Fachbeiträge & Kommentare zu TV-L

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Kommentierung zum TVÜ-L / 30.2.3 Neue Bemessungsgrundlage für Sonderformen der Arbeit

Zeitzuschläge werden auf Basis der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe berechnet, § 8 Abs. 1 Satz 2 TV-L. Dies führt bei Beschäftigten der Entgeltgruppe 9a aufgrund der neu "dazwischen geschobenen" Stufe 3 am 1.1.2019 zu einer unterproportionalen Erhöhung der Bemessungsgrundlage und daher auch zu einer geringeren Erhöhung der Zeitzuschläge als es ohne die Einführung der Ent...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.7 Eingruppierung ab dem 1.1.2019

Für alle Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2019 gelten die §§ 12, 13 TV-L in Verbindung mit der Entgeltordnung, soweit in den §§ 29b-29f TVÜ-L keine abweichenden Regelungen getroffen wurden; das betrifft insbesondere die Bereiche Pflege, Sozial- und Erziehungsdienst und Informationstechnik. Eine Übernahme der bisherigen Eingruppierung einschließlich gewährter Besitzstände "n...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.4.3 Entgeltgruppenzulage bei Höher- und Herabgruppierung

Bei einer Höhergruppierung kann der Fall eintreten, dass aufgrund des Wegfalls der bisherigen Entgeltgruppenzulage bzw. Vergütungsgruppenzulage "unterm Strich" das Einkommen sinkt. Dies soll vermieden werden. Ziel ist, dass der Beschäftigte nach der Höhergruppierung betragsmäßig zumindest das bisherige Tabellenentgelt zuzüglich bisheriger Zulage zuzüglich des Garantiebetrage...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.4 Vorläufigkeit der Eingruppierungen nicht definiert. (§ 17 Abs. 3 TVÜ-Länder)

Alle Eingruppierungsvorgänge – Eingruppierung bei Neueinstellungen wie Umgruppierungen – zwischen dem 1. November 2006 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung hatten gemäß § 17 Abs. 3 TVÜ-Länder nur vorläufigen Charakter und begründeten weder Besitzstände noch Vertrauensschutz. Dies galt nicht bei Neueinstellungen in Entgeltgruppe 1 und der Eingruppierung von Ärzten im...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 33.4.2 Sonderfall : Beschäftigte in einer Tätigkeit mit der Endstufe 4 (§ 29e Absatz 2 Satz 2 und Satz 4 TVÜ-Länder)

Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerzieherinnen (bisher Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 in Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6) sind der Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 zugeordnet. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern (bisher Entgeltgruppe 8 des Teils II Abschnitt 20 Unter...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 8.4 Absatz 3

§ 9 Abs. 3 TVÜ-L regelt die Berücksichtigung einer Vergütungsgruppenzulage im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg. Dies betrifft Angestellte, die aufgrund ihrer Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungs- und Fallgruppe, die bei Überleitung in den TV-L eine Zuordnung zu einer der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 zur Folge hatte, nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder Bewähr...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 31.1 Geltungsbereich

Der Überleitungsregelung unterfallen alle Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach Teil IV der Entgeltordnung richtet – unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem 31.10.2006 eingestellt wurden, § 29c Abs. 5 TVÜ-L. Ferner muss das Arbeitsverhältnis am und über den 31.12.2018 hinaus zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL ist, bestehen und am 1.1.2019 dem Geltungsbereic...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 32.2 Überblick über die von § 29d TVÜ-L erfassten Änderungen

Änderungen in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung zum TV-L zum 1.1.2020mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 4.1 Angestellte

Die Überleitung von Angestellten erfolgt in folgenden Schritten: Fünf Schritte der Überleitung Zuordnung der Vergütungsgruppe zu einer Entgeltgruppe des TV-L Ermittlung der Stufe Ermittlung des Vergleichsentgelts Bildung einer individuellen Zwischenstufe Überleitung aus dem BAT-Tabellensystem in die individuelle Zwischenstufe Prüfung, ob Aufstiege zu berücksichtigen sind (50 %-R...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 15.2 Kommentierung

