Fachbeiträge & Kommentare zu TV-L

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.36.2 Geltungsbereich des § 29h TVÜ-L

Ein Beschäftigter ist antragsberechtigt, wenn er am 31.12.2024 in Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 EntgO TV-L eingruppiert ist, sein Arbeitsverhältnis zu einem TdL-gebundenen Arbeitgeber über den 31.12.2024 hinaus fortbesteht und am 1.1.2025 unter den Geltungsbereich des TV-L fällt. Hinweis Auf Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis erst am oder nach dem 1.1.2025 begründet w...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 18.1 TVÜ-Länder

Überleitung in die Entgeltgruppe 2 Ü (Abs. 1) Die Regelung betrifft lediglich den Arbeiterbereich wie folgt: Hierdurch wurden die 15 Entgeltgruppen für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung um eine weitere Entgeltgruppe erweitert. Die Regelung betrifft Arbeiter der Lohngruppe 1 Fallgruppe 2 mit einfachen Tätigkeiten, bei denen ein doppelter Aufstieg zunäch...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 34.3.1 Rückwirkende höhere Eingruppierung und Stufenzuordnung

Der fristgerecht gestellte Antrag wirkt gemäß § 29f Abs. 1 Buchstabe b letzter Halbsatz TVÜ-Länder auf den 1.1.2021 zurück. Damit ist für die Rechtsfolgen immer auf die Verhältnisse am 1.1.2021 abzustellen. Dies gilt insbesondere für die Stufenzuordnung. Waren Beschäftigte bisher den Stufen 2, 3, 4, 5 oder 6 zugeordnet, erfolgt die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 14.2.1 § 15 Absatz 1 TVÜ-L

Nach § 15 Abs. 1 TVÜ-Länder galten für das Urlaubsjahr 2006 die bisherigen Tarifregelungen bis zum 31.12.2006 fort hinsichtlich der Dauer des Erholungsurlaubs bzw. von Zusatzurlaub (§§ 47 Abs. 5, 48, 48a, 49 BAT/BAT-O), der Bewilligung des Erholungsurlaubs bzw. von Zusatzurlaub (§ 47 Abs. 6) sowie der Übertragung des Erholungsurlaubs bzw. von Zusatzurlaub auf das folgende Kalen...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.35.1 Wegfall der besonderen Stufenlaufzeiten in den Stufen 2 und 3

Wegfall der besonderen Stufenlaufzeiten gem. § 52 Nr. 3, Ziff. 3 TV-L Die verlängerten Stufenlaufzeiten in den Stufen 2 und 3 für alle Beschäftigten, die im Teil II, Abschn. 20 EntgO TV-L eingruppiert sind, entfallen gem. § 29g Abs. 1 TVÜ-L. Entscheidend sind die Verhältnisse am Stichtag 1.10.2024. Daraus ergeben sich folgende Handlungsbedarfe für die Personalstellen: Wenn ein...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 34.1 Geltungsbereich, Überleitungsgrundsatz

Gem. § 29f TVÜ-L sind vorhandene Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2020 hinaus fortbesteht und die auch am 1.1.2021 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, gemäß § 29f Abs. 1 i. V. m. § 29d Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit unter Beibehaltung ihrer bisherigen Entgeltgruppe in die neuen Eingruppierungsregelunge...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2 Der TVÜ-Länder

Letztlich entstand eine Textfassung des TVÜ-Länder, die in vielen Punkten auf den Überleitungsverträgen bei Bund und VKA vom 13.9.2006 beruht, jedoch an ebenso vielen Stellen hiervon abweichende Regelungen trifft. Dies liegt darin begründet, dass sich die Ausgangssituation der TdL von der des Bundes und VKA unterschied. So gab es auch bereits im BAT verschiedene Abweichungen ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.6 Eingruppierung zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.12.2018

