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Vorübergehende höherwertige Tätigkeit (§ 14 TV-L)

Niklas Benrath
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1 Einleitung

Die Eingruppierungsregelungen der §§ 12 und 13 TV-L sowie die Entgeltordnung TV-L sind durch die Änderungstarifverträge Nr. 4 zum TV-L und zum TVÜ-Länder vom 2.1.2012 mit Wirkung zum 1.1.2012 in Kraft getreten. Diese Regelungen finden Anwendung soweit es sich um Aufgaben handelt, die dem Beschäftigten auf Dauer übertragen wurden oder von ihm auf Dauer ausgeübt werden. Die Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L ist in § 29a TVÜ-Länder geregelt.

Hinsichtlich der Regelung des § 14 TV-L zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit richten sich die Voraussetzungen damit ab 1.1.2012 nach den neuen Bestimmungen der Entgeltordnung.[1]

Die Eckpunkte der bisherigen tariflichen Regelungen zur Eingruppierung wurden allerdings in erheblichem Umfang in die neuen Regelungen übernommen. Die bisherigen Auslegungs- und Rechtsprechungsgrundsätze sind somit weiterhin heranzuziehen.

[1] Siehe auch Durchführungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 20.4.2012 zu den Änderungstarifverträgen Nr. 4 zum TV-L und TVÜ-Länder; Az.: 1-0381.2-01/17.

2 Überleitungstarifverträge

2.1 Ausnahmsweise Fortgeltung des bisherigen Eingruppierungsrechts, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Länder

In bestimmten, nachstehend aufgeführten Fallgestaltungen gilt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Länder für Eingruppierungsvorgänge ab dem 1.1.2012 weiterhin das bisherige Eingruppierungsrecht.

In der Praxis dürfte der Anwendungsbereich dieser Regelungen mittlerweile auf wenige Einzelfälle beschränkt sein, da nun ein erheblicher Zeitraum seit der Einführung der Entgeltordnung vergangen ist.

Eingruppierungsvorgänge erfolgen insoweit auch nach dem 31.12.2011 weiterhin in zwei Schritten: Zunächst ist die frühere Vergütungsgruppe i. S. d. BAT/MTArb zu bestimmen, anschließend erfolgt die Zuordnung zur Entgeltgruppe des TV-L gemäß Anlage 4 TVÜ-Länder.

Dies betrifft

  • Beschäftigte in der Datenverarbeitung – zwischenzeit...

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