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Vorübergehende höherwertige Tätigkeit (§ 14 TV-L) / 2 Überleitungstarifverträge

Niklas Benrath
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2.1 Ausnahmsweise Fortgeltung des bisherigen Eingruppierungsrechts, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Länder

In bestimmten, nachstehend aufgeführten Fallgestaltungen gilt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Länder für Eingruppierungsvorgänge ab dem 1.1.2012 weiterhin das bisherige Eingruppierungsrecht.

In der Praxis dürfte der Anwendungsbereich dieser Regelungen mittlerweile auf wenige Einzelfälle beschränkt sein, da nun ein erheblicher Zeitraum seit der Einführung der Entgeltordnung vergangen ist.

Eingruppierungsvorgänge erfolgen insoweit auch nach dem 31.12.2011 weiterhin in zwei Schritten: Zunächst ist die frühere Vergütungsgruppe i. S. d. BAT/MTArb zu bestimmen, anschließend erfolgt die Zuordnung zur Entgeltgruppe des TV-L gemäß Anlage 4 TVÜ-Länder.

Dies betrifft

  • Beschäftigte in der Datenverarbeitung – zwischenzeitlich allerdings durch Änderungstarifvertrag N. 5 zum TV-L vom 23.9.2012 – in die Entgeltordnung eingefügt als Teil II Abschnitt 11 – Beschäftigte in der Informationstechnik
  • Beschäftigte, die nach besonderen tarifvertraglichen Vorschriften im Sinne von § 17 Abs. 10 TVÜ-Länder eingruppiert sind.

    Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Länder erfolgen Eingruppierungsvorgänge auch nach dem 31.12.2011 weiterhin nach dem bisherigen Recht, wenn Beschäftigte nach besonderen tarifvertraglichen Vorschriften eingruppiert sind. Dies betrifft z. B. den fortgeltenden Tarifvertrag für den Kampfmittelbeseitigungsdienst (vgl. Nr. 20 der Anlage 1 Teil C TVÜ-Länder).

2.2 Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten gemäß § 14 TV-L bei Beschäftigten, die in die Entgeltordnung übergeleitet worden sind, § 29a TVÜ-Länder

Die Höhe der persönlichen Zulage gemäß § 14 TV-L ist nicht für die gesamte Dauer der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit festgelegt, sondern dynamisch ausgestaltet. Bei der Berechnung der monatlich auszuzahlenden persönlichen Zulage ist zeitabschnittsweise auf die aktuelle Tarifsituation und die aktuellen persönlichen Umstände des Beschäftigten abzustellen.[1] Damit ist – ohne dass es eines Antrags be...

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