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Kommentierung zum TVÜ-L / 11.1 TVÜ-Länder

Annette Salomon-Hengst, Prof. Dr. Klaus Hock †
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Beim sog. Strukturausgleich geht es nicht um Besitzstand im eigentlichen Sinne. Vielmehr sollen nicht (mehr) erfüllte Erwartungen, die auf der Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts beruhten, insoweit kompensiert werden, als die künftigen Gehaltsentwicklungen in der Entgelttabelle des TV-L nicht berücksichtigt worden sind oder nicht abgebildet werden konnten (sog. Exspektanzenschutz).

§ 12 Abs. 1 TVÜ-Länder

Ein Strukturausgleich kommt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L nur für Beschäftigte in Betracht, die aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O in den TV-L übergeleitet werden. Die Regelung des Strukturausgleichs in § 12 betrifft daher nur Angestellte. Der Strukturausgleich wird zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt gezahlt. Es handelt sich bei den Strukturausgleichsbeträgen um steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und damit auch um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Alle Strukturausgleichsbeträge sind nicht dynamisch. Sie nehmen also an der allgemeinen Entgeltentwicklung des TV-L, die frühestens nach dem 31.12.2007 in Betracht kommt, nicht teil. Die Höhe der Strukturausgleichsbeträge für Angestellte, die aus der Anlage 1a zum BAT übergeleitet werden, ist unterschiedlich, wie die nachfolgende Übersicht der für das Tarifgebiet West geltenden Beträge zeigt:

 
20 EUR 5
30 EUR 7
35 EUR 6
40 EUR 9
50 EUR 28
60 EUR 25
70 EUR 7
80 EUR 6
85 EUR 4
90 EUR 2
95 EUR 4
100 EUR 141
110 EUR 17
Gesamtzahl 134

Für das Tarifgebiet Ost gilt der jeweilige Bemessungssatz (vgl. § 12 Abs. 3). Der Bemessungssatz Ost beträgt 92,5 v. H. (vgl. § 3 Abs. 1 Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O).

 
Praxis-Beispiel

Strukturausgleichsbetrag Tarifgebiet West: 50 EUR

Strukturausgleichsbetrag Tarifgebiet Ost: 46,25 EUR (= 92,5 v. H. von 50 EUR)

Dieser Bemessungssatz gilt nach der Tarifeinigung von Potsdam ...

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