Fachbeiträge & Kommentare zu TV-L

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Entgelt / 5.5.1 Durchschnittliche Stufenlaufzeit

Die erforderliche Zeit für das Aufrücken in die nächst höhere Stufe ist in den Entgeltgruppen 2 bis 15 progressiv ausgestaltet, das heißt, die Zeit verlängert sich von Stufe zu Stufe um jeweils ein Jahr. Maßgeblich für das Aufrücken in die nächste Stufe ist nicht die Beschäftigungszeit des Beschäftigten, sondern die Zeit in der jeweiligen Stufe.mehr

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Entgelt / 5.10.5 Exkurs: Überleitung von Beschäftigten, die am 31.12.2018 einen Anspruch auf Zahlung eines Garantiebetrages hatten

Hatte ein Beschäftigter am 31.12.2018 einen Anspruch auf Zahlung eines Garantiebetrags nach dem seinerzeitigen Recht und bestand dieser Anspruch über den 31.12.2018 hinaus fort, hat er ab 1.1.2019 bis zum Erreichen der nächsten Stufe einen Anspruch auf den (in der Regel höheren) Garantiebetrag nach dem ab 1.1.2019 geltenden neuen Recht, Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz...mehr

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Entgelt / 4.2.5.1 Grundsatz

Seit dem 1.1.2010 gelten für die Beschäftigten unabhängig vom Tarifgebiet einheitliche Tabellenwerte. Damit sind die Unterschiede in den Arbeitsbedingungen in Ost und West weitgehend abgebaut (Unterschiede bestehen z. B. noch bei der Arbeitszeit § 6, bei befristeten Arbeitsverträgen § 30 Abs. 1 Satz 2, bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen § 34 Abs. 2 und bei Bestimmung...mehr

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Entgelt / 5.5.3 Mitbestimmung – Stufenlaufzeit

Die Stufenzuordnung nach Ende der regulären Stufenlaufzeit ist im Bereich des Personalvertretungsrechts nicht mitbestimmungspflichtig, da es sich üblicherweise um Routinevorgänge und nicht um die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe handelt[1], es sei denn die landesrechtlichen Regelungen enthalten ausdrücklich ein Mitbestimmungsrecht, wie z. B. § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG-BW, d...mehr

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Entgelt / 1.5 Einführung einer Niedriglohngruppe

Mit der EG 1 ist im TV-L zum 1.1.2016 eine echte Niedriglohngruppe eingeführt worden. Da die Tarifentgelte im niedrigsten Qualifikationssegment häufig nicht konkurrenzfähig sind und entsprechende Tätigkeiten in der Folge verstärkt outgesourct, d. h. auf private Anbieter außerhalb des Geltungsbereichs der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes verlagert wurden, bestand Bedar...mehr

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Entgelt / 5.10.7.4 Höhergruppierung: Beispiele (Durchführungshinweise der TdL vom 4.11.2019)

Beispiel 1: Tabellenwechsel (ungedeckelter Garantiebetrag) Wechsel aus der allgemeinen in die S-Tabelle (ungedeckelter Garantiebetrag) Eine ausgebildete Erzieherin ist in der Sozialverwaltung beschäftigt. Sie ist am 30.6.2020 als Verwaltungskraft in EG 9a eingruppiert und dort der Stufe 5 (3.781,78 EUR) zugeordnet. Sie wechselt am 15.7.2020 in die Funktion einer Kita-Leitung;...mehr

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Entgelt / 5.10.10.2 Exkurs: Herabgruppierung in Entgeltgruppen mit besonderen Endstufe

Bei der Herabgruppierung in eine Entgeltgruppe, für welche eine besondere Endstufe entsprechend der Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltordnung festgelegt ist, erfolgt grundsätzlich auch eine stufengleiche Herabgruppierung. Lediglich in den Fällen, in welchen zum Zeitpunkt der Herabgruppierung die für die Stufe maßgebliche Stufenlaufzeit bereits erreicht oder überschritten wurd...mehr

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Entgelt / 5.10.8.1 "Rückwirkende" Höhergruppierung

In der Praxis treten immer wieder zwei Konstellationen auf, die zu vermeidbaren Unzuträglichkeiten führen: Beschäftigte "beantragen" eine Überprüfung ihrer Eingruppierung und der Antrag wird nicht zeitnah bearbeitet. Arbeitgeber nehmen vermeintlich gleichwertige Um-/Versetzungen vor, erst nach langer Zeit wird festgestellt, dass die Tätigkeit höherwertig ist. Gemäß § 12 Abs. 1 ...mehr