Nach § 16 Satz 1 TVÜ-L sind die Pauschalierung oder Abfindung von Besitzständen (nur) "durch Vereinbarungen mit der/dem Beschäftigten" zulässig. Bei der Pauschalierung werden in unterschiedlicher Höhe anfallende Ansprüche in eine gleich bleibende monatliche Zahlung umgewandelt. Die Abfindung unterscheidet sich von der Pauschalierung vor allem dadurch, dass Ansprüche, die über...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 7.2 Absatz 1

§ 8 Abs. 1 TVÜ-L betrifft nur die Angestellten der Vergütungsgruppen VIII (Überleitung in Entgeltgruppe 3), VII (Überleitung in Entgeltgruppe 5), VIb (Überleitung in Entgeltgruppe 6), Vc (Überleitung in Entgeltgruppe 8). Eine Überleitung von Angestellten in die Entgeltgruppen 4 und 7 ist nach § 4 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2 TVÜ-L Teil A und B nicht vorgesehen. § 8 Abs. 1 Satz 1 T...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 10 Übergangsrecht

Neben dem vorgehend skizzierten Überleitungsrecht, enthält der TVÜ-Länder auch Übergangsrecht, das nicht nur die Arbeitsverhältnisse der am 1.11.2006 überzuleitenden Beschäftigten betrifft. Schwerpunkt des Übergangsrechts ist die Eingruppierung für die Zeit, bis sich die Tarifvertragsparteien auf eine (neue) Entgeltordnung zum TV-L verständigt hatten.mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 23 Nebentätigkeiten (§ 24)

Hierbei handelt es sich um eine Übergangsvorschrift für die übergeleiteten Beschäftigten. Stichtag für die genehmigte Nebentätigkeit ist der 31.10.2006. Hintergrund der Regelung ist, dass der TV-L bei der Nebentätigkeit nicht auf beamtenrechtliche Bestimmungen verweist. Es war daher eine Übergangsregelung für die übergeleiteten Beschäftigten zu treffen.mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 4.2 Arbeiter

Die Überleitung der Arbeiter erfolgt in folgenden Schritten: Drei Schritte der Überleitung Zuordnung der Lohngruppe zu einer Entgeltgruppe des TV-L Ermittlung der Stufe Ermittlung der Stufe entsprechend der Beschäftigungszeit Ermittlung des Vergleichsentgelts Falls Vergleichsentgelt unter dem Stufenwert liegt, Bildung einer individuellen Zwischenstufe Besitzstandsregelungenmehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 32.3 Überleitung

Vorhandene Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2019 hinaus fortbesteht und die am 1.1.2020 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, verbleiben gemäß § 29d Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in ihrer bisherigen Entgeltgruppe; die besonderen Stufenregelungen gelten – mit Ausnahme der vormaligen EG 9 – fort. Insoweit wird...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 30.1 Überleitung aus der "großen" Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppe 9b

Die EG 9b entspricht betragsmäßig dem monatlichen Tabellenentgelt der bisherigen EG 9 Fg. 1 und 2. Der EG 9b werden zum 1.1.2019 im Teil I die bisherigen Tätigkeitsmerkmale der EG 9 Fg. 1 und 2 und in den übrigen Teilen die Fallgruppen der EG 9, in denen sechs Stufen in der Regelstufenlaufzeit gem. § 16 Abs. 3 TV-L zu durchlaufen sind, zugeordnet. Die Zuordnung zu den Stufen ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 7.5 Absatz 4

Nach § 8 Abs. 4 TVÜ-L gilt § 8 Abs. 1 bis 3 TVÜ-L nicht für: Beschäftigte, die aus der Anlage 1b zum BAT (Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst) Übergeleitete Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychiaterinnen und Psychiater, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, Übergeleitete Beschäftigte die ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 31.4.2 Form und Frist des Antrags

Der Antrag bedarf keiner bestimmten Form, Textform gem. § 126b BGB (z. B. eine E-Mail) ist ausreichend. Der Antrag kann auch mündlich bei der zuständigen Stelle gestellt werden; der Arbeitgeber sollte den Antrag jedoch unverzüglich dokumentieren und vom Beschäftigten abzeichnen lassen. Der Antrag ist bedingungsfeindlich. Der Antrag ist bis zum 31.3.2020 zu stellen, § 29c Abs....mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 34.3.2 Anrechnung des Strukturausgleichs und sonstiger außer-/übertariflicher Leistungen