Für alle Eingruppierungen ab dem 1.1.2012 gelten ab diesem Zeitpunkt die §§ 12, 13 TV-L sowie die Entgeltordnung zum TV-L. Ab diesem Zeitpunkt wird nicht mehr danach unterschieden, ob es sich um einen Übergeleiteten, einen zwischen dem 1.11.2006 und dem 31.12.2011 eingestellten oder einen nach dem 1.1.2012 neu eingestellten Beschäftigten handelt. Hiervon gibt es 3 Ausnahmen: B...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.35.2 Wegfall der Stufe 4 als Endstufe

Für Beschäftigte in der EG 4 FGr. 2 in Teil II, Abschn. 20, Unterabschn. 6 ("in der Tätigkeit von Erziehern sowie Heilerziehungspfleger und Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung) sowie in der EG S 8b in Teil II, Abschn. 20 Unterabschn. 4 EntGO TV-L("in der Tätigkeit von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung"). werden gem. § 29g Abs. 2 TV-L die Stufe...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.1 Überblick über die Auswirkungen des Inkrafttretens der Entgeltordnung auf die Übergangsregelung zur Eingruppierung

Die "neuen" Eingruppierungsregelungen (§§ 12, 13 TV-L) traten zum 1.1.2012 in Kraft. Die Regelungen des § 17 TVÜ-Länder für Eingruppierungen in der Zeit bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L waren grundsätzlich bis zum 31.12.2011 befristet, wobei ursprünglich folgende Ausnahmen galten: für Beschäftigte gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1a zum BAT/BAT-O (Datenve...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 33.4.1 Regelfall (§ 29e Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder)

Die Stufenlaufzeiten für den Regelfall sind in der in § 29e Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder enthaltenen Tabelle geregelt. Dabei wird der Beschäftigte mit der am 31.12.2019 bisher erreichten Stufe unter Mitnahme der bisherigen Stufenlaufzeit der Stufe der neuen S-Entgeltgruppe zugeordnet, die er erreicht hätte, wenn er die bisherige Zeit in der S-Tabelle verbracht hätte. Schematisch ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 11.1 TVÜ-Länder

Beim sog. Strukturausgleich geht es nicht um Besitzstand im eigentlichen Sinne. Vielmehr sollen nicht (mehr) erfüllte Erwartungen, die auf der Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts beruhten, insoweit kompensiert werden, als die künftigen Gehaltsentwicklungen in der Entgelttabelle des TV-L nicht berücksichtigt worden sind oder nicht abgebildet werden konnten (sog. Exspektanz...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 3.1 Regelungsinhalt

Vorbemerkungen: Die Überleitung in den TV-L hinsichtlich des Entgelts erfolgte in folgenden Schritten: Ermittlung der neuen Entgeltgruppe (§ 4) Bildung eines Vergleichsentgelts (§ 5) Ermittlung der Stufe in der neuen Entgeltgruppe (§§ 6 und 7) Feststellung von Besitzstandsansprüchen/Vertrauensschutz (3. Abschnitt) In § 4 ist der erste Schritt der Überleitung in den TV-L geregelt. A...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.1 Grundsatz: keine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen

Übergeleitete sowie zwischen dem 1.11.2006 und dem 31.12.2011 neu eingestellte Beschäftigte werden zum 1.1.2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet (§ 29a Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder). Dabei gilt die vorläufige Zuordnung der bisherigen Vergütungs-/Lohngruppen nach Anlage 2 TVÜ-Länder für übergeleitete Beschäftigte bzw. nach Anlage 4 TVÜ-Länder für Eingruppierungsvorgä...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2 Überleitungsregelungen (Zweiter Abschnitt)

Der 2. Abschnitt des TVÜ-Länder enthält die Vorschriften für die Überleitung der Beschäftigten hinsichtlich ihres Entgelts in den TV-L, die bereits vor dem 1.11.2006 im Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber standen. Da der TV-L ein überaus komplexes Tarifrechtsgefüge ersetzt und allein auf der Regelungsebene der Bundes-Tarifvertragsparteien insgesamt ca. 100 Tarifverträge auf we...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 3 Geltungsbereich des TVÜ-L

Der TVÜ-Länder gilt für alle Beschäftigten der Bundesländer (außer Berlin und Hessen) bzw. der Mitgliedsunternehmen eines Mitgliedsverbandes der TdL), deren Arbeitsverhältnis über den 31.10.2006 hinaus fortbesteht und die am 1.11.2006 unter den Geltungsbereich des TV-L fielen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Unterbrechungen von bis zu ei...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 5.2.2 Für Arbeiter