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Entgelt / 7.3.4 Sonderfälle

Änderung der Arbeitszeit und Arbeitsunfähigkeit bzw. Urlaub (neue Protokollerklärung Nr. 3) Vor Einführung der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L hat die Rechtsprechung in Fällen, in welchen im ersten Monat der Änderung der individuellen Arbeitszeit oder nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses eine Entgeltfortzahlung erfolgte, danach unterschieden, ob die E...mehr

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Entgelt / 5.3.2 Die Ermessensentscheidung des Arbeitgebers

Ob der Arbeitgeber nach freiem oder nach billigem Ermessen entscheidet, ist streitig. Jedenfalls für den Tatbestand der Vorweggewährung aufgrund höherer Lebenshaltungskosten hat das BAG entschieden, dass der Arbeitgeber nach billigem Ermessen über die entgeltbezogene Vorweggewährung von Stufen bzw. die Erhöhung des Entgelts von Beschäftigten in der Endstufe entscheidet.[1] H...mehr

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Entgelt / 5.2.1.2 Grundbegriff: Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis

Berufserfahrung setzt voraus, dass eine Tätigkeit nachhaltig zum Verdienst beiträgt und tatsächlich ausgeübt wird. § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L verlangt darüber hinaus, dass diese Tätigkeit nur in einem Arbeitsverhältnis ausgeübt wird. Der rechtliche Bestand eines Arbeitsverhältnisses als solches reicht nicht aus; der Beschäftigte muss "tätig" gewesen sein. Hinweis BAG zur D...mehr

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Entgelt / 5.9.2.3 Freistellungen gem. § 45 Abs. 2a und 2b SGB V

Es wird auf die Ausführungen zu § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. e TV-L verwiesen.mehr

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Entgelt / 5.3.5.1 Vorweggewährung erstmals ab 1.1.2018

Für die entgeltbezogene Vorweggewährung von Stufen, die ab dem 1.1.2018 gewährt wird, sind die nachfolgenden Ausführungen zu beachten.mehr

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Entgelt / 5.9.2.5 Kurzarbeit

Zunächst ist zu prüfen, ob der Haustarifvertrag bzw. die Betriebsvereinbarung eine spezielle Regelung enthält. Ist dies nicht der Fall, gilt folgende Faustformel Wird während der Kurzarbeit Arbeitsleistung erbracht (keine Kurzarbeit "Null"), hat die Kurzarbeit keine Auswirkungen auf den Stufenaufstieg. Auch Zeiten mit verringerter Arbeitszeit sind unschädlich. Wird Kurzarbeit ...mehr

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Entgelt / 5.3.5.3 "Kleine" Entgeltgruppe 9

Bei Beschäftigten in der ‹kleinen› Entgeltgruppe 9 ist zu berücksichtigen, dass die Zulage nach der Fußzeile zur allgemeinen Entgelttabelle (Anlage B zum TV-L) eine zusätzliche Stufe ersetzt. Dies hat zur Folge, dass in den Stufen 1 und 2 ein bis zu 2 Stufen höheres Entgelt vorweg gewährt werden kann. In der Stufe 3 kann ein bis zu einer Stufe höheres Entgelt vorweg gewährt ...mehr

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Entgelt / 5.10.4.2 Sonderfall: Garantiebetrag beträgt null Euro

Besondere Beachtung bedürfen die Höhergruppierungen aus der Entgeltgruppe 9a Stufe 2 in die Entgeltgruppe 9b sowie Höhergruppierungen aus der Entgeltgruppe 13Ü (Stufen 5 und 6) in die Entgeltgruppe 14. Aufgrund der Deckelung des Garantiebetrags auf den Unterschiedsbetrag bei der "stufengleichen Höhergruppierung" entsteht kein Zugewinn. Zudem beginnt nach einer Höhergruppieru...mehr

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Entgelt / 5.2.3.1 Gleichwertige (horizontale) Wiedereinstellung, Saisonbeschäftigung

Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L beginnt die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Beschäftigten zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen, wenn er zuvor bereits befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und keine schädliche Unterbrechung i. S. d. Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt. ...mehr

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Entgelt / 4.2.3 Individuelle Zwischen- und Endstufe