Der Höhergruppierungsgewinn, der sich gemäß § 29f Abs. 1 TVÜ-Länder i. V. m. § 17 Abs. 4 TV-L ergibt, wird gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-Länder auf einen zustehenden Strukturausgleich angerechnet. Gleiches gilt bei ggf. zustehenden außer-/übertariflichen Leistungen – abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarungen bleiben davon unberührt.mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.2 Entgeltgruppe 13 + Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ-Länder

Beschäftigte in der Entgeltgruppe 13, die nach § 17 Absatz 8 TVÜ-Länder eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14 erhalten, werden von Amts wegen, also ohne Antrag, mit Inkrafttreten der Entgeltordnung stufengleich und unter Anrechnung der bisherigen Stufen...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 33.3 Überleitung in die neuen Entgeltgruppen zum 1.1.2020

Die Überleitungsregelung in § 29e TVÜ-Länder enthält keine Zuordnung der aktuellen Entgeltgruppe zu der jeweils neuen S-Entgeltgruppe. § 29e Abs. 1 TVÜ-Länder stellt lediglich deklaratorisch fest, dass die Beschäftigten zum 1. Januar 2020 in die neue S-Entgeltgruppe übergeleitet "sind". Es greift hier die Tarifautomatik des § 12 TV-L. Die Zuordnung erfolgt automatisch ohne A...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.8.1 Vorgehen bei Eingruppierung

Wurden ab dem 1.11.2006 Beschäftigte neu eingestellt, war wie folgt zu verfahren: Hinweis Vorgehen bei Neueinstellungen Erster Schritt: Ab dem 1.11. neu eingestellte Beschäftigte waren zunächst nach den bisherigen Eingruppierungsvorschriften und nach dem bisherigen Bewertungsverfahren in das System der Vergütungsordnung bzw. des Lohngruppenverzeichnisses einzureihen. Zweiter Sc...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 10.3.3.3 Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile

Hinsichtlich der kinderbezogenen Entgeltbestandteile für die bis zum 31.12.2006 geborenen Kinder übergeleiteter Beschäftigter oder die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden, Schüler, Praktikanten sind die Absätze 1 und 2 des § 11 TVÜ-Länder "entsprechend" anzuwenden. Damit ist zu prüfen, in welcher Höhe dem übergeleiteten Mitarbeiter/dem übernommenen Auszubild...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 31.4.1 Grundsatz

Grundsätzlich sind alle Beschäftigten gemäß § 29c Abs. 2 TVÜ-L unter Beibehaltung ihrer Entgeltgruppe in die Entgeltordnung übergeleitet. Soweit sich für die auszuübende Tätigkeit aus der Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe ergibt, werden Beschäftigte nur auf Antrag (Antragsfrist 31.3.2020) der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Die Stufenzuordnung richtet sich hierbei n...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 8.1 Überblick

Vergütungsgruppenzulagen waren ein Ersatz für nicht vorhandene Zwischengruppen zwischen den Vergütungsgruppen des BAT. Erst die Summe des Entgelts aus der Vergütungsgruppe und der Zulage bildete die tarifliche Gesamtwertigkeit der Tätigkeit ab. Durch die Überleitung in den TV-L hat sich an der Tätigkeit und deren Wertigkeit nichts geändert. Daher wird gemäß § 9 TVÜ-L Besitzs...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 14.2.2 § 15 Absatz 2 TVÜ-L

Nach § 26 Abs. 1 TV-Länder alte Fassung hatten auch die Beschäftigten der Vergütungsgruppen I und Ia vom vollendeten 30. Lebensjahr bis zum vollendeten 40. Lebensjahr lediglich einen Anspruch auf 29 Arbeitstage Erholungsurlaub – und nicht mehr wie nach § 48 Abs. 1 im BAT/BAT-O – auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub. § 15 Abs. 2 enthält eine Besitzstandswahrung für übergeleitet...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 33.2 Systematik des neu gestalteten Abschnitts 20 des Teils II der Entgeltordnung

