Im Übrigen endet das Arbeitsverhältnis

  • durch Abschluss eines Auflösungsvertrags

    mit Ablauf des im Auflösungsvertrag genannten Enddatums (§ 33 Abs. 1 Buchst. b) TVöD/TV-L/TV-H).

  • durch Kündigung

    mit Ablauf der Kündigungsfrist bzw. bei außerordentlicher fristloser Kündigung mit Ablauf des Tags der Zustellung der Kündigung.

    Bei der ordentlichen Kündigung sind die Kündigungsfristen nach § 34 Abs. 1 TVöD/TV-L/TV-H einzuhalten. Wird versehentlich eine zu kurze Kündigungsfrist gewählt, ist die Kündigung nicht unwirksam, das Arbeitsverhältnis endet jedoch erst zum Zeitpunkt des Ablaufs der tarifvertraglichen Kündigungsfrist, sofern in der Kündigung deutlich wird, dass unter Einhaltung der ordentlichen Frist gekündigt werden soll.

    Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis den Regelungen des Tarifgebiets West unterliegt, der Beschäftigte das 40. Lebensjahr vollendet und eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren erreicht hat (§ 34 Abs. 2 TVöD/TV-L/TV-H).

  • durch gerichtliche Auflösung

    Durch eine gerichtliche Entscheidung, z. B. in einem Kündigungsschutzprozess, kann auf Antrag das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden (§ 9 KSchG), sofern sich die Parteien nicht über einen gerichtlichen Vergleich einigen.

  • durch Betriebsübergang

    Liegt ein Betriebsübergang vor, geht das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber des Betriebes oder Betriebsteils über (§ 613a BGB). Es findet kraft Gesetzes ein "Arbeitgeberwechsel" statt.

  • durch Anfechtung

    Der Arbeitsvertrag kann bei Vorliegen entsprechender Tatbestände wegen Irrtums, widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten werden. Eine Anfechtung durch den Arbeitgeber kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Beschäftigte auf zulässige Fragen im Vorstellungsgespräch oder Einstellungsfragebogen wahrheitswidrig geantwortet und somit den Arbeitgeber getäuscht hat. Die Wirkung der Anfechtung entspricht der einer fristlosen Kündigung.

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