Fachbeiträge & Kommentare zu TV-L

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Entgelt / 5.3.2 Die Ermessensentscheidung des Arbeitgebers

Ob der Arbeitgeber nach freiem oder nach billigem Ermessen entscheidet, ist streitig. Jedenfalls für den Tatbestand der Vorweggewährung aufgrund höherer Lebenshaltungskosten hat das BAG entschieden, dass der Arbeitgeber nach billigem Ermessen über die entgeltbezogene Vorweggewährung von Stufen bzw. die Erhöhung des Entgelts von Beschäftigten in der Endstufe entscheidet.[1] H...mehr

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Entgelt / 5.10.10.2 Exkurs: Herabgruppierung in Entgeltgruppen mit besonderen Endstufe

Bei der Herabgruppierung in eine Entgeltgruppe, für welche eine besondere Endstufe entsprechend der Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltordnung festgelegt ist, erfolgt grundsätzlich auch eine stufengleiche Herabgruppierung. Lediglich in den Fällen, in welchen zum Zeitpunkt der Herabgruppierung die für die Stufe maßgebliche Stufenlaufzeit bereits erreicht oder überschritten wurd...mehr

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Entgelt / 5.2.1.2 Grundbegriff: Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis

Berufserfahrung setzt voraus, dass eine Tätigkeit nachhaltig zum Verdienst beiträgt und tatsächlich ausgeübt wird. § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L verlangt darüber hinaus, dass diese Tätigkeit nur in einem Arbeitsverhältnis ausgeübt wird. Der rechtliche Bestand eines Arbeitsverhältnisses als solches reicht nicht aus; der Beschäftigte muss "tätig" gewesen sein. Hinweis BAG zur D...mehr

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Entgelt / 5.10.7.4 Höhergruppierung: Beispiele (Durchführungshinweise der TdL vom 4.11.2019)

Beispiel 1: Tabellenwechsel (ungedeckelter Garantiebetrag) Wechsel aus der allgemeinen in die S-Tabelle (ungedeckelter Garantiebetrag) Eine ausgebildete Erzieherin ist in der Sozialverwaltung beschäftigt. Sie ist am 30.6.2020 als Verwaltungskraft in EG 9a eingruppiert und dort der Stufe 5 (3.781,78 EUR) zugeordnet. Sie wechselt am 15.7.2020 in die Funktion einer Kita-Leitung;...mehr

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Entgelt / 5.9.2.3 Freistellungen gem. § 45 Abs. 2a und 2b SGB V

Es wird auf die Ausführungen zu § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. e TV-L verwiesen.mehr

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Entgelt / 5.2.1.10 Mindestbeschäftigungsumfang, Berücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung bei der Stufenzuordnung

Der Erwerb einschlägiger Berufserfahrung i. S. v. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L setzt keinen Mindestbeschäftigungsumfang (bezogen auf die Arbeitszeit im jeweiligen Arbeitsverhältnis) in Höhe einer bestimmten Teilzeitquote voraus.[1] Von diesem Grundsatz ausgenommen sind Fallgestaltungen, bei denen es sich um eine Vortätigkeit von sehr kurzer Dauer und/oder mit einer äußerst geringe...mehr

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Entgelt / 5.3.5.1 Vorweggewährung erstmals ab 1.1.2018

Für die entgeltbezogene Vorweggewährung von Stufen, die ab dem 1.1.2018 gewährt wird, sind die nachfolgenden Ausführungen zu beachten.mehr

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Entgelt / 5.2.3.1 Gleichwertige (horizontale) Wiedereinstellung, Saisonbeschäftigung

Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L beginnt die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Beschäftigten zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen, wenn er zuvor bereits befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und keine schädliche Unterbrechung i. S. d. Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt. ...mehr

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Entgelt / 5.7.2 Leistungsbewertung und Leistungsfeststellungsverfahren

Die Tarifvertragsparteien haben auf eine nähere Ausgestaltung der Norm verzichtet: Es wird nicht definiert, was unter einer erheblich über- bzw. unterdurchschnittlichen Leistung zu verstehen ist. Es werden keine Regelungen zum Leistungsfeststellungs- und -bewertungsverfahren getroffen. Die Anwendung des § 17 Abs. 2 TV-L setzt nach hier vertretener Auffassung ein regelmäßiges un...mehr

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Entgelt / 5.9.2.5 Kurzarbeit

