Fachbeiträge & Kommentare zu TV-L

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Nebentätigkeit / 7 Geringfügig Beschäftigte

Der Geltungsbereich des TV-L und damit auch des § 3 Abs. 4 umfasst grundsätzlich auch die geringfügig Beschäftigten mit Ausnahme der kurzzeitig Beschäftigten gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (§ 1 Abs. 2 Buchst. i TV-L). Eine Mehrfachbeschäftigung der geringfügig Beschäftigten ist grundsätzlich möglich, wie die Zusammenrechnungsregelung des § 8 Abs. 2 SGB IV zeigt. Danach sind meh...mehr

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Nebentätigkeit / 1.3.3.1 Ablieferungspflicht als Auflage

Voraussetzung für eine Ablieferungspflicht ist, dass beim Arbeitgeber dazu Bestimmungen bestehen, die die Ablieferungspflicht genau regeln. Hinweis Dies können bestehende beamtenrechtliche Regelungen sein, auf die Bezug genommen wird, oder auch eine eigenständige Nebentätigkeitsregelung für die Angestellten des Arbeitgebers. Die alte Regelung des § 11 BAT, die grundsätzlich an...mehr

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Nebentätigkeit / 2.2 Ehrenamtliche Tätigkeiten

Die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten erfolgt i. d. R. unentgeltlich und ist daher nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TV-L nicht anzeigepflichtig. Die Ausübung öffentlicher Ehrenämter, z. B. als Schöffe, kann der Arbeitgeber ohnehin nicht untersagen (s. o. unter Punkt 2.1). Daher ist auch keine Anzeige erforderlich. Sofern aber dafür nach § 29 Abs. 2 TV-L Arbeitsbefreiung zu gewähren ...mehr

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Nebentätigkeit / 3.5.2 Verbot

Soweit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L vorliegen und keine Auflagen möglich sind, kann der Arbeitgeber die Nebentätigkeit untersagen.mehr

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Nebentätigkeit / 3.1 Beeinträchtigung arbeitsvertraglicher Pflichten des Beschäftigten

Unzulässig ist eine Nebentätigkeit, die den Beschäftigten nach Art und Umfang so stark in Anspruch nimmt, dass sie geeignet ist, die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten zu beeinträchtigen. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber ein Verbot der Nebentätigkeit aussprechen. Denn ein Nebentätigkeitsverbot ist dann wirksam, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran...mehr

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Nebentätigkeit / 3.5 Rechtsfolge

Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L kann der Arbeitgeber eine unzulässige Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen. Entgegen dem Wortlaut hat der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung jedoch kein Ermessen gemäß § 315 BGB. Die Formulierung "kann untersagen" beschreibt lediglich die Zuständigkeit des Arbeitgebers, in diesem Falle tätig zu werden. Soweit die tariflichen Vorau...mehr

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Nebentätigkeit / 3.3 Prognoseentscheidung

Eine Untersagung ist möglich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen bei verständiger Würdigung der im Zeitpunkt der Entscheidung erkennbaren Umstände und unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung wahrscheinlich ist. Dabei sind die dienstlichen Interessen im weitesten Sinne zu begreifen, nämlich sowei...mehr

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Nebentätigkeit / 3.4 Güterabwägung

Ob die Interessen des Arbeitgebers gegenüber dem Interesse des Beschäftigten an der Ausübung der Nebentätigkeit den Vorrang genießen, ist nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit zu entscheiden.[1] Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Wortlaut der Regelung des TV-L grundsätzlich zwar jede mögliche Beeinträchtigung de...mehr

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Nebentätigkeit / 3.5.4 Zeitpunkt

Grds. besteht keine Ausschlussfrist für den Arbeitgeber, die Nebentätigkeit zu untersagen bzw. mit Auflagen zu versehen. Allerdings soll er die entsprechende Prüfung unverzüglich nach Eingang der Anzeige vornehmen, um evtl. Unklarheiten oder offene Punkte noch mit dem Arbeitnehmer klären zu können.[1] Soweit die Anzeige durch den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig im Vorfeld erfo...mehr

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Nebentätigkeit / 3 Unzulässige Nebentätigkeiten

Gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L kann der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn die Nebentätigkeit geeignet ist, die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten des Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Diese Formulierung zeigt, dass es im Einzelfall nicht bereits zu einer Beeinträchtigung der Arbeitgeber...mehr

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Nebentätigkeit / 6 Altersteilzeitmitarbeiter

