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Allgemeine Pflichten / 3 Politische Treuepflicht (§ 41 Satz 2 BT-V)

Marcella Megler
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Die politische Treuepflicht hat in der Vergangenheit zu heftigen Diskussionen über sog. Verfassungsfeinde oder Berufsverbote im öffentlichen Dienst geführt. Durch die Herstellung der Einheit hat die politische Treuepflicht zunächst im Zusammenhang mit der Einstellung bzw. Weiterbeschäftigung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet im Hinblick auf eine ehemalige Stasi-Tätigkeit Bedeutung erlangt. In jüngster Zeit standen bei der Diskussion insbesondere Beschäftigte mit extremistischem Hintergrund im Fokus.

Nach § 41 Satz 2 TVöD sind Beschäftigte verpflichtet, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen (sog. besondere politische Treuepflicht).

Der Geltungsbereich dieser besonderen politischen Treuepflicht ist aber im Anwendungsbereich des TVöD eingeschränkt. Im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L, der alle Beschäftigten erfasst, unterliegen im TVöD nur die Beschäftigten dieser besonderen Treuepflicht, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden. Dabei wird vom Wortlaut her allein auf den Aufgabenbereich des Arbeitgebers abgestellt und nicht etwa darauf, ob der einzelne Beschäftigte im konkreten Einzelfall tatsächlich mit der Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeit betraut ist. Demgemäß unterliegen sämtliche Beschäftigte von tarifgebundenen Kommunen dieser politischen Treuepflicht.

Die politische Treuepflicht gebietet Loyalität gegenüber dem Staat und seiner geltenden Verfassungsordnung. Sie ist, auch soweit sie im Wege einer Verfassungsänderung veränderbar ist, zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern insbesondere in der beruflichen Tätigkeit dadurch, dass der Beschäftigte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet...

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