Zunächst ist zu prüfen, ob der Haustarifvertrag bzw. die Betriebsvereinbarung eine spezielle Regelung enthält. Ist dies nicht der Fall, gilt folgende Faustformel Wird während der Kurzarbeit Arbeitsleistung erbracht (keine Kurzarbeit "Null"), hat die Kurzarbeit keine Auswirkungen auf den Stufenaufstieg. Auch Zeiten mit verringerter Arbeitszeit sind unschädlich. Wird Kurzarbeit ...mehr

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Entgelt / 5.3.5.3 "Kleine" Entgeltgruppe 9

Bei Beschäftigten in der ‹kleinen› Entgeltgruppe 9 ist zu berücksichtigen, dass die Zulage nach der Fußzeile zur allgemeinen Entgelttabelle (Anlage B zum TV-L) eine zusätzliche Stufe ersetzt. Dies hat zur Folge, dass in den Stufen 1 und 2 ein bis zu 2 Stufen höheres Entgelt vorweg gewährt werden kann. In der Stufe 3 kann ein bis zu einer Stufe höheres Entgelt vorweg gewährt ...mehr

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Entgelt / 5.5.2 Besondere Stufenlaufzeiten

5.5.2.1 Rechtslage bis zum 31.12.2018 In Entgeltgruppe 1 ist die Stufenlaufzeit linear im Rhythmus von je 4 Jahren ausgestaltet (§ 16 Abs. 4 Satz 3 TV-L). Vor Inkrafttreten der Entgeltordnung gab es für bestimmte Vergütungsgruppen und Fallgruppen des BAT/BAT-O Abweichungen in den Stufen. Diese waren bisher im Anhang zu § 16 TV-L aufgelistet. Die besonderen Stufenregelungen wur...mehr

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Entgelt / 5.10.4.2 Sonderfall: Garantiebetrag beträgt null Euro

Besondere Beachtung bedürfen die Höhergruppierungen aus der Entgeltgruppe 9a Stufe 2 in die Entgeltgruppe 9b sowie Höhergruppierungen aus der Entgeltgruppe 13Ü (Stufen 5 und 6) in die Entgeltgruppe 14. Aufgrund der Deckelung des Garantiebetrags auf den Unterschiedsbetrag bei der "stufengleichen Höhergruppierung" entsteht kein Zugewinn. Zudem beginnt nach einer Höhergruppieru...mehr

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Entgelt / 4.2.3 Individuelle Zwischen- und Endstufe

Individuelle Endstufen sind im Rahmen der Überleitung in den TV-L – in der Regel am 1.1.2006 – entstanden, da das seinerzeitige individuelle (Vergleichs)Entgelt betragsmäßig über der neu tarifierten Endstufe der jeweiligen Entgeltgruppe lag. Individuelle Zwischenstufen können vielfältige Ursachen haben. Die Tabellenbeträge der Beschäftigten in einer individuellen End- und Zwi...mehr

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Entgelt / 5.2.4 Sonderfall: Wiedereinstellung bzw. Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

5.2.4.1 Abschluss eines (neuen) Arbeitsvertrags Sofern Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis gem. § 33 Abs. 1 Buchst. a) TV-L geendet hat, nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterbeschäftigt werden sollen, ist zunächst gem. § 33 Abs. 5 Satz 1 TV-L ein neuer Arbeitsvertrag abzuschließen. Das heißt, es handelt sich um eine (Wieder-)Einstellung und nicht um eine Verlängerung ...mehr

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Entgelt / 5.10.3.1 Stufenzuordnung bei Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen

Die Stufenzuordnung bei Höhergruppierung erfolgt immer betragsmäßig, und zwar unabhängig davon, ob die Höhergruppierung um nur eine oder mehrere Entgeltgruppen erfolgt. Bei einer Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen erfolgt die Ermittlung der zutreffenden Stufe gem. § 17 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz TV-L in mehreren Zügen, also in Zwischenstufen von Entgeltgruppe zu Ent...mehr

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Entgelt / 4 Entgelt

Im TV-L konzentrieren sich die Regelungen zum Entgelt der Beschäftigten in Abschnitt II (§§ 12 bis 25 TV-L). Mit der Bezeichnung Entgelt sind nicht nur das monatliche Tabellenentgelt, sondern auch die sonstigen Entgelte (Entgeltbestandteile) gemeint. Die sonstigen Entgeltbestandteile können regelmäßig (ständig) oder auch nur zeitweise, also unregelmäßig (unständig) anfallen ...mehr