Ein Beschäftigter darf während eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, insbesondere auch in der Freistellungsphase des Blockmodells, keine Nebentätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. Dies gilt gleichermaßen für Altersteilzeit nach dem TV ATZ wie nach dem Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 2...mehr

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Nebentätigkeit / 2 Entgeltliche Tätigkeiten – Anzeigepflicht

Gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 TV-L haben die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Nebentätigkeiten gegen Entgelt ihrem Arbeitgeber vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht dient dazu, dem Arbeitgeber die Prüfung zu ermöglichen, ob durch die Nebentätigkeit seine eigenen berechtigten Interessen oder die Arbeitskraft des Beschäftigten beeinträchtigt werden. Eine solche Kla...mehr

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Nebentätigkeit / 2.1 Abgrenzung entgeltliche/unentgeltliche Tätigkeiten

§ 3 Abs. 4 TV-L findet nur auf entgeltliche Nebentätigkeiten Anwendung.[1] Gegen Entgelt bedeutet, dass für die ausgeübte Nebentätigkeit eine Gegenleistung gewährt wird, die über reine Aufwendungsentschädigungen, wie z. B. Fahrt-, Unterkunfts- oder Verpflegungskosten hinausgehen. Der Entgeltbegriff ist weit auszulegen: Erfasst werden neben Arbeitsentgelten etwa auch Sachleis...mehr

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Nebentätigkeit / 2.3.3 Inhalt

Über den Inhalt der Anzeigepflicht sagt die Regelung ausdrücklich nichts aus. Sinn und Zweck der Anzeigepflicht ist es jedoch, dem Arbeitgeber die Prüfung zu ermöglichen, ob durch die Nebentätigkeit die Arbeitskraft des Beschäftigten oder seine eigenen berechtigten Interessen beeinträchtigt werden können bzw. ob ein Ziel- und Interessenkonflikt der Nebentätigkeit mit der Tät...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 10 Abgrenzung zu § 32 Abs. 3 TV-L – Übertragung einer Führungsposition auf Zeit

Das BAG hat entschieden, dass § 32 TVöD keine gegenüber § 14 TVöD speziellere Norm für Führungspositionen ist. Die Entscheidung ist auf den TV-L übertragbar, da § 32 Abs. 3 TV-L und § 32 Abs. 3 TVöD den gleichen Wortlaut haben.[1] Die Tarifvertragsparteien haben mit § 14 TV-L eine besondere Vergütungsregelung für die nicht auf Dauer angelegte Übertragung einer höherwertigen T...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 6 Höhe der Zulage nach § 14 Abs. 3 TV-L

Wie bereits oben ausgeführt ist die Höhe der persönlichen Zulage gemäß § 14 TV-L nicht für die gesamte Dauer der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit festgelegt, sondern dynamisch ausgestaltet. Bei der Berechnung der monatlich auszuzahlenden persönlichen Zulage ist zeitabschnittsweise auf die aktuelle Tarifsituation und die aktuellen persönlichen Umstände des Beschäftigte...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 3 § 14 TV-L

§ 14 TV-L regelt die nur vorübergehende oder vertretungsweise Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und die Bemessung einer entsprechenden persönlichen Zulage für einen Beschäftigten nach Übertragung einer anderen Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Eingruppierung als seiner Eingruppierung entspricht. Außerdem kann nach § 14 Abs. 2 TV-L durch landesbezirklichen ...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 5.2 Vertretungsweise Übertragung nach § 14 Abs. 1 TV-L

Nach der Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien zu § 18 Abs. 1 und 2 TVÜ-L wird nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist. Handelt es sich um eine vertretungsweise Übertragung, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 nicht er...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 5.1 Vertretungsweise Übertragung nach § 14 Abs. 2 TV-L

In § 14 Abs. 2 TV-L ist bestimmt, dass durch landesbezirklichen Tarifvertrag bestimmte Tätigkeiten aufgeführt werden können, bei deren Übertragung die Zulage schon nach drei Tagen der Ausübung der Tätigkeit bezahlt wird und der/die Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist. Entsprechende landesbezirkliche Tarifverträge sind jedoch bisher n...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 2.2 Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten gemäß § 14 TV-L bei Beschäftigten, die in die Entgeltordnung übergeleitet worden sind, § 29a TVÜ-Länder

Die Höhe der persönlichen Zulage gemäß § 14 TV-L ist nicht für die gesamte Dauer der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit festgelegt, sondern dynamisch ausgestaltet. Bei der Berechnung der monatlich auszuzahlenden persönlichen Zulage ist zeitabschnittsweise auf die aktuelle Tarifsituation und die aktuellen persönlichen Umstände des Beschäftigten abzustellen.[1] Damit ist ...mehr

