Automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 3 TVöD endet das Arbeitsverhältnis, sofern dem Beschäftigten der Rentenbescheid zugestellt wird, wonach der Beschäftigte eine Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erhält. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages; frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung.[1]

Die in § 33 Abs. 2 TVöD normierte automatische Beendigung ist als auflösende Bedingung zu werten. Diese auflösende Bedingung ist im Falle einer vom Rentenversicherungsträger festgestellten vollen Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit grundsätzlich durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Sie beruht auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, der Beschäftigte werde im Falle der Erwerbsminderung künftig die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen können.[2] Die Vorschrift dient einerseits dem Schutz des Beschäftigten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten. Er soll vor der mit einer Fortsetzung der Tätigkeit verbundenen Gefahr einer weiteren Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes geschützt werden. Andererseits will die Tarifvorschrift dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung tragen, sich von einem Beschäftigten trennen zu können, der gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen. Diese berechtigten Interessen beider Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich geeignet, einen sachlichen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung abzugeben.[3] Die verminderte Erwerbsfähigkeit als solche stellt allerdings keinen ausreichenden Sachgrund für die auflösende Bedingung dar. Erst die Anknüpfung an die rentenrechtliche Versorgung rechtfertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung. § 33 Abs. 2 TVöD bewirkt keine unzulässige Benachteiligung wegen einer Behinderung des Arbeitnehmers, §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 AGG.[4]

Zum konkreten Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses siehe Dauerhafte volle Erwerbsminderung, Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei rückwirkender Rentengewährung.

 
Hinweis

Bestandskraft des Rentenbescheids grundsätzlich nicht erforderlich

Die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 2 TVöD – Beendigung des Arbeitsverhältnisses – knüpfen grundsätzlich allein an die "Zustellung" des Rentenbescheids an den Beschäftigten an (zur Notwendigkeit, dass der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitteilen muss, siehe Dauerhafte volle Erwerbsminderung, Automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Es ist nicht notwendig, dass der Rentenbescheid bestandskräftig ist.

Legt der Arbeitnehmer gegen den Rentenbescheid nicht innerhalb der Frist des § 84 SGG Widerspruch ein, bleibt es bei der im Tarifvertrag angeordneten Rechtsfolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, selbst dann, wenn der Rentenanspruch später wegfällt.[5]

 
Hinweis

Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Widerspruch oder Rücknahme des Rentenantrags

Das Arbeitsverhältnis endet trotz Zustellung des Rentenbescheids nicht, wenn der Beschäftigte innerhalb der Frist Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegt und den Arbeitgeber hierüber alsbald unterrichtet.[6]

Das BAG entschied: Das Arbeitsverhältnis wird trotz Zustellung des Rentenbescheids nicht nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD beendet, wenn der Arbeitnehmer

  • innerhalb der Frist des § 84 SGG Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegt und den Arbeitgeber hierüber alsbald unterrichtet oder
  • den Rentenantrag vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG zurücknimmt oder einschränkt und dem Arbeitgeber dies innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist des §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG mitteilt.

Änderungen im Antragsverhalten eines Arbeitnehmers sind unter bestimmten Voraussetzungen auch nach der Zustellung eines Rentenbescheids zu berücksichtigen.

Nachträgliche Umwandlung von dauerhafter in befristete Erwerbsminderungsrente

Wird der Bescheid über eine unbefristete Erwerbsminderungsrente bestandskräftig, so verbleibt es nach bisheriger Rechtsprechung bei der tariflich vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann, wenn nach Eintritt der Bestandskraft statt der unbefristeten eine befristete Erwerbsminderungsrente bewilligt wird. Das BAG ließ in seinem Urteil vom 10.10.2012[7] allerdings offen, ob dies auch dann gilt, wenn der Beschäftigte innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist Bedingungskontrollklage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben hat.

Verfassungskonforme einschränkende Auslegung des § 33 Abs. 2 TVöD bei Arbeitsverhältnissen mit geringem Stundenumfang

§ 33 Abs. 2 TVöD ist in bestimmten Fällen verfassungskonform einschränkend auszulegen.

 
Wichtig

Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei vereinbarter Arbeitszeit von weniger als ...

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