Fachbeiträge & Kommentare zu TV-L

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.1.9 Ausgewählte Rechtsprechung zur EG 1

Die nachfolgenden Entscheidungen sind, soweit sie zur EntgO VKA bzw. EntgO Bund oder zur früheren Vergütungsordnung ergangen sind, auf die EntgO TV-L übertragbar. 5.1.9.1 BAG; Urteil v. 28.1.2009, 4 ABR 92/07 Eine Arbeitnehmerin, die Reinigungsarbeiten in einem Pflegeheim ausführt, übt keine einfachsten Tätigkeiten nach EntgGr. 1 TVöD aus, wenn sie bei der von ihr vorgenommene...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.2.1 Rechtsprechung zur EG 2

Die nachfolgenden Entscheidungen sind, soweit sie zur EntgO VKA bzw. EntgO Bund oder zur früheren Vergütungsordnung ergangen sind, auf die EntgO TV-L übertragbar. 5.2.1.1 BAG, Beschluss v. 1.7.2009, 4 ABR 18/08 Die Tätigkeit in einem gewerblich geprägten Wäschereibetrieb, in dem ein umfangreicher Maschinenpark eingesetzt wird und in dem am Tag weit über 10.000 Textilteile an d...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.3.1 Rechtsprechung zur EG 3

Die nachfolgenden Entscheidungen sind, soweit sie zur EntgO VKA ergangen sind, auf die EntgO TV-L übertragbar. 5.3.1.1 BAG, Urteil v. 11.10.2006, 4 AZR 534/05 Bei einer Fahrerlaubnis handelt es sich um eine Qualifikation, die im Regelfall außerhalb des Arbeitsverhältnisses erworben wird und ggf. Bestandteil des Anforderungsprofils für die konkrete Tätigkeit ist. Der Erwerb bzw...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.4.1 Rechtsprechung zur EG 4

Die nachfolgenden Entscheidungen sind, soweit sie zur EntgO VKA bzw. EntgO Bund oder zur früheren Vergütungsordnung ergangen sind, auf die EntgO TV-L übertragbar. 5.4.1.1 LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 2.3.2017, 5 Sa 422/16 Für die Zuordnung einer Bürotätigkeit als "schwierig" im Sinne der Entgeltgruppe 4 des TV EntgO Bund ist entscheidend, ob es sich lediglich um die Erledigu...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.8.1 Rechtsprechung

Die nachfolgenden Entscheidungen sind, soweit sie zur EntgO VKA bzw. EntgO Bund oder zur früheren Vergütungsordnung ergangen sind, auf die EntgO TV-L übertragbar. 5.8.1.1 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse wurden bejaht: bei einem Sachbearbeiter im Bereich eines städtischen Versorgungsbetriebs [1] mit folgenden Arbeitsvorgängen: Entscheidung über Einstellung bzw. Wiederaufnah...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.9.1 Rechtsprechung

Die nachfolgenden Entscheidungen sind, soweit sie zur EntgO VKA bzw. EntgO Bund oder zur früheren Vergütungsordnung ergangen sind, auf die EntgO TV-L übertragbar. 5.9.1.1 Das Tätigkeitsmerkmal "besonders verantwortungsvolle" Tätigkeit wurde bejaht: bei einem Vertragssachbearbeiter eines Universitätsbauamtes [1] Hier wurde das Vorliegen des Heraushebungsmerkmals bejaht mit der Hö...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.10.1 Rechtsprechung

Die nachfolgenden Entscheidungen sind, soweit sie zur EntgO VKA bzw. EntgO Bund oder zur früheren Vergütungsordnung ergangen sind, auf die EntgO TV-L übertragbar. 5.10.1.1 Das Tätigkeitsmerkmal "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" wurde bejaht: bei einem Sachbearbeiter für Eigentumswohnungen im Kommunaldienst.[1] Dieser war zuständig für Mittelzuweisung und Aufteilung der M...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.11.1 Rechtsprechung