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Entgelt / 5.7.6 Entscheidung der betrieblichen Kommission (Verfahren)

Einwendungen gegen die Entscheidung über das Aussetzen eines Stufenaufstiegs werden zunächst an den Arbeitgeber gerichtet. Dieser gibt die Beschwerde, sofern sie schriftlich eingereicht und begründet wurde, an die – ggf. ad hoc zu bildende – betriebliche Kommission zur Beratung. Im Ergebnis der Beratung über eine schriftlich begründete Beschwerde gegen die Verlängerung der St...mehr

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Entgelt / 7.3.3 Problemfälle der Durchschnittsberechnung

Problematischer gestaltet sich die Berechnung bei einer stundenweisen Entgeltfortzahlung (z. B. bei notwendiger ärztlicher Behandlung während der Arbeitszeit gem. § 29 Abs. 1 Buchst. f TV-L). Hier ist der Stundendurchschnitt wie folgt zu ermitteln: Die Summe der während des Berechnungszeitraums angefallenen unständigen Entgeltbestandteile ist auf einen Kalendermonat umzurech...mehr

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Entgelt / 4.2.2.2 Erhöhung der Stufe 4 in der Entgeltgruppe 9 Fallgr. 3 (ab 1.1.2019 EG 9a)

Bezüglich der sogenannten "kleinen" EG 9, bei welcher die Stufe 4 die Endstufe war, erhöhte sich das Tabellenentgelt in der Stufe 4 nach 5-jähriger Verweildauer in der Stufe 4 ab 1.1.2018 um 1,5 % (= 53,41 EUR) und ab 1.10.2018 um insgesamt 3,0 % (= 106,81 EUR). Auf die erforderliche Verweildauer wurde die bis zum 31.12.2017 in Stufe 4 oder einer individuellen Endstufe (Stuf...mehr

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Entgelt / 5.3.5.2 Entgeltgruppe 9 (ohne besondere Stufenlaufzeit) bis 15

Bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen 9 (ohne besondere Stufenlaufzeit) bis 15 kann in den Stufen 1 bis 4 ein bis zu 2 Stufen höheres Entgelt als Zulage vorweg gewährt werden. Befinden sich Beschäftigte bereits in der Stufe 5, ist es möglich, ihnen vorab ein Entgelt zuzusprechen, das bis zu einer Stufe höher liegt. In der Stufe 6 kann ein bis zu 20 % der Stufe 2 der jeweil...mehr

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Entgelt / 5.10.7 Wechsel einer Tätigkeit, die mit einem Tabellenwechsel verbunden ist

Im Zuge der Neufassung der Tätigkeitsmerkmale für die Pflege sowie den Sozial- und Erziehungsdienst wurden zwei neue Entgelttabellen – die KR-Tabelle als Anlage C und die S-Tabelle als Anlage G – eingeführt. Die Tarifvertragsparteien haben erstaunlicherweise keine Regelungen für Tätigkeitsänderungen, die mit einem solchen "Tabellenwechsel" verbunden sind, getroffen. Die nachf...mehr

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Entgelt / 5.10.2 Grundsatz der betragsmäßigen Höhergruppierung

Eine Höhergruppierung wird in 3 Schritten vorgenommen: Zunächst findet die Stufenzuordnung ausschließlich auf der Basis eines betragsmäßigen Vergleichs des Monatstabellenentgelts statt (5.10.3). In einem zweiten Schritt wird der Höhergruppierungsgewinn ermittelt. Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, das Entgelt aus der höhe...mehr

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Entgelt / 5.9 Gleichbehandlung von Teilzeitkräften

In § 17 Abs. 3 Satz 4 TV-L wird klargestellt, dass bei der Ermittlung der Zeiten ununterbrochener Tätigkeit Zeiten der Teilzeitbeschäftigung nicht ratierlich gekürzt werden dürfen, sondern im vollen Umfang zu berücksichtigen sind. Eine andere Verfahrensweise wäre sachlich nicht gerechtfertigt und würde überdies zumindest dann zu einer mittelbaren Geschlechterdiskriminierung ...mehr

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Entgelt / 5.10.3.2 Stufenzuordnung bei Höhergruppierung im Zusammenhang mit der Gewährung einer Entgeltgruppenzulage