Individuelle Endstufen sind im Rahmen der Überleitung in den TV-L – in der Regel am 1.1.2006 – entstanden, da das seinerzeitige individuelle (Vergleichs)Entgelt betragsmäßig über der neu tarifierten Endstufe der jeweiligen Entgeltgruppe lag. Individuelle Zwischenstufen können vielfältige Ursachen haben. Die Tabellenbeträge der Beschäftigten in einer individuellen End- und Zwi...mehr

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Entgelt / 5.10.4.5 Garantiebetrag im Zusammenhang mit der Zahlung einer Entgeltgruppenzulage bzw. Vergütungsgruppenzulage

Sofern den Beschäftigten in der bisherigen Entgeltgruppe eine Entgeltgruppenzulage oder eine Besitzstandszulage nach §§ 9 oder 17 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-Länder zusteht, ist diese bei einer Höhergruppierung zwar nicht bei der Stufenzuordnung, aber bei der anschließenden Bestimmung der Höhe des Entgelts zu berücksichtigen: Im ersten Schritt wird die Stufe in der neuen Entgeltgrupp...mehr

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Entgelt / 5.2.1.10 Mindestbeschäftigungsumfang, Berücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung bei der Stufenzuordnung

Der Erwerb einschlägiger Berufserfahrung i. S. v. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L setzt keinen Mindestbeschäftigungsumfang (bezogen auf die Arbeitszeit im jeweiligen Arbeitsverhältnis) in Höhe einer bestimmten Teilzeitquote voraus.[1] Von diesem Grundsatz ausgenommen sind Fallgestaltungen, bei denen es sich um eine Vortätigkeit von sehr kurzer Dauer und/oder mit einer äußerst geringe...mehr

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Entgelt / 5.2.4 Sonderfall: Wiedereinstellung bzw. Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

5.2.4.1 Abschluss eines (neuen) Arbeitsvertrags Sofern Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis gem. § 33 Abs. 1 Buchst. a) TV-L geendet hat, nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterbeschäftigt werden sollen, ist zunächst gem. § 33 Abs. 5 Satz 1 TV-L ein neuer Arbeitsvertrag abzuschließen. Das heißt, es handelt sich um eine (Wieder-)Einstellung und nicht um eine Verlängerung ...mehr

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Entgelt / 5.7.2 Leistungsbewertung und Leistungsfeststellungsverfahren

Die Tarifvertragsparteien haben auf eine nähere Ausgestaltung der Norm verzichtet: Es wird nicht definiert, was unter einer erheblich über- bzw. unterdurchschnittlichen Leistung zu verstehen ist. Es werden keine Regelungen zum Leistungsfeststellungs- und -bewertungsverfahren getroffen. Die Anwendung des § 17 Abs. 2 TV-L setzt nach hier vertretener Auffassung ein regelmäßiges un...mehr

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Entgelt / 5.10.3.1 Stufenzuordnung bei Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen

Die Stufenzuordnung bei Höhergruppierung erfolgt immer betragsmäßig, und zwar unabhängig davon, ob die Höhergruppierung um nur eine oder mehrere Entgeltgruppen erfolgt. Bei einer Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen erfolgt die Ermittlung der zutreffenden Stufe gem. § 17 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz TV-L in mehreren Zügen, also in Zwischenstufen von Entgeltgruppe zu Ent...mehr

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Entgelt / 5.5.2 Besondere Stufenlaufzeiten

5.5.2.1 Rechtslage bis zum 31.12.2018 In Entgeltgruppe 1 ist die Stufenlaufzeit linear im Rhythmus von je 4 Jahren ausgestaltet (§ 16 Abs. 4 Satz 3 TV-L). Vor Inkrafttreten der Entgeltordnung gab es für bestimmte Vergütungsgruppen und Fallgruppen des BAT/BAT-O Abweichungen in den Stufen. Diese waren bisher im Anhang zu § 16 TV-L aufgelistet. Die besonderen Stufenregelungen wur...mehr

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Entgelt / 5.10.7.1 Prüfung, ob ein Fall der Höher- oder der Herabgruppierung vorliegt (Durchführungshinweise der TdL vom 4.11.2019)

Ob es sich um eine Höher- oder eine Herabgruppierung handelt, ist mittels eines direkten Vergleichs der Endstufen der (bisherigen) Ausgangs- und der (neuen) Zielentgeltgruppe festzustellen: eine Höhergruppierung liegt vor, wenn die Endstufe der Zielentgeltgruppe einen höheren Betrag als die Endstufe der Ausgangsentgeltgruppe ausweist; eine Herabgruppierung liegt vor, wenn die ...mehr