Die nachfolgenden Entscheidungen sind, soweit sie zur EntgO VKA bzw. EntgO Bund oder zur früheren Vergütungsordnung ergangen sind, auf die EntgO TV-L übertragbar. 5.11.1.1 Das Tätigkeitsmerkmal "Maß der Verantwortung" wurde bejaht: Leitung einer (großen) Station [1] Es ist möglich, dass eine Abteilung, bei der der Stationsleitung nicht mehr als 12 Vollzeitbeschäftigte unterstel...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.9.1.1 Das Tätigkeitsmerkmal "besonders verantwortungsvolle" Tätigkeit wurde bejaht:

bei einem Vertragssachbearbeiter eines Universitätsbauamtes [1] Hier wurde das Vorliegen des Heraushebungsmerkmals bejaht mit der Höhe des Bauvolumens, der Höhe der Honoraraufwendungen, der Vielfalt der abzuschließenden Verträge, dem weitgehenden Fehlen von Musterverträgen und dem Umstand, dass der Leiter des Universitätsbauamts die Verträge nur oberflächlich überprüfte. Recht...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.9.1.2 Das Tätigkeitsmerkmal "besonders verantwortungsvolle" Tätigkeit wurde verneint:

bei Auszahlung von Schlüsselzuweisungen [1] Die Auszahlung von Schlüsselzuweisungen erfüllt nicht das Heraushebungsmerkmal "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit", obwohl der Sachbearbeiter rein rechnerisch einen sehr großen Betrag verwaltet. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die Höhe der mischhockzugewiesenen Mittel genau aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt. Der Sachbe...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.6.1.4 Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse wurden verneint:

bei einem Sachbearbeiter in der Straßenverkehrszulassungsstelle eines Kreises [1] hinsichtlich der Bearbeitung von Vorgängen, die sich insbesondere auf Zulassung, Umschreibung und Stilllegung von Kraftfahrzeugen und auf die Bearbeitung von Versicherungsanzeigen gem. § 29c der Straßenverkehrszulassungsordnung beziehen, weil nur ein begrenzter Kreis von Bestimmungen zu beachten...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.5 Gründliche Fachkenntnisse

Das Tätigkeitsmerkmal gründliche Fachkenntnisse ist in den Entgeltgruppen 4 Fg. 2 und Entgeltgruppe 5 des Teils I der Entgeltordnung vorgesehen. Beschäftigte, deren Tätigkeit mindestens zur Hälfte gründliche Fachkenntnisse erfordern, sind in der EG 5 eingruppiert. Die EG 5 bildet wie bisher schon die Grundeingruppierung für Eingruppierung bis einschl. der EG 9a. "Fachkenntnisse...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.3.1.1 BAG, Urteil v. 11.10.2006, 4 AZR 534/05

Bei einer Fahrerlaubnis handelt es sich um eine Qualifikation, die im Regelfall außerhalb des Arbeitsverhältnisses erworben wird und ggf. Bestandteil des Anforderungsprofils für die konkrete Tätigkeit ist. Der Erwerb bzw. das Vorhandensein einer Fahrerlaubnis beruht somit nicht auf einer eingehenden fachlichen Einarbeitung im Tarifsinn.mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.1.6 Tätigkeitsbeispiel: Servierer

"Servieren" bedeutet das Auf- wie Abtragen von Speisen und Getränken,[1] bei Tisch bedienen.[2] Servierer wird umschrieben als Person, die [als Angestellter in einer Gaststätte] den Gästen Speisen und Getränke serviertPerson, die jemanden betreut, auf jemanden oder etwas aufpasst.[3] Zum Aufgabengebiet gehört auch das Aufnehmen von Bestellungen.mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 1 Vorbemerkung

Einen kurzen Abriss über in sich abgeschlossene tarifrechtliche Veränderungen seit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung am 1.1.2012 enthält der Beitrag "Historie der Eingruppierung".mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.1.9.1 BAG; Urteil v. 28.1.2009, 4 ABR 92/07

Eine Arbeitnehmerin, die Reinigungsarbeiten in einem Pflegeheim ausführt, übt keine einfachsten Tätigkeiten nach EntgGr. 1 TVöD aus, wenn sie bei der von ihr vorgenommenen Sicht- und Unterhaltsreinigung Hygienevorschriften, für die sie mehrstündig geschult wurde und einen umfangreichen Desinfektionsplan zu beachten hat, der die selbstständige Kontrolle der von ihr zu reinige...mehr