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Vorübergehende höherwertige Tätigkeit (§ 14 TV-L)

1 Einleitung Die Eingruppierungsregelungen der §§ 12 und 13 TV-L sowie die Entgeltordnung TV-L sind durch die Änderungstarifverträge Nr. 4 zum TV-L und zum TVÜ-Länder vom 2.1.2012 mit Wirkung zum 1.1.2012 in Kraft getreten. Diese Regelungen finden Anwendung soweit es sich um Aufgaben handelt, die dem Beschäftigten auf Dauer übertragen wurden oder von ihm auf Dauer ausgeübt we...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 4 Vorübergehende Übertragung nach § 14 Abs. 1 TV-L

Wenn einem Beschäftigten vorübergehend eine Tätigkeit übertragen ist, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Eingruppierung (Entgeltgruppe) entspricht und er diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt hat, hat er Anspruch auf eine Zulage. 4.1 Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Ein Anspruch auf eine Zulage besteht nur dann, wenn sich eine höhere Eingru...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 11 Sonderregelungen

Sonderregelungen zu § 14 TV-L ergeben sich aus § 41 Nr. 9 TV-L für Ärzte an Universitätskliniken, die überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen. Nr. 9 Abs. 2 bestimmt, dass sich die persönliche Zulage bei Beschäftigten, die in eine der Entgeltgruppen Ä1 bis Ä3 (vgl. § 41 Nr. 10 TV-L) eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt bemisst...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 1 Einleitung

Die Eingruppierungsregelungen der §§ 12 und 13 TV-L sowie die Entgeltordnung TV-L sind durch die Änderungstarifverträge Nr. 4 zum TV-L und zum TVÜ-Länder vom 2.1.2012 mit Wirkung zum 1.1.2012 in Kraft getreten. Diese Regelungen finden Anwendung soweit es sich um Aufgaben handelt, die dem Beschäftigten auf Dauer übertragen wurden oder von ihm auf Dauer ausgeübt werden. Die Üb...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 7 Auswirkung auf andere Vorschriften

Durch die vorübergehende oder vertretungsweise Übertragung bleibt die arbeitsvertraglich auszuübende Tätigkeit des Beschäftigten unberührt. Dies bedeutet, dass die Gewährung der damit verbundenen Zulage Auswirkungen auf andere Vorschriften des TV-L haben kann, die im Hinblick auf bestimmte Rechte und Pflichten der Vertragsparteien auf die Eingruppierung abstellen oder unabhä...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 6.3 Überstunden, Zeitzuschläge

Werden im Zusammenhang mit der vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit Überstunden (vgl. Stichwort Überstunden) geleistet, so ist zu unterscheiden zwischen Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung – sofern kein Freizeitausgleich erfolgt – (Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 TV-L) und Zeitzuschlägen für geleistete Überstunden (vgl. § 8 Abs. 1 lit. a TV-L). Na...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 6.1 Beschäftigte in Entgeltgruppen 9 bis 15

Die persönliche Zulage bemisst sich nach § 14 Abs. 3 TV-L für Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen 9 bis 14 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe (Tabellenentgelt § 15 TV-L) und mindestens der Stufe 2 der Entgeltgruppe, die dem Beschäftigten nach § 17 Abs. 4 Satz 1 u. 2 TV-L zustehen würde bei dauerhafter Übertragung...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 6.2 Beschäftigte in Entgeltgruppen 1 bis 8

Auf die Überleitungstarifverträge wird hingewiesen (vgl. Stichwort Überleitung). Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 8 beträgt die Zulage 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts (§ 15 TV-L – die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe und Stufe, in der sich der Beschäftigte bei der Übertragung befindet). In Fällen, in denen die vorübergehend übertragene Tätigkeit im ...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 6.4 Überleitung nach § 29a TVÜ-L

Mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung zum 1.1.2012 erfolgt die Überleitung in das neue System nach § 29a TVÜ-Länder. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Ausführungen unter Gliederungspunkt 2 Überleitungstarifvertrag verwiesen.mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 2.1 Ausnahmsweise Fortgeltung des bisherigen Eingruppierungsrechts, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Länder

In bestimmten, nachstehend aufgeführten Fallgestaltungen gilt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Länder für Eingruppierungsvorgänge ab dem 1.1.2012 weiterhin das bisherige Eingruppierungsrecht. In der Praxis dürfte der Anwendungsbereich dieser Regelungen mittlerweile auf wenige Einzelfälle beschränkt sein, da nun ein erheblicher Zeitraum seit der Einführung der E...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 9 Beteiligung der Personalvertretung

