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Entgelt / 5.8 Unterbrechung der Tätigkeit (§ 17 Abs. 3 TV-L)

Annette Salomon-Hengst
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Die ununterbrochene Tätigkeit innerhalb einer Entgeltgruppe bei demselben Arbeitgeber ist gem. § 16 Abs. 3 TV-L Voraussetzung für den Aufstieg in die nächsthöhere Stufe.

Die Auswirkungen von Tätigkeitsunterbrechungen auf die Stufenlaufzeit im bestehenden Arbeitsverhältnis werden in § 17 Abs. 3 TV-L geregelt.

Unterbrechungen im bestehenden Arbeitsverhältnis können sich wie folgt auswirken:

  • trotz Tätigkeitsunterbrechung wird die Zeit auf die Stufenlaufzeit angerechnet,
  • die Tätigkeitsunterbrechung führt zum "Einfrieren"/Anhalten der Stufenlaufzeit während der Unterbrechung oder
  • die Tätigkeitsunterbrechung führt zu einer Rückstufung.

5.8.1 Unschädliche Unterbrechung mit Anrechnung auf die Stufenlaufzeit

In § 17 Abs. 3 Satz 1 TV-L wird bestimmt, welche Zeiten der Unterbrechung in der Tätigkeit für die Stufenlaufzeit unschädlich und wie Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit (anwartschaftssteigernd) zu werten sind. Dies sind:

  1. Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
  2. Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 TV-L bis zu 39 Wochen,
  3. Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
  4. Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
  5. Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
  6. Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

Die Aufzählung in § 17 Abs. 3 Satz 1 TV-L ist abschließend.[1]

 
Hinweis

Zeiten, in denen der Beschäftigte während der Dauer einer Bestandsschutzstreitigkeit (z. B. nach einer Kündigung oder Befristung) nicht tatsächlich arbeitet, werden im Fall des Obsiegens des Beschäftigten nicht gem. § 17 Abs. 3 TV-L auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Auch wird die Anrechnung auf die Stufenlaufzeit während der Nichtbeschäftigung nicht nach den Annahmeverzugsregelungen fingiert. Der Beschäftigte kann jedoch im Wege ...

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