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Kommentierung zum TVÜ-L / 10.1 Regelungsinhalt

Annette Salomon-Hengst, Prof. Dr. Klaus Hock †
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Einführung

Mit Inkrafttreten des TV-L wird ein modernes und leistungsorientiertes Tarifrecht eingeführt, das die Bezahlung der Arbeitsleistung unabhängig von familiären Gesichtspunkten gestaltet. Bei gleichwertiger Tätigkeit und Verantwortung verdient der nicht verheiratete Beschäftigte genau so viel wie der verheiratete Beschäftigte oder der Familienvater mit drei Kindern. Die finanzielle Unterstützung und Förderung für Kinder ist eine gesamtgesellschaftliche und familienpolitische Aufgabe des Staates und grundsätzlich nicht Sache des einzelnen Arbeitgebers.

Unter Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (§ 29 BAT) gehörte jedoch bei Angestellten neben der Grundvergütung einer bestimmten Vergütungsgruppe der sog. "Ortszuschlag" als familienbezogener Bestandteil zur Vergütung. Arbeiter erhielten nach § 41 MTArb/MTArb-O bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zusätzlich zum Monatslohn einen kinderbezogenen Lohnbestandteil, den sog. "Sozialzuschlag". Entsprechend dem Alimentationsprinzip im Beamtenrecht diente der Ortszuschlag/Sozialzuschlag der Alimentation des Mitarbeiters: Nach § 29 BAT sollten mit dem Ortszuschlag die individuellen finanziellen Belastungen des Beschäftigten aus seiner dienstlichen Stellung und seinen Familienverhältnissen ausgeglichen werden.

Der TV-L sieht keine familienbezogenen Entgeltbestandteile mehr vor. Der Familienstand bzw. die Anzahl der Kinder haben ab 1.11.2006 grundsätzlich keinen Einfluss mehr auf die Höhe des Entgelts der Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder. Im Rahmen der Überleitung der bereits beschäftigten Mitarbeiter in den TV-L sollte jedoch sichergestellt werden, dass die Beschäftigten keine finanziellen Einbußen haben. Aus diesem Grund wurden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile mit Erlass des § 11 TVÜ-Länder...

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