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Kommentierung zum TVÜ-L / 12.1 TVÜ-Länder

Annette Salomon-Hengst, Prof. Dr. Klaus Hock †
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§ 13 Abs. 1 TVÜ-L

Mit § 22 TV-L wurden die Regelungen zum Entgelt im Krankheitsfall neu gefasst.

Hieraus folgt zunächst, dass in Potsdam keine Übergangsregelung für die zuvor vom Anwendungsbereich des § 71 BAT erfassten Angestellten getroffen worden ist.

 
Hinweis

Die §§ 71 bis 73 BAT galten nicht im Tarifgebiet Ost.

Die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Angestellten müssen sich daher ab 1.10.2005 "nachversichern", damit die Krankenkasse bei einer länger als 6Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit ab der 7. Woche und nicht erst ab der 27. Woche die entsprechenden Leistungen erbringt. Als Kompensation dafür, dass der TV-L keine Nachfolgeregelung zu § 71 BAT enthält, wird den hiervon betroffenen Angestellten ein höherer Krankengeldzuschuss als den übrigen Beschäftigten gezahlt.

 
Angestellte, die unter § 71 BAT fallen Angestellte, die unter § 37 BAT fallen
6 Wochen Entgeltfortzahlung 6 Wochen Entgeltfortzahlung
danach Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 39. Woche danach Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 39. Woche
Unterschiedsbetrag zwischen Nettokrankengeld und Nettoentgelt Unterschiedsbetrag zwischen Bruttokrankengeld und Nettoentgelt

Diese Vereinbarung ist – soweit sie die Privilegierung der Beschäftigten betrifft, die unter § 71 BAT fielen – tarifrechtlich in Absatz 1 umgesetzt worden. Die Regelung ist deshalb nicht in den TV-L selbst, sondern in den TVÜ-Länder aufgenommen worden, weil die betreffenden Beschäftigten über kurz oder lang aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und es sich damit um eine Übergangsregelung mit zeitlich begrenzter Wirkungsdauer handelt.

Beschäftigte haben nach Satz 1 unter 2 Voraussetzungen Anspruch auf den höheren Krankengeldzuschuss:

  • Bis zum 31.10.2006, dem Tag vor dem Inkrafttreten des TV-L, mussten sie unter den Anw...

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