Arbeiter wurden der Stufe in ihrer jeweiligen Entgeltgruppe direkt nach ihrer individuellen Beschäftigungszeit zugeordnet. Bei Arbeitern war zwar auch das Vergleichsentgelt zu ermitteln, dies erlangte jedoch nur im Rahmen der Günstigkeitskontrolle Bedeutung. Das heißt, die Stufenzuordnung in eine individuelle Zwischenstufe erfolgte für Arbeiter nur dann, wenn das Entgelt bei...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 14.2.4 § 15 Absatz 4 TVÜ-L

Nach § 48a BAT/BAT-O/MTArb/MTArb-O richtet sich der Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit nach der bei demselben Arbeitgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. Der Anspruch auf diesen Zusatzurlaub entsteht erst mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres (§ 48a Abs. 9 BAT/BAT-O). § 27 TV-L enthält eine...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 32.5 Höhergruppierung als Rechtsfolge des Antrags

Der fristgemäß gestellte Antrag wirkt gem. § 29d Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz TVÜ-L auf den 1.1.2020 zurück. Damit ist für die Rechtsfolgen immer auf die tatsächlichen Verhältnisse am 1.1.2020 abzustellen, das gilt insbesondere für die Stufenzuordnung und den Anspruch auf Strukturausgleich. Ergibt sich ausschließlich aufgrund der zum 1.1.2020 in Kraft tretenden Änderungen in de...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.35.3 Wegfall der verlängerten Stufenlaufzeiten in Stufe 4 und Stufe 5

Die verlängerten Stufenlaufzeiten in den Stufen 5 und 6 für alle Beschäftigten der EG S 8b, die im Teil II, Abschn. 20, Unterabschn. 5 und 6 EntgO TV-L eingruppiert sind, entfallen gem. § 29g Abs. 3 TVÜ-L. Entscheidend sind die Verhältnisse am Stichtag 1.10.2024. Daraus ergeben sich folgende Handlungsbedarfe für die Personalstellen: Wenn ein Beschäftigter am 1.10.2024 in der ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 31.3.2.1 Regelfall

Die Überleitung gem. § 29c Abs. 2 TVÜ-L erfolgt stufengleich unter Mitnahme der am 31.12.2018 zurückgelegten Stufenlaufzeit. Für den Fall, dass die Stufenlaufzeit unverändert bleibt, ändert sich der Zeitpunkt des Stufenaufstiegs nicht. Verlängert oder verkürzt sich der Stufenaufstieg durch die Überleitung, führt dies zu einem zeitlich entsprechend späteren oder früheren Stuf...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 34.2 Überleitung auf Antrag

Soweit sich aus dem ab dem 1.1.2021 geltenden Abschnitt 11 der Entgeltordnung für die (über den 31.12.2020 hinaus andauernde) auszuübende Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe ergibt, werden Beschäftigte auf Antrag der höheren Entgeltgruppe zugeordnet (§ 29f Abs. 1 i. V. m. § 29d Abs. 2 TVÜ-Länder). Der Antrag kann mündlich gestellt werden, aus Gründen der Rechtssicherheit wir...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 33.1 Vorbemerkungen

In der Tarifeinigung vom 2.3.2019 haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, für den Sozial- und Erziehungsdienst eine völlig neue Eingruppierungsstruktur zu schaffen. Hierbei haben sie sich inhaltlich eng an die Regelungen der VKA (Teil B Abschnitt. XXIV der Entgeltordnung VKA) angelehnt und auch das höhere Niveau der dortigen S-Tabelle übernommen. Aufgrund de...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 10.1 Regelungsinhalt

Einführung Mit Inkrafttreten des TV-L wird ein modernes und leistungsorientiertes Tarifrecht eingeführt, das die Bezahlung der Arbeitsleistung unabhängig von familiären Gesichtspunkten gestaltet. Bei gleichwertiger Tätigkeit und Verantwortung verdient der nicht verheiratete Beschäftigte genau so viel wie der verheiratete Beschäftigte oder der Familienvater mit drei Kindern. D...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 30 Überleitung aus der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b am 1.1.2019 (§ 29b)