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Entgelt / 5.2.7.1 Einstellung im unmittelbaren Anschluss

Eine Einstellung in "unmittelbarem Anschluss" liegt vor, wenn zwischen der Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses keine zeitliche Unterbrechung liegt. Allgemein arbeitsfreie Tage an Wochenenden und gesetzliche Feiertage, die zwischen dem Ablauf des vorherigen Arbeitsverhältnisses und dem Beginn des neuen Arbeitsve...mehr

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Entgelt / 9.10 Entgeltansprüche für Umkleidezeiten/Desinfektion

Inwiefern Umkleide- und Desinfektionszeiten und innerbetriebliche Wegezeiten Arbeitszeit sind, hängt davon ab, ob sie nach dem TV-L Bestandteil der tariflichen Arbeitszeit sind. Eine ausdrückliche Regelung enthält der TV-L nicht. In § 6 TV-L ist lediglich die Dauer der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit enthalten. Die Tarifvertragsparteien haben nicht definiert, was...mehr

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Entgelt / 5.7.4 Stufenlaufzeitverlängerung

Umgekehrt kann bei erheblich unterdurchschnittlicher Leistung die erforderliche Zeit zum Stufenaufstieg verlängert (ausgesetzt) werden. In jedem Einzelfall ist jedoch zusätzlich eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erforderlich. Leistungsminderungen aufgrund eines anerkannten Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach §§ 8, 9 SGB VII sind in geeignet...mehr

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Entgelt / 5.10.8 Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung

Bei Höhergruppierung beginnt die Stufenlaufzeit in der jeweiligen Stufe der höheren Entgeltgruppe immer neu mit dem Tag der Höhergruppierung (§ 17 Abs. 4 Satz 3). Restzeiten werden nicht angerechnet. 5.10.8.1 "Rückwirkende" Höhergruppierung In der Praxis treten immer wieder zwei Konstellationen auf, die zu vermeidbaren Unzuträglichkeiten führen: Beschäftigte "beantragen" eine Ü...mehr

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Entgelt / 5.10.4.3 Sonderfall: Höhergruppierung zur Unzeit

Die statische Ausgestaltung des Garantiebetrags und seine Deckelung führt – in Verbindung mit der durch die Mindestbetragserhöhungen in den Jahren 2019 bis 2021 "gestauchten" Entgelttabelle – vielfach zu problematischen Ergebnissen. Die bisherige Faustformel, dass Höhergruppierungen kurz vor Ablauf der Stufenlaufzeit Höhergruppierungen "zur Unzeit" sind, bleibt bestehen. Auf...mehr

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Entgelt / 5.10.10.3 Exkurs: Herabgruppierung aus der Entgeltgruppe 13 Ü

Sofern eine Herabgruppierung aus der Entgeltgruppe 13 Ü erfolgt, ist § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 2 TVÜ-Länder anzuwenden. Zunächst ist aus § 20 Abs. 2 TVÜ-Länder herzuleiten, aus welcher Entgeltgruppe (E 13 oder E 14) und aus welcher Stufe der regulären Entgelttabelle der jeweilige Betrag entlehnt wurde. Für Herabgruppierungen aus Entgeltgrup...mehr

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Entgelt / 5.10.11 Mitbestimmung – Höher- und Herabgruppierung

Bei einer Höher- wie Herabgruppierung erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht nur auf die Entgeltgruppe, sondern auch auf die Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L. Die Einordnung in die höhere oder niedrigere Entgeltgruppe einschließlich der dazugehörigen Stufenzuordnungen stellt eine einheitliche Zuordnung in ein kollektives Entgeltschema...mehr

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Entgelt / 5.3.3 Höhe der Zulage

Der Tarifvertrag lässt es zu, dass ein bis zu 2 Stufen höheres Entgelt "ganz oder teilweise" vorweg gewährt werden kann. Damit kann der Arbeitgeber dem Beschäftigten maximal den Differenzbetrag zwischen seiner aktuellen Stufe bis zur übernächsten Stufe in vollem Umfang gewähren. Zulässig ist die Gewährung jedes beliebigen Betrags bis zum Maximalbetrag. Bei Beschäftigten mit e...mehr

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Entgelt / 5.9.2.2 Sonstige Quarantäneanordnung