Die o. a. Grundsätze zur Stufenzuordnung auf der Basis des monatlichen Tabellenentgelts gelten auch, wenn Beschäftigten in der bisherigen oder in der höheren Entgeltgruppe eine Entgeltgruppenzulage zusteht. Die Entgeltgruppenzulage wird erst in einem zweiten Schritt bei der Berechnung des Höhergruppierungsgewinns berücksichtigt. Beispiel (Tabelle 1.1.2025) Stufenzuordnung bei...mehr

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Entgelt / 5.7.3 Stufenlaufzeitverkürzung

Um die für den Stufenaufstieg in den Entwicklungsstufen erforderliche Zeit verkürzen zu können, müssen die Leistungen des Beschäftigten erheblich über dem Durchschnitt liegen Sinn und Zweck des § 17 Abs. 2 TV-L lassen das Überspringen von Stufen nicht zu, jedoch wird keine Mindestverweildauer in einer Stufe vorgegeben. Es bestehen keine tarifvertraglichen Vorgaben, in welchem...mehr

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Entgelt / 9.3 Umstellung des Zahltags

Die Regelung in Nr. 2 der Protokollerklärung zu § 24 Abs. 1 TV-L geht zurück auf die Änderung des Zahltags im BAT. Bis zur 77. Änderung des BAT im Januar 2003 war Zahltag der 15. eines jeden Monats. Zahlt der Betrieb/die Einrichtung – trotz der Tarifänderung – auch heute noch am 15. eines Monats, so kann die Umstellung des Zahltags vom 15. auf den Monatsletzten nur im Monat D...mehr

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Entgelt / 5.9.1 Saisonbeschäftigte

Zeiten einer Unterbrechung bei Beschäftigten, die für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Saisonbeschäftigte), sind nach § 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L ebenfalls unschädlich. Auch in diesen Fällen wird die am Ende einer Saisonbeschäftigung erreichte Stufenlaufzeit angehalten und läuft ab dem Beginn der nächsten...mehr

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Entgelt / 9.2 Auszahlung der sog. unständigen Entgeltbestandteile

Am Tag der Zahlungsanweisung für das monatliche Entgelt steht häufig noch nicht fest, ob und wie viele Überstunden, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften etc. vom Beschäftigten im laufenden Kalendermonat geleistet werden. Deshalb sind die sog. unständigen Entgeltbestandteile zeitversetzt auszuzahlen. Der Anspruch auf die Vergütu...mehr

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Entgelt / 5.10.10.1 Herabgruppierung aus einer individuellen Endstufe

Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall einer Herabgruppierung eines in einer individuellen Endstufe Beschäftigten nach dem 1. November 2008. Denn in der niedrigeren Entgeltgruppe gibt es keine stufengleiche individuelle Endstufe und § 6 Abs. 2 TVÜ-Länder ist nach seinem Wortlaut nur bis zum 31. Oktober 2008 anwendbar. Denkbar wäre es, den Prozentsatz der Stufenübersteigung...mehr

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Entgelt / 1.3 Keine Alimentation

Mit dem Inkrafttreten des TV-L sind auch alle Entgeltbestandteile, die an die persönliche (familiäre) Situation der Beschäftigten anknüpfen, entfallen. Verheiratetenzuschläge oder Kinderzuschläge kennt der TV-L nicht. Bisher nach dem BAT gezahlte Kinderzuschläge werden jedoch als Besitzstand weitergezahlt (vgl. z. B. § 11 TVÜ-Länder und Stichwort Überleitung). Der TV-L löst s...mehr

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Entgelt / 5.10.3 Stufenzuordnung bei Höhergruppierung

Im Falle der Höhergruppierung erfolgt die Zuordnung zur Tabellenstufe in der höheren Entgeltgruppe nicht stufengleich, sondern die Zuordnung zur Stufe erfolgt nach dem Entgelt im Wege des betragsmäßigen Vergleichs. Der Beschäftigte wird in der höheren Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet, in der er wenigstens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält, mindestens jedoch der Stufe ...mehr

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Entgelt / 5.3.1 Tatbestandsvoraussetzungen