Die Tarifvertragsparteien haben zum 1.1.2019 die bisher als "Sammelbecken" geltende Entgeltgruppe 9 – ohne Veränderung der Tätigkeitsmerkmale (die Tätigkeitsmerkmale mit Ausbildungsbezug finden erst ab 1.1.2020 Anwendung) – aufgespalten. Die EG 9a und 9b bestehen zukünftig aus 6 Entgeltstufen, die gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L durchlaufen werden. Der Überleitungsregelung unter...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 20 Jahressonderzahlung für die Jahre 2006 und 2007 (§ 21)

Die Vorschrift erfasst 3 Fallgruppen Beschäftigte die der tariflichen Nachwirkung unterliegen (§ 21 Abs. 1) § 21 Abs. 1 regelt die Jahressonderzahlung für Beschäftigte, die der tariflichen Nachwirkung unterliegen Die TdL hatte zum 30.6.2003 bzw. 31.7.2003 die Zuwendungs- und Urlaubsgeldtarifverträge gekündigt. Dadurch entstand nachfolgende Situation: Beschäftigte deren Arbeitsve...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 21.1 Regelungsinhalt

Im Zeitpunkt der Gehaltsanweisung – Zahltag ist der Letzte eines Monats – steht noch nicht fest, ob und wie viel Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, zuschlagspflichtige Überstunden etc. vom Beschäftigten im laufenden Kalendermonat geleistet werden. Deshalb sind die unständigen Bezügebestandteile zeitversetzt auszuzahlen. Im neuen Tarifrecht der Länder ist die Abrechnung u...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.8.3 Vorgehen bei Höhergruppierungen in der Zwischenphase ab dem 1.11.2006 und 31.12.2011

Höhergruppierungen erfolgen abgesehen von den Besitzstandsregelungen bei den Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiegen (§ 17 Abs. 5 TVÜ-Länder) ausschließlich bei Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Höher- bzw. Herabgruppierungen im Sinne von TVÜ-Länder und TV-L liegen nur vor, wenn sich durch den Tätigkeitswechsel eine andere Entgeltgruppe ergibt, die von de...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 33.4.3 Sonderfall: Handwerklicher Erziehungsdienst sowie Erzieherinnen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (§ 29e Absatz 2 Satz 3 TVÜ-Länder)

Beim Meister im handwerklichen Erziehungsdienst (Entgeltgruppe S 8b des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 5) sowie bei Erzieherinnen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (Entgeltgruppe S 8b des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung) beträgt die Laufzeit in der Stufe 4 sechs Jahre und in der Stufe 5 acht Jahre (siehe die Klammerzusätze zu de...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 24 Sonderregelungen für Beschäftigte im bisherigen Geltungsbereich der SR 2a, SR 2b und SR 2c und SR 2 m zum BAT / BAT-O (§ 25)

Abs. 1 bestimmt, dass die Nr. 7 SR 2 a BAT/BAT-O im bisherigen Geltungsbereich bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung fort gilt. Dies betrifft die Regelung zur Entgeltfortzahlung bei Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung und deren Kostentragung bei Angestellten in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreut...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 10.3.3.1 Anspruchsberechtigung übergeleiteter Beschäftigter

Praxis-Tipp Für die am 1.11.2006 übergeleiteten Beschäftigten gilt die Regelung zur kinderbezogenen Besitzstandszulage für die bis zum 31.12.2006 geborenen Kinder entsprechend (§ 11 Abs. 3 Buchst. a TVÜ-L). Damit besteht Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage, wenn das Kind bei Geburt zu einem früheren Zeitpunkt nach BAT/BAT-O bzw. MTArb/MTArb-O bei der Vergütungs...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 31.3.2.2 Sonderfälle

