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Entgelt / 5.7.3 Stufenlaufzeitverkürzung

Annette Salomon-Hengst
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Um die für den Stufenaufstieg in den Entwicklungsstufen erforderliche Zeit verkürzen zu können, müssen die Leistungen des Beschäftigten erheblich über dem Durchschnitt liegen

Sinn und Zweck des § 17 Abs. 2 TV-L lassen das Überspringen von Stufen nicht zu, jedoch wird keine Mindestverweildauer in einer Stufe vorgegeben. Es bestehen keine tarifvertraglichen Vorgaben, in welchem zeitlichen Umfang und wie oft innerhalb einer Stufe die Aufstiegsdauer verkürzt werden kann. Der Arbeitgeber sollte bei mehrfachen bzw. erheblichen Verkürzungen der Stufenlaufzeit bedenken, dass sich hierdurch auf Dauer überproportionale finanzielle Vorteile für den Beschäftigten ergeben.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte ist seit dem 1.10.2017 der Stufe 3 zugeordnet. Der Beschäftigte erbringt Leistungen, welche erheblich über dem Durchschnitt liegen. Der Arbeitgeber nimmt daraufhin eine Verkürzung der Stufenlaufzeit in Stufe 3 auf ein Jahr (statt 3 Jahre) vor. Der Beschäftigte erhält somit schon ab dem 1.10.2018 die Stufe 4. Zum 1.10.2022 wird entsprechend der Stufenlaufzeit in Stufe 4 (4 Jahre) die Stufe 5 erreicht. Anm.: Wäre keine Verkürzung der Stufenlaufzeit erfolgt, hätte der Beschäftigte erst zum 1.10.2020 die Stufe 4 und würde erst zum 1.10.2024 die Stufe 5 erreichen.

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