Eine Quarantäne von weniger als einem Monat ist eine unschädliche sonstige Unterbrechung im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. e TV-L. Dauert die Quarantäne länger als ein Kalendermonat und wurde keine Arbeit im Homeoffice vereinbart, so führt dies – bezogen auf den einen Monat übersteigenden Zeitanteils – zu einem Anhalten des Aufstiegs in die nächst höhere Entgeltstufe ge...mehr

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Entgelt / 5.3.5 Exkurs: Änderungen durch Einführung der Stufe 6 ab Entgeltgruppe 9 ab 1.1.2018

Mit der Einführung der Stufe 6 am 1.1.2018 wurde in den Entgeltgruppen 9 bis 15 die Stufe 6 als neue Endstufe eingeführt. Dies hat auch Auswirkungen auf die Vorweggewährung von Entgelt gem. § 16 Abs. 5 TV-L. 5.3.5.1 Vorweggewährung erstmals ab 1.1.2018 Für die entgeltbezogene Vorweggewährung von Stufen, die ab dem 1.1.2018 gewährt wird, sind die nachfolgenden Ausführungen zu b...mehr

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Entgelt / 5.9.2.4 Freistellungen gem. § 56 Abs. 1 a IfSG

Es wird auf die Ausführungen zu § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. e TV-L verwiesen.mehr

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Entgelt / 5.3.6.3 Mitbestimmung – Überleitung

Das BAG[1] hat darüber hinaus entschieden, dass auch die Überleitung vom BAT in den TVöD (entsprechend für den TV-L) nach § 99 BetrVG als Akt der Rechtsanwendung mitbestimmungspflichtig sei, sodass der Betriebsrat nicht nur bei der Stufenzuordnung, sondern auch der Überleitung nach den §§ 3 bis 7 TVÜ-Länder zu beteiligen ist (vertiefend siehe Stichwort – Mitbestimmung).mehr

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Entgelt / 5.10.2 Grundsatz der betragsmäßigen Höhergruppierung

Eine Höhergruppierung wird in 3 Schritten vorgenommen: Zunächst findet die Stufenzuordnung ausschließlich auf der Basis eines betragsmäßigen Vergleichs des Monatstabellenentgelts statt (5.10.3). In einem zweiten Schritt wird der Höhergruppierungsgewinn ermittelt. Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, das Entgelt aus der höhe...mehr

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Entgelt / 4 Entgelt

Im TV-L konzentrieren sich die Regelungen zum Entgelt der Beschäftigten in Abschnitt II (§§ 12 bis 25 TV-L). Mit der Bezeichnung Entgelt sind nicht nur das monatliche Tabellenentgelt, sondern auch die sonstigen Entgelte (Entgeltbestandteile) gemeint. Die sonstigen Entgeltbestandteile können regelmäßig (ständig) oder auch nur zeitweise, also unregelmäßig (unständig) anfallen ...mehr

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Entgelt / 5.10.7 Wechsel einer Tätigkeit, die mit einem Tabellenwechsel verbunden ist

Im Zuge der Neufassung der Tätigkeitsmerkmale für die Pflege sowie den Sozial- und Erziehungsdienst wurden zwei neue Entgelttabellen – die KR-Tabelle als Anlage C und die S-Tabelle als Anlage G – eingeführt. Die Tarifvertragsparteien haben erstaunlicherweise keine Regelungen für Tätigkeitsänderungen, die mit einem solchen "Tabellenwechsel" verbunden sind, getroffen. Die nachf...mehr

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Entgelt / 5.9 Gleichbehandlung von Teilzeitkräften

In § 17 Abs. 3 Satz 4 TV-L wird klargestellt, dass bei der Ermittlung der Zeiten ununterbrochener Tätigkeit Zeiten der Teilzeitbeschäftigung nicht ratierlich gekürzt werden dürfen, sondern im vollen Umfang zu berücksichtigen sind. Eine andere Verfahrensweise wäre sachlich nicht gerechtfertigt und würde überdies zumindest dann zu einer mittelbaren Geschlechterdiskriminierung ...mehr

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Entgelt / 5.10.3.2 Stufenzuordnung bei Höhergruppierung im Zusammenhang mit der Gewährung einer Entgeltgruppenzulage