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Historie der Eingruppierung / 2.2 Beibehaltung der Tätigkeitsmerkmale für Pflegekräfte in Teil IV

In den Teil IV wurden zum 1. Januar 2012 die ausschließlich redaktionell überarbeiteten Tätigkeitsmerkmale für Pflegekräfte aus der Anlage 1b zum BAT aufgenommen; sie wurden wie folgt gegliedert: Vorbemerkungen zu Teil IV der Entgeltordnung Abschn. 1 – Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen sowie Pflegehelferinnen Abschn. 2 – Hebammen in...mehr

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Historie der Eingruppierung / 3.2 Neue Zulage in der "kleinen" EG 9 ab dem 1. Januar 2018

Die "kleine" Entgeltgruppe 9 im TV-L ergibt sich aus der Überleitung von sehr verschiedenen Vergütungsgruppen des BAT und Lohngruppen des MTArb in den TV-L im Jahr 2006. Die Ausdifferenzierung der unterschiedlichen Wertebenen erfolgte innerhalb der Entgeltgruppe 9 in den Stufen. Einige wurden in die reguläre Entgeltgruppe 9 mit damals 5 Erfahrungsstufen und regulären Stufenl...mehr

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Historie der Eingruppierung / 3.1 Die Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 und KR 9a bis KR 12a ab dem 1. Januar 2018

Aufgrund der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2018 in der Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis 15 (Anlage B zum TV-L) in den Entgeltgruppen 9 bis 15 sowie in den Entgeltgruppen KR 9a bis KR 11a (Anlage C zum TV-L) und ab dem 1.10.2018 auch in KR 11b und 12a jeweils eine neue Stufe 6 ausgebracht. Die Stufe 6 für die Entgeltgruppen 9 bis...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.8 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse

Das Tätigkeitsmerkmal ist in der Entgeltgruppe 9b Fg. 2 des Teils I der Entgeltordnung vorgesehen. In der Protokollerklärung Nr. 4 Teil I der Entgeltordnung ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" wie folgt erläutert: "gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 und 8 sowie in der Entgeltgruppen 9a geforderten ...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 4 Entgeltgruppen 13 bis 15

In den Entgeltgruppen 13-15 knüpfen die Tätigkeitsmerkmale nicht nur an die auszuübende Tätigkeit an. Sie erfordern grundsätzlich zusätzlich auch als persönliche Voraussetzung eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt gemäß Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 2 zu Teil I vor, wenn das Studium mit einer erste...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.10 Besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit

Das Tätigkeitsmerkmal einer "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit" ist in Teil I der Entgeltordnung in den Entgeltgruppen 10 und 11 vorgesehen. In der Entgeltgruppe 10 muss sich die Tätigkeit nur zu einem Drittel und in der Entgeltgruppe 11 mindestens zur Hälfte (§ 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L) durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 Fg. ...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.6 Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse

Das Tätigkeitsmerkmal gründliche und vielseitige Fachkenntnisse ist in den Entgeltgruppen 6, 8, 9a des Teil I der Entgeltordnung vorgesehen. Die Entgeltgruppe 7 ist im Teil I nicht besetzt. In der Entgeltgruppe 6 sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit (nur) gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Zusätzliche selbstständige Leistungen sind nicht erforder...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.7.1.2 Selbstständige Leistungen wurden verneint

Bei folgenden Arbeitsvorgängen wurde das Tarifmerkmal "selbstständige Leistungen" verneint: Ermittlungsdienst im Ordnungsamt (VergGr. VIb).[1] Sachbearbeitung in Kfz-Zulassungsstelle (VergGr. VIb).[2] Beschäftigte, die im Messdienst der Verkehrsüberwachung eigenverantwortlich eingesetzt ist, da ihr kein eigener Beurteilungs- oder Ermessensspielraum nennenswerter Art eingeräumt ...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.2 Einfache Tätigkeit (EG 2)