Nach dem Beschluss des BAG vom 28.1.1992[1] hat der Personalrat nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG auch in den Fällen des § 24 BAT/§ 14 TV-L ein Mitbestimmungsrecht. Allerdings wird klargestellt, dass das Mitbestimmungsrecht nach dem BPersVG jedoch bei Vertretungsregelungen nur dann besteht, wenn die Übertragung nicht bereits durch den Geschäftsverteilungs- und/oder Vertretungsp...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 4.3 Einmonatige Ausübung der höherwertigen Tätigkeit

Ein Anspruch auf eine Zulage besteht nur, wenn der Beschäftigte die Tätigkeit mindestens einen Monat lang tatsächlich ausgeübt hat. Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit beginnt und endet jeweils an einem Arbeitstag. Vor Beginn und nach Ende der vorübergehenden Übertragung liegende arbeitsfreie Tage werden nicht angerechnet, soweit z. B. betriebsüblich oder dienstplan...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 4.1 Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

Ein Anspruch auf eine Zulage besteht nur dann, wenn sich eine höhere Eingruppierung (Entgeltgruppe) ergibt. Die infrage stehende Tätigkeit muss somit einer höheren Entgeltgruppe in der Entgeltordnung zugeordnet sein, als die Entgeltgruppe in der der Beschäftigte vor Übertragung der anderen Tätigkeiten eingruppiert war. Die Höhe der Zulage richtet sich dann nach § 14 Abs. 3 TV...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 4.2.1 Rechtsprechung

Da die Eckpunkte der bisherigen tariflichen Regelungen zur Eingruppierung in erheblichem Umfang in die neuen Regelungen übernommen wurden, kann bei Eingruppierungs- und Zulagenvorgängen auf eine gefestigte Rechtsprechung und den sich daraus ergebenden Grundsätzen weiterhin zurückgegriffen werden. Umstrukturierung, Auflösung eines Arbeitsgebiets ohne genauen Zeitpunkt.[1] Haush...mehr

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Schichtarbeit / 1 Vorbemerkungen

Unter dem Stichwort "Schichtarbeit" werden sowohl die Wechselschichtarbeit als auch die Schichtarbeit erläutert. Schon der BAT enthält Regelungen zur Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit. Der TV-L hat diese Bestimmungen übernommen, allerdings nicht nur mit redaktionellen, sondern auch mit inhaltlichen Änderungen. Deshalb kann die Rechtsprechung des BAG zu den jeweiligen Re...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 4.4 Ende der vorübergehenden Übertragung

Die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit endet bei Wegfall des sachlichen Grundes (z. B. bei Urlaubs- oder Krankheitsende des Vertretenen). bei Ablauf der Frist, wenn das Fristende noch vor dem Wegfall des sachlichen Grundes liegt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Beschäftigten bei weiterem Vorliegen des sachlichen Grundes die höherwertige Tätigkei...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 5.3 Voraussetzungen

Vertretungsweise muss die Tätigkeit übertragen worden sein. Dies bedeutet, dass ein zu Vertretender vorhanden sein muss, der aus irgendwelchen Gründen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist. Es muss im Zeitpunkt der Übertragung ein notwendiger Zusammenhang zwischen dem vorübergehenden höherwertigen Einsatz und der vorübergehend unbesetzten Stelle des Vertretene...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 8 Widerruf/Erlöschen der Übertragung

Die vorübergehende Übertragung muss nicht ausdrücklich widerrufen werden, wenn die Dauer bei der Übertragung für einen bestimmten Zeitraum festgelegt wurde oder sich aus dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses ergibt. So endet in Vertretungsfällen die Übertragung mit der Wiederaufnahme der Arbeit des Vertretenen oder aber mit dessen endgültigem Ausscheiden aus dem Arbeitsve...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 4.2 Nur vorübergehende Übertragung

Ob eine Tätigkeit nur vorübergehend übertragen wird, richtet sich nach gefestigter Rechtsprechung nach dem bei Übertragung zum Ausdruck gekommenen Willen des Arbeitgebers. Dieser kann sich aus den Umständen ergeben, soweit diese dem Beschäftigten erkennbar waren.[1] Eine Beurteilung der Umstände durch eine rückwirkende Betrachtung kann nicht vorgenommen werden. Ebenso wenig b...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 2 Überleitungstarifverträge

2.1 Ausnahmsweise Fortgeltung des bisherigen Eingruppierungsrechts, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Länder In bestimmten, nachstehend aufgeführten Fallgestaltungen gilt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Länder für Eingruppierungsvorgänge ab dem 1.1.2012 weiterhin das bisherige Eingruppierungsrecht. In der Praxis dürfte der Anwendungsbereich dieser Regelu...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 5 Vertretungsweise Übertragung (§ 14 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 )