Die Tarifvertragsparteien haben die Tatbestandsmerkmale nicht näher ausgestaltet. Eine Beschlusslage und aussagekräftige Durchführungshinweise der TdL bestehen nicht. Auch die Kommentarliteratur zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale ist übersichtlich. Nach hier vertretener Auffassung haben die Tatbestandsmerkmale "regionale Differenzierung" und "Ausgleich höherer Lebenshaltun...mehr

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Entgelt / 5.3.1.2 Zur Deckung des Personalbedarfs, Bindung von qualifizierten Fachkräften

Beide Tatbestandsmerkmale weisen die höchste Praxisrelevanz auf. Während sich das Tatbestandsmerkmal "zur Deckung des Personalbedarfs" auf Einstellungen bezieht, werden mit dem Merkmal "zur Bindung von qualifizierten Fachkräften" bereits vorhandene Beschäftigte adressiert, um deren Abwanderung zu verhindern. Mit dem Merkmal "zur Deckung des Personalbedarfs" soll der Arbeitgeb...mehr

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Entgelt / 7.2 Fortzahlung der ständigen Entgeltbestandteile (Lohnausfallprinzip)

7.2.1 Berechnung nach dem Lohnausfallprinzip Die Entgeltfortzahlung der ständigen Entgeltbestandteile bestimmt sich nach dem Lohnausfallprinzip. Daher ist das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das der Beschäftigte erzielt hätte, wenn er weitergearbeitet hätte. Das Lohnausfallprinzip erfordert daher eine Berechnung aufgrund von hypothetisch angenommenen Daten. 7.2.2 Veränderungen wä...mehr

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Entgelt / 5.2.3.2 Nicht gleichwertige (vertikale) Wiedereinstellung

Wird ein zuvor befristet Beschäftigter auf einem niedriger oder höher bewerteten Arbeitsplatz erneut befristet oder unbefristet eingestellt, so erfasst § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG diese vertikale Wiedereinstellung nicht.[1] Eine Anerkennung einer gleichartigen, aber nicht gleichwertigen Vortätigkeit als einschlägige Berufserfahrung ist in Ausnahmefällen möglich (siehe auch 5.2.1....mehr

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Entgelt / 7.4 Berechnung des Urlaubsentgelts

Vgl. Punkt 9: Berechnung und Auszahlung des Entgeltsmehr

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Entgelt / 5.10.4.1 Prüfung des Anspruchs auf einen Garantiebetrag und die Ermittlung seiner Höhe – Grundfall

Bei der Prüfung ist wie folgt vorzugehen: Schritt 1: Der Beschäftigte wird in der höheren Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält (betragsmäßiger Vergleich). Untergrenze ist die Stufe 2. Schritt 2: Es ist die Differenz zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt in der Zielentgeltgruppe/-stufe zu berec...mehr

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Entgelt / 1.2 Transparenz

Weiterhin zeichnen sich die Entgeltregelungen im TV-L dadurch aus, dass das Tabellenentgelt i. d. R. auch das tatsächliche Monatsentgelt ist, sofern nicht Zeit- oder Erschwerniszuschläge bzw. Zulagen hinzukommen. Mit der Einführung eines einheitlichen monatlichen Tabellenentgelts im TV-L ist ein wichtiger Schritt zur Vereinfachung und Transparenz der Tarifverträge des öffent...mehr

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Entgelt / 5.7.5 Bildung der betrieblichen Kommission

Über schriftlich begründete Beschwerden gegen die Verlängerung einer Stufenlaufzeit berät eine paritätisch besetzte betriebliche Kommission. Die Größe der Kommission ist nicht vorgeschrieben. Um die Arbeits- und Entscheidungsfähigkeit der Kommission zu sichern, sollte – je nach Betriebsgröße – die Kommission mit einer Stärke von insgesamt nicht mehr als 4 bis 8 Mitgliedern g...mehr

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Entgelt / 4.2.2 Einführung einer Stufe 6 bzw. eines Erhöhungsbetrages ab 1.1.2018

Bis zum 31.12.2017 wies die Entgelttabelle des TV-L in den Entgeltgruppen 1 bis 8 sechs Stufen und ab der Entgeltgruppe 9 fünf Stufen auf. Zudem gab es zahlreiche abweichende Stufenregelungen. In Anlehnung an die Tarifentwicklung des TVöD wurde in den oberen Entgeltgruppen – mit Ausnahme der EG 9 Fallgr. 3 (sog. "kleine" EG 9) eine Stufe 6 eingeführt. In der kleinen EG 9 wur...mehr