Während bei der Regelung der VKA (Teil B Abschnitt. XXIV der Entgeltordnung VKA) nur nach den Entgeltgruppen S 2 – S 18 differenziert wird und die unterschiedlichen Tätigkeiten im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes in den Fallgruppen der einzelnen Entgeltgruppen aufgeführt sind, wurde im TV- L die bisherige Systematik beibehalten. Dementsprechend gliedert sich der Abs...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 33.4 Stufenzuordnung in der neuen S-Tabelle (§ 29e Abs. 2 TVÜ-Länder)

Bei der Stufenzuordnung ist zu berücksichtigen, dass die Stufenlaufzeiten in der S-Tabelle gemäß § 52 Nr. 3 Ziffer 3 TV-L in den Entgeltgruppen S 3 bis S 18 in der Stufe 2 (3 Jahre) und in der Stufe 3 (4 Jahre) abweichen von den Laufzeiten der allgemeinen Tabelle. Bei der Zuordnung wird nun unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen unterstellt, der Beschäftigte hätte se...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.36.1 Grundsätze

In der Tarifeinigung vom 9.12.2023 haben sich die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten „im Straßenbetriebsdienst und Straßenbau“ auf Verbesserungen in der Eingruppierung verständigt. Diese Einigung wurde mit dem 13. Änderungstarifvertrag zum TV-L und dem 12. Änderungstarifertrag TVÜ-Länder umgesetzt. Gem.§ 29h TVÜ-L sind die Änderungen am 1.1.2025 in Kraft getreten. In...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.4.2 Ablösung der Vergütungsgruppenzulage durch die Entgeltgruppenzulage

Die Vergütungsgruppenzulage wird nicht ersatzlos gestrichen. Vielmehr wird sie in all den Fällen durch die Entgeltgruppenzulage abgelöst, bei denen sie längstens nach einer Zeitdauer von 6 Jahren gewährt wurde. Wurde die Vergütungsgruppenzulage erst nach einem vorausgegangenen Aufstieg gewährt, so dürfen beide Zeiten zusammen 6 Jahre nicht übersteigen. Praxis-Beispiel Die Erz...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 7.4 Absatz 3

Absatz 3 erweitert die Berücksichtigung von Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegen nach der Überleitung. Zunächst war geregelt, dass Beschäftigte mit relativ kurzer Aufstiegszeit in dem Zeitraum 1.12.2006 und 31.10.2008 höhergruppiert worden wären. , Der Aufstieg in die nächsthöhere Entgeltgruppe wäre ohne Berücksichtigung der sog. 50-v. H.-Klausel nachgeholt worden. Diese Reg...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 8.3 Absatz 2

§ 9 Abs. 2 TVÜ-L regelt die Berücksichtigung einer Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg. Dies betrifft Angestellte, die aufgrund ihrer Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungs- und Fallgruppe nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder Bewährungszeit keinen Anspruch auf eine Höhergruppierung hatten, sondern unmittelbar auf eine Vergü...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.9 Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 (§ 17 Abs. 8 TVÜ-Länder)

Die Einstiegsentgeltgruppe bei einem Wissenschaftlichen Hochschulabschluss/Master ist die Entgeltgruppe 13. Bei der Überleitung wurden die vorhandenen Beschäftigten der Vergütungsgruppe II mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Ib der Entgeltgruppe 14 zugeordnet. Dies wollten die Arbeitgeber bei Neueinstellungen vermeiden. Denn grundsätzlich sollen alle Neueinstellu...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.5 Das Antragserfordernis für Veränderungen

Ergibt sich nach der Entgeltordnung für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe als nach der bisherigen Eingruppierung, werden die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe übergeleitet, die sich nach § 12 TV-L ergibt. Ist dem Tätigkeitsmerkmal eine Entgeltgruppenzulage zugeordnet und wurde dem Beschäftigten die Tätigkeit erst nach dem 1...mehr

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Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L für höhere Lebenshaltungskosten?

