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Entgelt / 5.7.4 Stufenlaufzeitverlängerung

Annette Salomon-Hengst
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Umgekehrt kann bei erheblich unterdurchschnittlicher Leistung die erforderliche Zeit zum Stufenaufstieg verlängert (ausgesetzt) werden. In jedem Einzelfall ist jedoch zusätzlich eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erforderlich.

Leistungsminderungen aufgrund eines anerkannten Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach §§ 8, 9 SGB VII sind in geeigneter Weise zu berücksichtigen (Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2 Satz 2 TV-L).

Die Feststellung der "erheblich unterdurchschnittlichen Leistungen" sollte mit Blick auf arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen "aktenkundig" belegbar sein und sich über einen längeren Zeitraum in der betroffenen Stufe abzeichnen.

Wird der Stufenaufstieg ausgesetzt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, jährlich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für das Aussetzen des Stufenaufstiegs noch vorliegen.

 
Praxis-Tipp

Spätestens, wenn bei der Überprüfung nach einem Jahr festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für den Stufenaufstieg wegen fortdauernd erheblich unterdurchschnittlicher Leistung immer noch nicht gegeben sind, sollte eine Abmahnung wegen Schlechtleistung erfolgen.

Die Entscheidung des Arbeitgebers über das Vorziehen oder Aussetzen von Stufenaufstiegen erfolgt immer als Einzelfallentscheidung, die nicht der Mitbestimmung unterliegt. Gleichwohl ist sie gerichtlich überprüfbar. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten haben die Tarifvertragsparteien in § 17 Abs. 2 Satz 4 bis 6 TV-L ein betriebliches Beschwerdeverfahren vorgesehen.

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