§ 41 BT-V/§ 3 TV-L regelt die allgemeinen Pflichten (BT-V) bzw. allgemeinen Arbeitsbedingen (TV-L) der Beschäftigten im öffentlichen Dienst.

Im Unterschied zu der Vorgängerreglung im BAT ist seit der Tarifreform 2006 keine besondere Verhaltenspflicht mehr normiert. Nach der Generalklausel in § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT hatte die bzw. der Angestellte sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird. Dies umfasste insbesondere auch das außerdienstliche Verhalten. Damit knüpfte die Vorschrift an die Regelungen aus dem Beamtenrecht an. Denn bei Beamtinnen und Beamten liegt ein Dienstvergehen vor, wenn ein Verhalten außerhalb des Dienstes nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG, § 77 Abs. 1 BBG). Die in § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT normierte Pflicht der Angestellten bezog sich auch auf das außerdienstliche Verhalten, weil nach herrschender Auffassung die Öffentlichkeit das Verhalten von öffentlichen Bediensteten mit einem strengeren Maßstab messe als das privat Bediensteter. In seinem außerdienstlichen Verhalten habe der Angestellte nicht nur die Gesetze und die sonstigen Rechtsvorschriften, sondern auch die ungeschriebenen Anstandsgesetze zu beachten.

Mit der Einführung des TVöD/TV-L erfolgte eine weitgehende Abkopplung des Rechts der Tarifbeschäftigten von dem der Beamtinnen und Beamten mit der Folge, dass keine dem § 8 Abs. 1 BAT entsprechende Generalklausel aufgenommen wurde und das außerdienstliche Verhalten nur noch in wenigen Fällen eine Rolle spielt. Allerdings beinhaltet § 41 BT-V eine – wenn auch nicht so weitgehende – eigenständige Normierung allgemeiner Pflichten.

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