Wird die Stufenlaufzeit nach bisherigem Recht am 31.12.2018 vollendet, wird der Beschäftigte am 1.1.2019 zunächst der nächsthöheren Stufe nach altem Recht zugeordnet, erst danach erfolgt die Überleitung in die neue Entgeltgruppe. Da nach bisherigem Recht die Stufenlaufzeit zum Stichtag bereits vollendet ist, kommt es auf die Stufenlaufzeit nach neuem Recht nicht mehr an. Bei...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.10 Vorarbeiterzulage (§ 17 Abs. 9 TÜV Länder)

Für die übergeleiteten Beschäftigten galten bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TV-L die bisherigen Regelungen für Vorarbeiter im bisherigen Geltungsbereich fort. Das bedeutet: Etwaige am Stichtag gewährte Zulagen wurden weitergewährt. Desgleichen wurde die Zulage gewährt bei einer nach dem Stichtag erfolgten Übertragung einer anspruchsbegründenden Tätig...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 10.3.1.1 Anspruchsvoraussetzungen für die kinderbezogenen Entgeltbestandteile

Im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder Für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der §...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 32.1 Vorbemerkung

In der Tarifeinigung vom 2.3.2019 haben sich die Tarifvertragsparteien nur über eine punktuelle Änderung der Entgeltordnung, die in drei Etappen umgesetzt wird, einigen können. Die ersten strukturellen Neuregelungen traten zum 1. Januar 2019 in Kraft, u. a. die Einführung der Entgeltgruppen 9a und 9b sowie die Neufassung des Teils IV der Entgeltordnung zum TV-L (Beschäftigte...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 30.2.1 Überleitungssystematik

Betroffen sind Beschäftigte der bisherigen Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 in Teil I sowie in Teil II , die Fallgruppen mit den Zusätzen "ohne Stufen 5 und 6" und mit einer Stufenlaufzeit in Stufe 2 von 5 bzw. in Stufe 3 von 9 Jahren aufweisen. Die neue EG 9a entstand auf der Basis der Tabellenentgelte 2018: Die seinerzeitigen Stufen 1 und 2 blieben betragsmäßig unverändert. Es ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 15.1 Regelungsinhalt

Zu einem Tarifrecht, das modern und zukunftsfähig sein will, gehören insbesondere praxisfreundliche Regelungen, die dazu beitragen, unnötigen Verwaltungsaufwand und aufwändige Berechnungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Tarifvertragsparteien haben sich deshalb darauf verständigt, dass einzelvertraglich zusätzliche Entgeltbestandteile (z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszusc...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.36.3 Höhergruppierung ausschließlich aufgrund der Tarifänderung

Die Änderungen in Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 müssen der alleinige Grund für die höhere Eingruppierung sein. Eine sich aus einem anderem Grund ergebende Höhergruppierung führt hingegen nicht zur Anwendung des § 29h TVÜ-Länder. Wichtig Die Überleitungsvorschriften des § 29h TVÜ-Länder finden in nachfolgenden Fallkonstellationen keine Anwendung: die Höhergruppierung er...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 19 Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte (§ 20)

Für übergeleitete und für ab 1.11.2006 neu eingestellte Lehrkräfte, die bis zum 31.12.2011 gemäß Nr. 5 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT und/oder ab dem 1.1.2012 gemäß Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung nicht unter die Entgeltordnung zum TV-L fallen, gilt die Entgelttabelle zum TV-L mit der Maßgabe, dass die T...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.36.5 Stufengleiche Höhergruppierung

Für Beschäftigte, die unter die Überleitungsvorschriften des § 29h TVÜ-Länder fallen und im Rahmen der Ausschlussfrist einen entsprechenden Antrag gestellt haben, erfolgt die Stufenzuordnung abweichend von § 17 Abs. 4 TV-L unter Mitnahme der bisherigen Stufenzuordnung. Das bedeutet: Es findet keine betragsmäßige Zuordnung statt, sondern die Stufe in der höheren Entgeltgruppe...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 8.2 Absatz 1