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Entgelt / 5.9.2.1 Quarantäne aufgrund einer Erkrankung des Beschäftigten

Es handelt sich um eine unschädliche Unterbrechung gem. § 17 Abs. 3 Satz 1, Buchst. b TV-L; es kommt nicht auf die "zusätzlich" angeordnete Quarantäne an, wenn zeitgleich eine Arbeitsunfähigkeit nach § 3 EFZG besteht.[1].mehr

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Entgelt / 5.3.6 Mitbestimmung

Das BVerwG[1] bejaht die Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung, soweit das jeweilige Landespersonalvertretungsgesetz eine Mitbestimmung bei der Eingruppierung vorsieht. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen.[2] Die Landespersonalvertretungsgesetze der Länder Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen, NRW, Sachsen und ...mehr

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Entgelt / 3.1 Grundsatz

Bei Vereinbarung des TV-L ist es aufgrund der straffen Zeitvorgabe nicht gelungen, zugleich auch das gesamte bisherige Eingruppierungsrecht abzulösen. In der Tarifrunde 2011 haben sich die TdL und die Gewerkschaften ver.di, GEW, GdP, IGBau und dbb tarifunion auf die Grundlagen für eine neue Entgeltordnung verständigt. Die Entgeltordnung ist zum 1.1.2012 in Kraft getreten. Am ...mehr

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Entgelt / 5.3.6.4 Mitbestimmung – Betriebsverfassungsrecht

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats umfasst alle Faktoren, die im Zusammenhang mit einer Eingruppierung zu einem unterschiedlichen Entgelt führen können. Das gilt für die Zuordnung der Anzahl der Berufsjahre zu einer bestimmten Vergütungsgruppe oder die zutreffende Beschäftigungszeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe, wenn sich daraus ein unterschiedliches Entgelt er...mehr

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Entgelt / 4.2.4 Entgeltgruppen 2Ü, 13Ü und 15Ü

Die Entgeltgruppen sind durch die Überleitung vom BAT/BAT-O in den TV-L am 1.1.2006 entstanden; ihre rechtliche Ausgestaltung befindet sich in § 19 Abs. 1 bis 3 TVÜ-Länder. Das betrifft auch die Entgelthöhe, die in jeder Einkommensrunde explizit vereinbart werden muss. Praxis-Beispiel Lineare Erhöhung im Kalenderjahr 2020 Die Beträge der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü wurd...mehr

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Entgelt / 5.2.4.2 Weiterbeschäftigung gem. § 41 Satz 3 SGB VI

Statt der (befristeten) Weiterbeschäftigung im Anschluss an das bisherige Arbeitsverhältnis kann während des bestehenden Arbeitsverhältnisses dessen Verlängerung über den Zeitpunkt der Regelaltersgrenze hinaus mit dem Beschäftigten vereinbart werden. Dies hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass er das Risiko einer ggf. unwirksamen Befristung im Anschluss an ein bereits bee...mehr

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Entgelt / 7.2.1 Berechnung nach dem Lohnausfallprinzip

Die Entgeltfortzahlung der ständigen Entgeltbestandteile bestimmt sich nach dem Lohnausfallprinzip. Daher ist das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das der Beschäftigte erzielt hätte, wenn er weitergearbeitet hätte. Das Lohnausfallprinzip erfordert daher eine Berechnung aufgrund von hypothetisch angenommenen Daten.mehr

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Entgelt / 5.9.2 Exkurs: Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Stufenlaufzeit

Eine Beschlusslage der TdL besteht nicht. Die Länder können die arbeitsrechtlichen Herausforderungen bei der Pandemiebewältigung in eigener Zuständigkeit adressieren. Angesichts der in der Geschichte der Bundesrepublik einmaligen Situation, bestehen keine Bedenken für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite außertariflich eine unschädliche...mehr

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Entgelt / 5.3.1.1 Zur regionalen Differenzierung und zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten

Das Merkmal "zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten" kann unkompliziert unter das Schlagwort "Ballungsraumzulage" subsumiert werden. Bezogen auf das Merkmal "Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten" hat das BAG[1] festgestellt, dass zur Beurteilung, ob "höhere" Lebenshaltungskosten gegeben sind, eine vergleichende Betrachtung vorzunehmen ist, denn "höhere" Lebenshaltungsko...mehr