Das Tätigkeitsmerkmal in EG 2 ersetzt die Tätigkeitsmerkmale "mit einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IXb Fg. 1 mit 2-jährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IXa Fg. 2 des Teils I der Anlage 1a zum BAT und "mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit" der Vergütungsgruppe X Fg. 1 mit 2-jährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IXb Fg. 2 des Teils I der Anlage 1a zum BAT. Die ...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.12.2 Rechtsprechung: Der akademische Zuschnitt wurde verneint:

Leitung einer Galerie und Kunstsammlung [1] Das BAG konnte bereits das Erfordernis eines einschlägigen wissenschaftlichen Hochschulabschlusses für die Tätigkeit nicht feststellen. Ob eine einer akademischen Ausbildung entsprechende Tätigkeit vorliegt, ist nur dann feststellbar, wenn im Einzelnen darlegt wird, aus welchen Gründen ohne das Urteilsvermögen, wie es ein einschlägig...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.4 Schwierige Tätigkeit (EG 4)

Dieses neu geschaffene Tätigkeitsmerkmal ist in der Entgeltgruppe 4 Fg. 1 enthalten. Nach der Protokollerklärung Nr. 8 zu Teil 1 der Entgeltordnung sind schwierige Tätigkeiten solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i. S. d. Entgeltgruppe 3 erfordern, z. B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit. Es müssen sonach T...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.4.1.1 LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 2.3.2017, 5 Sa 422/16

Für die Zuordnung einer Bürotätigkeit als "schwierig" im Sinne der Entgeltgruppe 4 des TV EntgO Bund ist entscheidend, ob es sich lediglich um die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeit in Anlehnung an ähnliche Vorgänge handelt und eine durchzuführende Zuordnung von Gesundheitsunterlagen rein mechanisch erfolgt (dann EG 3), oder ob die Tätigkeit eine eigenständige Subsumt...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.6.1.2 BAG v. 16.10. 2019, 4 AZR 284/18

Gründliche Fachkenntnisse“ setzen unter Berücksichtigung der Klammerdefinition der VergGr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT nähere Kenntnisse von ua. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz “usw.“ zu...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5 Die Tätigkeitsmerkmale des Teil 1

Teil I der Entgeltordnung enthält zahllose unbestimmte Rechtsbegriffe. Diese sog. unbestimmten Rechtsbegriffe, z. B. "einfachste Tätigkeit", "einfache Tätigkeit", "schwierige Tätigkeit", "gründliche Fachkenntnisse", "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse", "selbstständige Leistungen" sind auslegungsbedürftig. Ihrem Charakter entsprechend können unbestimmte Rechtsbegriffe...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.8.1.1 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse wurden bejaht:

bei einem Sachbearbeiter im Bereich eines städtischen Versorgungsbetriebs [1] mit folgenden Arbeitsvorgängen: Entscheidung über Einstellung bzw. Wiederaufnahme der Versorgung, über Sicherheiten und Kautionen, über Teilzahlungen Mahnverfahren Pfändung strafrechtliche Verfolgung von Strom-, Gas- und Wasserdiebstählen Niederschlagungen Bearbeitung von Sonderabnahmeverträgen bei einem S...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.1.1 Tätigkeitsbeispiel: Essens- und Getränkeausgeber

Aus dem Wort "Ausgabe" ergibt sich, dass hier der letzte Akt des Gesamtprozesses der Essensherstellung/-zubereitung und -bereitstellung erfasst wird. Beispiel hierfür ist die Herausgabe von Essen und Getränken an einer Bedientheke auf mögliche Anforderung hin. Aber hierauf ist das Tätigkeitsmerkmal nicht beschränkt. Erfasst sind auch sämtliche in einem inneren Zusammenhang m...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.1.5 Tätigkeitsbeispiel: Wärter von Bedürfnisanstalten

Der Begriff "Wärter" meint eine Person, die jemanden betreut, auf jemanden oder etwas aufpasst.[1] Dies beinhaltet sowohl die Bedeutung "auf etwas Acht haben" wie auch "Warten" i. S. v. instand halten, pflegen. Beides sind Erscheinungsformen eines "Wärters von Bedürfnisanlagen". Es umfasst sowohl die Beaufsichtigung der Benutzer, das Kassieren von Entgelt sowie typischerweise...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 3.1 Eingruppierung ohne Ausbildungsbezug (sog. erster Strang)