Zunächst wird der Fall geregelt, dass dem Beschäftigten im Oktober 2006 bereits eine Vergütungsgruppenzulage zugestanden hat. Diese Zulage wurde bei der Bildung des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 2 nicht berücksichtigt. Die Vergütungsgruppenzulage war keine Funktionszulage im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 3. Deshalb war es erforderlich, die Vergütungsgruppenzulage anderweitig ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 22.2 Regelungsinhalt

Nach § 23 TVÜ-Länder gilt für Hausmeister weiterhin die Nr. 3 SR 2 r BAT / BAT-O. Da eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden nicht im Einklang mit den §§ 3, 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG steht und eine Opt-Out-Regelung nicht vereinbart wurde (s. o. Rechtlicher Hintergrund), ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 21.2 Kommentierung

§ 22 TVÜ-Länder enthält eine besondere Fälligkeitsregelung zur Zahlung der bis zum 31.10.2006 erarbeiteten unständigen Bezügebestandteile. Danach werden die unständigen Bezügebestandteile für Arbeitsleistungen bis zum 31.10.2006 "nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Oktober 2006 beendet worden wäre." Unständ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.3.2 Zuordnung der Beschäftigten in Entgeltgruppe 3 evtl. der Entgeltgruppe 4 oder aufgrund einer 3-jährigen Berufsausbildung der Entgeltgruppe 5

Die Entgeltgruppen 4 und 7 waren nach den Zuordnungstabellen der Anlagen 2 und 4 TVÜ-Länder nur im Arbeiterbereich belegt. Diese Entgeltgruppen werden nun auch den Angestellten eröffnet. Die Entgeltgruppe 4 ist in der Regel nun auch für frühere Angestellte in den Fällen vorgesehen, in denen nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O ein kurzer Aufstieg von Vergü...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 7.1 Überblick

Bei der Reform des Tarifrechts bestand frühzeitig Einvernehmen zwischen den Tarifvertragsparteien, dass es im TV-L keine Zeit-, Tätigkeits-, Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege mehr geben soll. Dies ist in § 17 Abs. 5 Satz 1 ausdrücklich geregelt. Allerdings wurde dies in der neuen Entgeltordnung nicht uneingeschränkt umgesetzt. So enthalten die Fallgruppen 2 und 3 der Entg...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.3 Vorläufige Fortgeltung der bisherigen Eingruppierungsvorschriften (§ 17 Abs. 1 TVÜ-Länder)

In der Zwischenphase zwischen Inkrafttreten des TV-L am 1.11.2006 und Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung fanden die bisherigen Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorschriften gemäß den §§ 22, 23 BAT / BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung, die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen TdL) einschlie...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 34 Überleitung der Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik am 1.1.2021

In der Tarifeinigung vom 2.3.2019 haben sich die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) auf neue Eingruppierungsregelungen in Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L (EntgO) verständigt[1], die am 1.1.2021 in Kraft getreten sind. Die Tätigkeitsmerkmale sind im Bereich der Entgeltgruppen 6 bis 9a gänzlich neu ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 10.3.2.1 Veränderungen der Dauer der Arbeitszeit

Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile werden nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder "in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe" fortgezahlt, solange der Anspruch auf Kindergeld besteht. Reduziert die/der Beschäftigte nach dem 1.11.2006 die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit – wechselt ein bisher Vollzeitbeschäftigter in Teilzeit oder wird die Arbeitszeit einer Teilzeitkr...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 31.2 Grundprinzipien der Überleitung

Die Überleitungssystematik orientiert sich am Antragsverfahren des § 29a TVÜ-L aus dem Jahr 2012. Es werden alle Beschäftigte, die am Stichtag in eine KR-Entgelttabelle eingruppiert sind, übergeleitet – unabhängig davon, ob sie künftig nach Teil IV oder Teil I eingruppiert sind. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet aufgrund der Überleitung nicht stat...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.3 Zuordnung einer neuen Entgeltgruppe auf Antrag

Ergibt sich nach der Entgeltordnung für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe als nach der bisherigen Eingruppierung, werden die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe übergeleitet, die sich nach § 12 TV-L ergibt. Dies kann in folgenden Fällen der Fall sein: Beschäftigte mit Eingruppierung ab dem 1.11.2006 in den Entgeltgruppen 2 bi...mehr