Leitsatz Leitsätze (amtlich) 1. Als höhere Lebenshaltungskosten i.S.d. § 16 Abs. 5 TV-L sind nicht die Inflationsrate, die Nahrungsmittel- und Strompreise sowie die Mieten zu berücksichtigen, die alle Beschäftigten gleichermaßen treffen. Es ist kein Vergleich in zeitlicher Hinsicht vorzunehmen. 2. § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L räumt Ermessen ein. Ein Anspruch auf die Zulage würde deshalb voraussetzen, dass es sich bei der Gewährung der Zulage um die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung handelt. Sach...mehr

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Entgelt / 5.2.13 Sonderfall: Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TV-L-Forst fallen

Die in § 16 Abs. 1 und 2 TV-L-Forst enthaltenen besonderen Regelungen führen zu keiner abweichenden Handhabung des hier erörterten § 16 TV-L.mehr

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Entgelt / 9.8 Wegfall der Voraussetzungen – Zahlung einer Zulage (§ 24 Abs. 5 TV-L)

§ 24 Abs. 5 TV-L regelt, dass bei Wegfall der Voraussetzungen zur Zahlung einer Zulage nur der Teil gezahlt wird, welcher im Anspruchszeitraum zustand. Die Berechnungsweise richtet sich nach § 24 Abs. 3 TV-L.mehr

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Entgelt / 7 Entgelt bei Krankheit, Urlaub und Arbeitsbefreiung (§ 21 TV-L)

§ 21 TV-L legt die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung fest. Diese gilt bei Krankheit (§ 22 Abs. 1 TV-L) Urlaub (§ 26 TV-L) Zusatzurlaub (§ 27 TV-L). Hinweis Für die Arbeitsbefreiung nach § 29 TV-L sowie die Arbeitsbefreiung am 24./31.12. gemäß § 6 Abs. 3 TV-L ist der Anwendungsbereich des § 21 TV-L nicht eröffnet. In § 29 Abs. 6 TV-L sowie § 6 Abs. 3 TV-L sind eigenst...mehr

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Entgelt / 5.8.3.1 Erreichte Stufe im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 TV-L

Die Feststellung der erreichten Stufe stellt – von nachstehenden Ausnahmen abgesehen – keine Herausforderung dar. Das BAG[1] hat judiziert, dass eine individuelle Endstufe bereits nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 TV-L keine "erreichte Stufe" ist, denn das "Erreichen" setzt nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L den Ablauf einer Stufenlaufzeit voraus. Eine individuelle Endstufe ...mehr

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Entgelt / 5.6 Stufenaufstieg am Beginn des Monats (§ 17 Abs. 1 TV-L)

Wie nach bisherigem Recht wirkt auch im TV-L das Erreichen der nächsthöheren Stufe während eines laufenden Kalendermonats auf den Beginn dieses Monats zurück, d. h. das höhere Tabellenentgelt steht der/dem Beschäftigten vom Beginn des entsprechenden Monats an zu (§ 17 Abs. 1 TV-L). Der Beginn der Stufenlaufzeit ändert sich hierdurch nicht.mehr

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Entgelt / 5.2.12 Sonderfall: Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (§ 52 TV-L)

Für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst ist § 52 Nr. 3 TV-L i. V. m. der Entgeltordnung anzuwenden. Seit dem 1.10.2024 gelten keine besonderen Stufenlaufzeiten; § 16 TV-L ist uneingeschränkt anwendbar. Hinweis § 52 Nr. 3 TV-L in der bis zum 30.9.2024 geltenden Fassung (mit besonderen Stufenlaufzeiten): "Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in...mehr

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Entgelt / 5.1.2 Stufen der Entgeltgruppen 2 bis 15 (§ 16 TV-L)

Seit der Aufspaltung der Entgeltgruppe 9 zum 1.1.2019 in die Entgeltgruppen 9a und 9b umfassen nunmehr alle Entgeltgruppen (mit Ausnahme der EG 1) 6 Stufen, die gem. § 16 Abs. 3 TV-L zu durchlaufen sind. Abweichende Stufenlaufzeiten sind am Tätigkeitsmerkmal in einem sog. Klammerzusatz ausgebracht bzw. den Sonderregelungen für bestimmte Beschäftigtengruppen gem. §§ 40 ff. TV-...mehr

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Entgelt / 5.3 Die entgeltbezogene Vorweggewährung von Stufen gem. § 16 Abs. 5 TV-L

Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu 2 Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 % der Stufe 2...mehr

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Entgelt / 5.10.3.4 Stufenzuordnung bei Höhergruppierung im Zusammenhang mit der Gewährung einer Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L

Gemäß § 16 Abs. 5 TV-L wird nicht die Stufe, sondern das Entgelt vorweg gewährt; die Stufenzuordnung bleibt von dieser Vorweggewährung unberührt. Dies wird durch die umgangssprachliche Bezeichnung des Vorgangs als Stufenvorweggewährung häufig übersehen. Im Fall einer Höhergruppierung wird auf die reguläre Stufenzuordnung und nicht auf das vorweg gewährte Entgelt/"Stufe" abge...mehr

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Entgelt / 5.5 Stufenlaufzeit (§ 16 Abs. 3 TV-L)

§ 16 Abs. 3 TV-L enthält grundsätzliche Regelungen über die Zeit, nach der ein Beschäftigter in die nächst höhere Stufe aufrückt. Diese Vorschrift wird durch § 17 Abs. 2 TV-L (leistungsabhängige Stufenaufstiege) ergänzt. Die Stufenlaufzeit gibt die jeweilige Verweildauer in der Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe an. Das BAG hat entschieden, dass für das Erreichen der Stufe e...mehr

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Entgelt / 5.2.10 Sonderfall: Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (§ 40 TV-L)

Für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen enthält § 40 TV-L Sonderregelungen. So gilt bei der Einstellung von Beschäftigten in den Entgeltgruppen 13 bis 15 ergänzend, dass Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen grundsätzlich anerkannt werden. Dasselbe gilt für Beschäftigte in den Entge...mehr

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Entgelt / 9.5 Anspruch auf Entgelt nur für einen Teil des Monats (§ 24 Abs. 3 TV-L)

Besteht nicht für alle Tage eines Kalendermonats Anspruch auf Entgelt, so wird nur der "auf den Anspruchszeitraum" entfallende Teil gezahlt. Bei der Berechnung des anteiligen Entgelts werden die Kalendertage mit Anspruch auf Entgelt (nicht nur die tatsächlichen Arbeitstage) ins Verhältnis gesetzt zu der Zahl der Kalendertage des jeweiligen Kalendermonats (§ 24 Abs. 3 Satz 1 ...mehr

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Entgelt / 3.3 Grundsätze der Eingruppierung, §§ 12, 13 TV-L

Die Eingruppierung der Beschäftigten im Geltungsbereich des TV-L bestimmt sich seit dem 1.1.2012 für alle Eingruppierungsvorgänge nach den §§ 12, 13 TV-L i. V. m. der Entgeltordnung. Die §§ 12, 13 TV-L gelten für alle Beschäftigten unabhängig davon, ob sie nach altem Recht Arbeiter oder Angestellte gewesen wären (§ 38 Abs. 5 Sätze 1 und 2 TV-L). In den §§ 12, 13 TV-L haben di...mehr

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Entgelt / 5.2 Die Stufenzuordnung gem. § 16 TV-L

5.2.1 Aufbau der Norm und Grundbegriffe Im Kern befasst sich § 16 TV-L mit der Stufenzuordnung bei der Neu- bzw. Wiedereinstellung. Davon zu unterscheiden ist die Stufenzuordnung bei einer Umgruppierung, die sich nach § 17 TV-L richtet. Die Anwendung des § 16 TV-L setzt ein abgeschlossenes Nachbesetzungsverfahren – in der Regel ein Auswahlverfahren (Bestenauslese gem. Art. 33 ...mehr

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Entgelt / 5.10 Höhergruppierung und Herabgruppierung (§ 17 Abs. 4 TV-L)

5.10.1 Anwendungsbereich des § 17 Abs. 4 TV-L einschließlich der Abgrenzung von einer Stufenzuordnung bei einer Einstellung Einer Höher-/Herabgruppierung gem. § 17 Abs. 4 TV-L liegt eine (dauerhafte) Eingruppierung in eine höhere oder niedrigere Entgeltgruppe in einem bestehenden Arbeitsverhältnis zugrunde. Eine solche Umgruppierung setzt – mit Ausnahme der korrigierenden Her...mehr