Die Zeiten bei dem anderen TVöD-Arbeitgeber werden beim neuen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt, wenn der Beschäftigte zwischen TVöD-Arbeitgebern "wechselt". Auch wenn der Tarifwortlaut – im Gegensatz zu dem bis 30.9.2005 gültigen Tarifrecht BAT – nicht mehr die Formulierung "unmittelbarer Anschluss der Beschäftigungsverhältnisse" enthält, muss sich das neue Arbeitsverhältnis unmittelbar an das vorhergehende anschließen.[1] Sonst fehlt es an einem "Wechsel" zwischen 2 Arbeitgebern.

Nach dem Duden-Herkunftswörterbuch der deutschen Sprache hatte der Begriff "Wechseln" ursprünglich die Bedeutung "Tausch, Abwechslung, Platzmachen". Heute wird er definiert als ein "sich verändern, sich ablösen, im Wechsel aufeinander folgen".[2] Ein Wechsel i. S. d. § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD liegt begrifflich damit nur vor, wenn der Beschäftigte tatsächlich von dem einen zu dem anderen TVöD-Arbeitgeber überwechselt.

Das BAG hat sich in seinem Urteil vom 29.6.2017[3] zur vergleichbaren Regelung in § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L umfassend zu den Erfordernissen der Tarifregelung hinsichtlich der Anrechnung von Vorzeiten bei anderen Arbeitgebern wie folgt geäußert.

"Wechseln" bedeutet in einer der Wortbedeutungen nach allgemeinem Sprachgebrauch "sich ablösen", "sich abwechseln", "sich ändern", "aufeinanderfolgen" (vgl. Duden Das Synonymwörterbuch 4. Aufl. Stichwort "wechseln"), "etwas durch etwas anderes derselben Art ersetzen", "einander ablösen" (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort "wechseln") oder auch "eines an die Stelle des anderen setzen", "den Platz tauschen", "sich ändern", "sich verändern" (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort "wechseln").

Vor allem die Wortbedeutungen "sich ablösen", "sich abwechseln", "aufeinanderfolgen", "etwas durch etwas anderes derselben Art ersetzen", "einander ablösen" oder "eines an die Stelle des anderen setzen" sprechen dafür, dass ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen mit verschiedenen Arbeitgebern im Tarifverbund des TV-L bestehen muss. Die Tarifvertragsparteien haben erkennbar zwischen der unschädlichen auch längerfristigen "rechtlichen Unterbrechung" verschiedener Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber in Satz 1 und dem Arbeitgeberwechsel nach Satz 3 und Satz 4 des § 34 Abs. 3 TV-L unterschieden.

Das BAG konnte offenlassen, ob der Anrechnung der Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L bei angestellten Lehrkräften wegen dieser zeitlichen Komponente des Begriffs "wechseln" eine Zwischenzeit von der Dauer der Sommerferien nicht schadet. Dafür spricht viel. Der Zweck der Regelung besteht darin, ein Arbeitsverhältnis mit dem einen Arbeitgeber in kürzerer Zeit ohne den rechtlichen Zwischenschritt eines dazwischenliegenden anderen Rechtsverhältnisses durch ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber aus dem Tarifverbund des TV-L zu ersetzen.

Die Frage, ob eine kürzere Unterbrechung unschädlich ist, konnte im konkret entschiedenen Fall offenbleiben, da die Beschäftigte vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem Land Nordrhein-Westfalen ab 1.8.2013 mehr als 11 Jahre in einem Beamtenverhältnis zum Freistaat Thüringen stand und somit auszuschließen war, dass das vom 31.8.1998 bis 30.6.2002 zum Freistaat Thüringen bestehende Arbeitsverhältnis durch das am 1.8.2013 aufgenommene Arbeitsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen ersetzt oder abgelöst werden sollte.

Die Ausführungen des BAG zum TV-L lassen sich ohne Weiteres auf die vergleichbare Regelung in § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD übertragen und sind somit auch für die Auslegung des Begriffs "Wechseln" in Tarifbereich des Bundes und der VKA maßgebend.

 
Praxis-Tipp
  • Tritt der Mitarbeiter nach seiner Beschäftigung bei einem TVöD-Arbeitgeber zunächst in ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber ein, der nicht dem TVöD unterliegt, und wechselt er dann von diesem "Nicht-TVöD-Arbeitgeber" wieder in den Tarifbereich, so werden Vorzeiten nicht angerechnet. Ein "Wechsel" zwischen verschiedenen TVöD-Arbeitgebern liegt nicht vor.
  • Ist der Mitarbeiter zunächst arbeitslos, liegt ein "Wechsel" i. S. d. § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD ebenfalls nicht vor. Das frühere Arbeitsverhältnis wird durch die Arbeitslosigkeit und nicht durch das neue Beschäftigungsverhältnis abgelöst.
  • Auch wenn der Beschäftigte sein Arbeitsverhältnis kündigt und das neue Arbeitsverhältnis erst nach den Sommerferien beginnt, liegt ein "Wechsel" zwischen zwei TVöD-Arbeitgebern nicht vor.[4]
 
Praxis-Beispiel

Eine Mitarbeiterin kündigte das seit 1.1.2010 bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.6.2023. Sie möchte aus familiären Gründen in ein anderes Bundesland wechseln. In den Folgewochen bewirbt sich die Mitarbeiterin bei anderen Arbeitgebern und wird bei ihrem neuen Arbeitgeber zum 4.8.2023 – nach den Sommerferien – eingestellt.

Die Zeiten bis 30.6.2023 sind beim neuen Arbeitgeber nicht als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TVöD anzuerkennen. Das neue Arbeitsverhältnis schließt sich nicht unmittelbar...

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