sieht nicht vor, dass die Stufenlaufzeit seit Beginn der Einstellung des Beschäftigten (neu) nachgezeichnet wird. Es wird ausschließlich die am Stichtag bestehende Stufenzuordnung adressiert; das ist rechtlich zulässig. Gleichwohl sind stichtagsimmanente Unzufriedenheiten bei Beschäftigten nicht auszuschließen. Beschäftigte, die vor dem 1.10.2024 eingestellt wurde...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 30.2.2 Einstellungen vom 1.1.2019 bis zur Unterzeichnung der Änderungstarifverträge

Aufgrund der rückwirkenden Änderung der Stufenregelungen zum 1.1.2019 sind Einstellungen zumindest zwischen dem 1.1.2019 und dem 2.3.2019 in die "kleine" Entgeltgruppe 9 vorgenommen worden. Aufgrund der bis Anfang September 2019 fehlenden tarifvertraglichen Umsetzung dürften viele Arbeitgeber sogar über diesen Zeitpunkt hinaus – bis zur Unterzeichnung und Veröffentlichung de...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 12.1 TVÜ-Länder

§ 13 Abs. 1 TVÜ-L Mit § 22 TV-L wurden die Regelungen zum Entgelt im Krankheitsfall neu gefasst. Hieraus folgt zunächst, dass in Potsdam keine Übergangsregelung für die zuvor vom Anwendungsbereich des § 71 BAT erfassten Angestellten getroffen worden ist. Hinweis Die §§ 71 bis 73 BAT galten nicht im Tarifgebiet Ost. Die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversich...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 4.1 Regelungsinhalt

Die Bildung eines Vergleichsentgelts gemäß § 5 ist der zweite Schritt der Überleitung in den TV-L. Absatz 1 (Vergleichsentgelt) Gemäß Absatz 1 war für alle überzuleitenden Beschäftigten ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im Oktober 2006 erhaltenen Bezüge zu ermitteln. Das Vergleichsentgelt war die Basis für die Stufenzuordnung (§§ 6 und 7). Absatz 2 (Ermittlung des Ver...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 13.1 Regelungsinhalt

Im neuen Tarifrecht der Länder ist die "Beschäftigungszeit" abweichend vom bisherigen Tarifrecht definiert. Der TV-L unterscheidet – entgegen den bis 31.10.2006 für die Arbeitnehmer der Länder im Tarifgebiet West geltenden Regelungen – nicht mehr zwischen den Begriffen "Beschäftigungszeit" und "Dienstzeit" bzw. "Jubiläumszeit". Letzteres waren die Zeiten im gesamten öffentlic...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 6.1 Regelungsinhalt

Die Stufenzuordnung gemäß § 7 TVÜ-L ist der dritte Schritt der Überleitung der Arbeiter in den TV-L. Absatz 1 (Grundsatz) Die Stufenzuordnung der Arbeiter erfolgte – anders als bei den Angestellten – nach der Beschäftigungszeit. Die Ermittlung der maßgeblichen Stufe in der nach § 4 zugeordneten Entgeltgruppe erfolgt grundsätzlich nach der individuellen Beschäftigungszeit. Das h...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 33.5 Vergleichsentgelt (§ 29e Abs. 3 und 4 TVÜ-Länder)

Um im Einzelfall auszuschließen, dass Beschäftigte aufgrund der Stufenzuordnung nach § 29e Abs. 2 TVÜ-Länder ein niedrigeres Entgelt erhalten als es ihnen ohne die Neufassung des Teils II Abschn. 20 der Entgeltordnung zugestanden hätte, ist für jeden Beschäftigten ein Vergleichsentgelt zu bilden. Anschließend wird geprüft, ob das bisherige, fiktiv zum 1.1.2020 erhöhte Entgel...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.3.1 Beschäftigte mit Eingruppierung in den Entgeltgruppen 2 bis 8 mit "kurzen" Aufstiegen

Seit 1.11.2006 gibt es (außer im Rahmen der Besitzstandsregelungen des TVÜ-Länder) keine Aufstiege mehr (§ 17 Abs. 5 TVÜ-Länder). Ab EG 9 wurden die Aufstiege in den Zuordnungstabellen der Anlagen 2 und 4 berücksichtigt. Nicht hingegen in den EG 2 bis 8. Hier weichen die Anlagen 2 und 4 TVÜ-Länder bei der Zuordnung der Vergütungsgruppe zu einer Entgeltgruppe voneinander ab. ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 9 Fortführung vorübergehender übertragener höherwertiger Tätigkeit (§ 10)

Grundregelung (Abs. 1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L erhalten Beschäftigte, denen nach § 24 Abs. 1 BAT vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit oder nach § 24 Abs. 2 BAT vertretungsweise eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden ist und welche die entsprechende Zulage am 31.10. bereits erhalten, auch nach dem 1.11.2006 weiterhin diese Zulage als Besitzstandszulage. Nun ist a...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 5.2.1 Für Angestellte

Als zweiter Schritt ist der Beschäftigte innerhalb der Entgeltgruppe einer Stufe zuzuordnen. Angestellte wurden dabei nicht unmittelbar einer bestimmten Grundentgelt- oder Entwicklungsstufe der neuen Tabelle zugeordnet. Vielmehr wurden sie mit ihren am Stichtag tatsächlich erhaltenen Bezügen, aus denen ein sog. Vergleichsentgelt gebildet wird, in eine individuelle Zwischenstu...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.35 Wegfall der besonderen Stufenlaufzeiten, Anhebung der Entgeltgruppe S 9; 29g TVÜ-L

Die Tarifvertragsparteien haben in der Einkommensrunde 2023 den Wegfall der besonderen Stufenlaufzeiten im Sozial- und Erziehungsdienst und als daraus resultierende Folgeänderung die Anhebung der Monatstabellenentgelte der Entgeltgruppe S 9 vereinbart. Die besonderen (längeren) Stufenlaufzeiten waren zum 1.1.2019 mit der Einführung einer separaten Tabelle (Anlage G) geregelt ...mehr