Die Eingruppierung knüpft ausschließlich an die auszuübende Tätigkeit an. Das Vorliegen eines Bachelorabschlusses ist nicht erforderlich. Die Ausgestaltung der Tarifmerkmale ließ auch vor der Einführung des sog. zweiten Strangs zum 1.1.2020 – in Abgrenzung zu den EG 1 bis 4 – deutlich erkennen, dass Tätigkeiten erfasst werden, die im Regelfall mindestens eine 3-jährige Berufs...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.1.3 Tätigkeitsbeispiel: Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich

Spülen ist das Reinigen von beweglichen Sachen, insbesondere von Geschirr, Gläsern und Besteck unter Einsatz von Wasser und Spülmittel. Die nähere Art des Spülens ist nicht dargestellt. Erfasst ist daher das Spülen von Hand aber auch unter Verwendung entsprechender Geräte. Damit ist auch erfasst das Bestücken und Leeren derartiger Geräte wie auch deren Reinigung sowie Aufräu...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.1.7 Tätigkeitsbeispiel: Hausarbeiter

Der Begriff ist im Tarifvertrag nicht näher erläutert. Er hat auch in der Rechtsterminologie keinen allgemein anerkannten, fest umrissenen Inhalt. Daher ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch zu rekurrieren. Hausarbeiter ist eine Person, die Hausarbeiten verrichtet. Hierunter fallen jedoch nicht Reinigungstätigkeiten im Innenbereich.[1] Dem Tätigkeitsbeispiel unterfallen son...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.10.1.1 Das Tätigkeitsmerkmal "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" wurde bejaht:

bei einem Sachbearbeiter für Eigentumswohnungen im Kommunaldienst.[1] Dieser war zuständig für Mittelzuweisung und Aufteilung der Mittel; unterschriftsreife Bearbeitung der Anträge auf Gewährung von öffentlichen Wohnungsbaumitteln, von Aufwendungsdarlehen des Landes und des Bundes bis zur Anerkennung der Schlussabrechnungsanzeige. Das BAG hat u. a. ausgeführt, dass das tarif...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.1.9.2 BAG, Urteil v. 20.5.2009, 4 AZR 315/08

Bei der Einarbeitungszeit ist zu unterscheiden, ob diese erforderlich ist, um allein ein gewisses Maß an Arbeitsgeschwindigkeit zu erreichen (Erwerb von Routine bei feststehenden Tätigkeitsabläufen) oder um die Arbeitsabläufe als solche zu beherrschen (etwa, wenn verschiedenartige Details der Tätigkeit zu erfassen sind); im letzteren Fall spricht der Umstand einer mehrtägige...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.2.1.2 LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 21.3.2023, 2 TaBV 20/22

Die Tätigkeit einer Pflegeservicekraft erfordert nur eine fachliche, nicht aber eine eingehende fachliche Einarbeitung und hebt sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2, Teil II, Ziffer 25.3 der Anlage A nicht heraus. Die Einarbeitung ist nach dem Leitfaden zur Einarbeitung der Pflegeservicekräfte auf 4 Wochen ausgelegt. Hierbei erfolgt eine Einweisung in organisatorische Prozess...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.11.1.1 Das Tätigkeitsmerkmal "Maß der Verantwortung" wurde bejaht:

Leitung einer (großen) Station [1] Es ist möglich, dass eine Abteilung, bei der der Stationsleitung nicht mehr als 12 Vollzeitbeschäftigte unterstellt sind, trotzdem groß im Tarifsinn ist, wenn weitere Strukturen vorliegen, die die Station als groß erscheinen lassen, wie etwa eine besonders große Anzahl an unterstellen Teilzeitbeschäftigten mit einem besonders hohen Koordinie...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.3.1.2 BAG, Urteil v. 13.12.2013, 4 AZR 317/22

Zur Eingruppierung eines Service-Agents am Flughafen: Der Begriff der "Vor- und Ausbildung" erfasst nicht nur Kenntnisse, die dem Lesen und Schreiben vergleichbar sind, sondern auch darüberhinausgehende Kenntnisse und Fertigkeiten, z. B. Fremdsprachenkenntnisse. Im Rahmen der Vollzeitschulfpflicht sind Sprachkenntnisse für die erste Fremdsprache auf dem Niveau A 2 eine Quali...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.12.1 Rechtsprechung: Der akademische Zuschnitt wurde bejaht:

Freilandartenschützer [1] Führt ein Angestellter im Rahmen seiner Tätigkeit eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durch, bei welcher er die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigen muss und somit die "Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" vorausgesetzt wird (BVerwG 28. März 2013 – 9 A 22/11), bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er e...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.6.1.1 BAG v. 23.9.2009, 4 AZR 308/08

Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben. Denkbar ist auch, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird. Nach Auffassung des BA...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 3 Die Entgeltgruppen 5 bis 12

Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 5-12 erfassen Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst und weisen seit dem 1.1.2020 jeweils 2 Fallgruppen auf – eine mit und eine ohne Ausbildungsbezug. Beide Fallgruppen sind gleichwertig. Umgangssprachlich wird auch von den zwei "Strängen" im Teil I in den Entgeltgruppen 5 bis 12 gesprochen. Der...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.1.2 Tätigkeitsbeispiel: Gaderobenpersonal

"Garderobe" bezeichnet den Ort, meist ein abgetrennter Raum, an dem Kleidung abgelegt wird. Die Tätigkeit des Garderobepersonals besteht in der Verwahrung dieser abgelegten Kleidung d. h. in der Annahme, Aufbewahrung und Herausgabe von Bekleidung sowie der Wahrnehmung der hiermit im Zusammenhang stehenden Aufgaben wie z. B. Ausgabe und Entgegennahme von Kontrollmarken für di...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.1.8 Tätigkeitsbeispiel: Hausgehilfe

Das Tatbestandsmerkmal wird allgemein umschrieben als eine Person, die stundenweise bei der Hausarbeit unterstützt und bei der Erledigung der Hausarbeiten mithilft oder als Person, die gegen Entgelt im Haushalt beschäftigt wird.[1] Für den Begriff prägend ist ein Helfen bei Hausarbeiten. Die Tätigkeiten des Hausgehilfen besteht im Zuarbeiten zu dem Tätigkeitskreis der Hausar...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.2.1.1 BAG, Beschluss v. 1.7.2009, 4 ABR 18/08

Die Tätigkeit in einem gewerblich geprägten Wäschereibetrieb, in dem ein umfangreicher Maschinenpark eingesetzt wird und in dem am Tag weit über 10.000 Textilteile an den verschiedenen Maschinen zur Bearbeitung anfallen, wird bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht mehr vom Begriff der "Hausarbeit" erfasst. Erfordert eine Teiltätigkeit (hier: Tätigkeit an einer Klei...mehr

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Historie der Eingruppierung / 1.6 Von der Tarifreform im Jahr 2006 bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung im Jahr 2012

Die Tarifvertragsparteien hatten sich in der Prozessvereinbarung vom 9.1.2003 darauf verständigt, das öffentliche Dienstrecht grundlegend neu zu gestalten, und waren sich zugleich einig, dass der größte und dringendste Reformbedarf im Bereich des Eingruppierungsrechts besteht. Als Zeitrahmen setzten sie sich den Zeitraum bis zum 31.1.2005. Schnell wurde jedoch in den Verhand...mehr

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Historie der Eingruppierung / 1.7 Eingruppierung in der Zeit vom 1.11.2006 bis zum 1.1.2012

In der Zwischenphase zwischen Inkrafttreten des TV-L am 1.11.2006 und Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung fanden nach § 17 Abs. 1 TVÜ-Länder die bisherigen Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorschriften gemäß den §§ 22, 23 BATBAT-O einschließlich der Vergütungsordnung, die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb/MTArb-...mehr

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Historie der Eingruppierung / 2.4.9 Lehrkräfte

Gemäß Nr. 4 der Vorbemerkungen gilt die Entgeltordnung nicht für Beschäftigte, die als Lehrkräfte tätig sind. Dies entspricht der bisherigen Regelung. Für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen blieb es nach Einführung des TV-L zunächst weiterhin bei der Eingruppierung auf der Grundlage der Lehrer-Richtlinien der TdL. In der Tarifrunde 2015/2016 wurde m...mehr