5.1 Vertretungsweise Übertragung nach § 14 Abs. 2 TV-L In § 14 Abs. 2 TV-L ist bestimmt, dass durch landesbezirklichen Tarifvertrag bestimmte Tätigkeiten aufgeführt werden können, bei deren Übertragung die Zulage schon nach drei Tagen der Ausübung der Tätigkeit bezahlt wird und der/die Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist. Entsprechend...mehr

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Schichtarbeit / 3.3 Schichtplan

Der Schichtplan ist im TV-L nicht definiert. In § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 1 und Unterabs. 7 BAT wird der Begriff "Schichtplan" durch den Klammerzusatz "(Dienstplan)" erläutert, indem der Schichtplan dem Dienstplan gleichgestellt wird. Für den TV-L gilt nichts anderes. Mit dem Dienstplan werden die Arbeitszeit für den Kalendertag und die Uhrzeit festgelegt. Der Schichtplan...mehr

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Schichtarbeit / 6 Zulagen für Schichtarbeit

Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten nach § 8 Abs. 7 Satz 1 TV-L eine Wechselschichtzulage von 105 EUR monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten nach § 8 Abs. 7 Satz 2 TV-L eine Wechselschichtzulage von 0,63 EUR pro Stunde. Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten nach § 8 Abs. 8 Satz 1 TV-L ...mehr

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Schichtarbeit / 3 Wechselschichtarbeit

Wechselschichtarbeit ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TV-L die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Die entsprechende Regelung in § 15 Abs. 8 Unter­abs. 6 Satz 1 BAT unterscheidet si...mehr

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Schichtarbeit / 3.2 Nachtschichten

Nachtschichten sind nach § 7 Abs. 1 Satz 3 TV-L Arbeitsschichten, die mindestens 2 Stunden Nachtarbeit umfassen. Eine Definition der Nachtschichten enthält der BAT nicht. Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr, also 9 Stunden ( § 7 Abs. 5 TV-L). Demgegenüber umfasst die Nachtarbeit nach § 15 Abs. 8 Unterabs. 5 BAT den Zeitraum von 20 Uhr bis 6 Uhr, also 10 Stund...mehr

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Schichtarbeit / 7 Zusatzurlaub für Schichtarbeit

Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 TV-L oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 TV-L leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 TV-L zusteht, erhalten nach § 27 Abs. 2 TV-L einen Zusatzurlaub. Dieser beträgt einen Arbeitstag bei Wechselschichtarbeit für je 2 zusammenhängende Monate und bei Schichtarbeit für je 4 zusamm...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 5.4 Ständige Vertretung

Nicht erfasst werden die Fälle der ständigen Vertretung. Dies ist bei der Eingruppierung des ständigen Vertreters schon bei den einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen berücksichtigt oder ggf. zu berücksichtigen.[1] Dem BAG nach liegt im Fall der Vertretung grundsätzlich keine Übertragung einer anderen Tätigkeit i. S. d. § 14 Abs. 1 TVöD vor, wenn der Beschäftigte arbeitsvertragli...mehr

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Mutterschutzlohn / 1.3 Anspruchsdauer und Fälligkeit

Der Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG beginnt mit dem Tag, an dem die Frau wegen eines Beschäftigungsverbotes eine Entgeltminderung erfährt. Dabei ist es gleichgültig, ob ihre Arbeitspflichten aufgrund des Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise suspendiert sind ("teilweises Beschäftigungsverbot"). Der Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht auch, wenn der Arbe...mehr

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Schichtarbeit / 4 Schichtarbeit

Schichtarbeit ist nach § 7 Abs. 2 TV-L die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. Der TV-L hat damit die Definition der Schichtarbeit in § 15 Abs. 8 Unterabs. 7...mehr

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Schichtarbeit / 4.3 Zeitspanne 13 Stunden

Der nach § 7 Abs. 2 TV-L vorausgesetzte Mindestzeitraum umfasst die Zeitspanne vom Beginn der frühesten Schicht bis zum Ende der spätesten Schicht.[1] Beträgt die Zeitspanne nicht mindestens 13 Stunden, liegt keine Schichtarbeit im tarifvertraglichen Sinne vor. Dies hat zur Folge, dass weder ein Anspruch auf die Schichtzulage (§ 8 Abs. 8 TV-L) noch ein Anspruch auf Zusatzurl...mehr