Die o. a. Grundsätze zur Stufenzuordnung auf der Basis des monatlichen Tabellenentgelts gelten auch, wenn Beschäftigten in der bisherigen oder in der höheren Entgeltgruppe eine Entgeltgruppenzulage zusteht. Die Entgeltgruppenzulage wird erst in einem zweiten Schritt bei der Berechnung des Höhergruppierungsgewinns berücksichtigt. Beispiel (Tabelle 1.1.2025) Stufenzuordnung bei...mehr

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Entgelt / 5.7.3 Stufenlaufzeitverkürzung

Um die für den Stufenaufstieg in den Entwicklungsstufen erforderliche Zeit verkürzen zu können, müssen die Leistungen des Beschäftigten erheblich über dem Durchschnitt liegen Sinn und Zweck des § 17 Abs. 2 TV-L lassen das Überspringen von Stufen nicht zu, jedoch wird keine Mindestverweildauer in einer Stufe vorgegeben. Es bestehen keine tarifvertraglichen Vorgaben, in welchem...mehr

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Entgelt / 9.3 Umstellung des Zahltags

Die Regelung in Nr. 2 der Protokollerklärung zu § 24 Abs. 1 TV-L geht zurück auf die Änderung des Zahltags im BAT. Bis zur 77. Änderung des BAT im Januar 2003 war Zahltag der 15. eines jeden Monats. Zahlt der Betrieb/die Einrichtung – trotz der Tarifänderung – auch heute noch am 15. eines Monats, so kann die Umstellung des Zahltags vom 15. auf den Monatsletzten nur im Monat D...mehr

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Entgelt / 5.10.10.1 Herabgruppierung aus einer individuellen Endstufe

Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall einer Herabgruppierung eines in einer individuellen Endstufe Beschäftigten nach dem 1. November 2008. Denn in der niedrigeren Entgeltgruppe gibt es keine stufengleiche individuelle Endstufe und § 6 Abs. 2 TVÜ-Länder ist nach seinem Wortlaut nur bis zum 31. Oktober 2008 anwendbar. Denkbar wäre es, den Prozentsatz der Stufenübersteigung...mehr

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Entgelt / 5.9.1 Saisonbeschäftigte

Zeiten einer Unterbrechung bei Beschäftigten, die für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Saisonbeschäftigte), sind nach § 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L ebenfalls unschädlich. Auch in diesen Fällen wird die am Ende einer Saisonbeschäftigung erreichte Stufenlaufzeit angehalten und läuft ab dem Beginn der nächsten...mehr

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Entgelt / 5.10.3 Stufenzuordnung bei Höhergruppierung

Im Falle der Höhergruppierung erfolgt die Zuordnung zur Tabellenstufe in der höheren Entgeltgruppe nicht stufengleich, sondern die Zuordnung zur Stufe erfolgt nach dem Entgelt im Wege des betragsmäßigen Vergleichs. Der Beschäftigte wird in der höheren Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet, in der er wenigstens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält, mindestens jedoch der Stufe ...mehr

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Entgelt / 1.3 Keine Alimentation

Mit dem Inkrafttreten des TV-L sind auch alle Entgeltbestandteile, die an die persönliche (familiäre) Situation der Beschäftigten anknüpfen, entfallen. Verheiratetenzuschläge oder Kinderzuschläge kennt der TV-L nicht. Bisher nach dem BAT gezahlte Kinderzuschläge werden jedoch als Besitzstand weitergezahlt (vgl. z. B. § 11 TVÜ-Länder und Stichwort Überleitung). Der TV-L löst s...mehr

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Entgelt / 9.2 Auszahlung der sog. unständigen Entgeltbestandteile

Am Tag der Zahlungsanweisung für das monatliche Entgelt steht häufig noch nicht fest, ob und wie viele Überstunden, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften etc. vom Beschäftigten im laufenden Kalendermonat geleistet werden. Deshalb sind die sog. unständigen Entgeltbestandteile zeitversetzt auszuzahlen. Der Anspruch auf die Vergütu...mehr

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Entgelt / 5.7.6 Entscheidung der betrieblichen Kommission (Verfahren)

Einwendungen gegen die Entscheidung über das Aussetzen eines Stufenaufstiegs werden zunächst an den Arbeitgeber gerichtet. Dieser gibt die Beschwerde, sofern sie schriftlich eingereicht und begründet wurde, an die – ggf. ad hoc zu bildende – betriebliche Kommission zur Beratung. Im Ergebnis der Beratung über eine schriftlich begründete Beschwerde gegen die Verlängerung der St...mehr