Nach § 34 Abs. 3 TVöD wird die bei demselben Arbeitgeber "in einem Arbeitsverhältnis" zurückgelegte Zeit als Beschäftigungszeit berücksichtigt.

Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn "eine Einzelperson (Arbeitnehmer) einem anderen (Arbeitgeber) gegenüber verpflichtet ist, in persönlicher Abhängigkeit Dienste zu leisten".[1] Der Mitarbeiter muss als "Arbeitnehmer", d. h. als Angestellter oder Arbeiter[2], beschäftigt sein.

 
Wichtig

Keine Anrechnung von Zeiten in einem Beamtenverhältnis

Zeiten in einem Beamtenverhältnis werden nach dem TVöD nicht als Beschäftigungszeit anerkannt.[3] Eine dem früheren Tarifrecht BAT vergleichbare Anrechnungsvorschrift[4] sieht der TVöD nicht vor.

Zeiten in einem Beamtenverhältnis bleiben damit bei der Beschäftigungszeit unberücksichtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Beamtenverhältnis zu dem jetzigen Arbeitgeber oder einem anderen Dienstherrn bestand.

 
Praxis-Beispiel

Verbeamtete Lehrerin wechselt in ein Arbeitsverhältnis

Eine Lehrerin leistete ihren Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen. Danach war sie 4 Jahre als angestellte Lehrerin und weitere 10 Jahre als Beamtin im Schuldienst von Thüringen und Brandenburg tätig. Im Anschluss daran war sie als angestellte Lehrerin in Nordrhein-Westfalen beschäftigt.

Die Zeit im Beamtenverhältnis wird nicht als "Beschäftigungszeit" i. S. d. § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt. Auch die Zeiten, in denen die Lehrerin als Angestellte beschäftigt war, werden nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern werden nur angerechnet, wenn die Beschäftigungszeiten unmittelbar aufeinander folgen.[5] Im entschiedenen Fall war die Lehrerin aber zwischenzeitlich als Beamtin tätig.

Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD werden bei Berechnung der Beschäftigungszeit nur Zeiten in einem "Arbeitsverhältnis" berücksichtigt.

Das BAG entschied in seinem Urteil zur vergleichbaren Regelung im TV-L: Der klare Wortlaut der Vorschrift spreche dafür, dass Beamtenverhältnisse nicht dem § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L unterfallen. Danach wird die Beschäftigungszeit als "im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit" definiert. Diese Begriffsbestimmung knüpft wortgetreu an § 19 Abs. 1 BAT/BAT-O an. Der abweichende Zusammenhang beider Tarifnormen macht jedoch deutlich, dass § 34 Abs. 3 TV-L den Zweck verfolgt, ausschließlich "Arbeitsverhältnisse" bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern in die Beschäftigungszeit einzubeziehen. Die Regelungen der Beschäftigungszeit galten nach § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O sinngemäß für ehemalige Beamte (mit Ausnahme von Ehrenbeamten und Beamten, die nur nebenbei beschäftigt wurden). Dagegen bezieht § 34 Abs. 3 TV-L Beamte nicht ein.

Die Tarifwerke des TV-L, des TVöD (Bund) und des TVöD (VKA) wurden aus dem BAT und dem BAT-O entwickelt. Daraus ist zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien Beamtenverhältnisse bewusst von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L ausnehmen wollten. Ansonsten hätten die Tarifvertragsparteien eine dem § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O vergleichbare Regelung getroffen. Das Regelungssystem des § 34 Abs. 3 TV-L ist gemessen an der Regelungsabsicht nicht unvollständig. Deshalb besteht kein Raum für eine Analogie.[6]

Es verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, wenn Beamtenverhältnisse nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L einbezogen werden.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist durch den Ausschluss Beamter nicht verletzt. Die Tätigkeit in einem Beamtenverhältnis ist unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien nicht mit einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis vergleichbar. Zwischen den Rechtsverhältnissen beamteter und angestellter Beschäftigter bestehen – trotz einer Verweisung beispielsweise bei den Lehrkräften auf das Beamtenrecht – deutliche Unterschiede. Das Beamtenverhältnis wird durch Alimentation, Treue- und Fürsorgepflichten charakterisiert. Die Länder sind nicht in ihrer Dienstherreneigenschaft, sondern in ihrer Arbeitgeberfunktion Mitglieder der TdL. Nur "Arbeitsverhältnisse" sind von den tarifschließenden Parteien berücksichtigt worden, was auch darauf zurückzuführen ist, dass die Tarifzuständigkeit der TdL oder eines Mitgliedsverbands der TdL sich ausschließlich auf die Arbeitsverhältnisse bezieht.

Auch Europäisches Recht steht dieser Auslegung nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der konkrete Sachverhalt keinen Auslandsbezug aufweist.

Im Einzelnen[7]:

Die Vorschriften des AEUV über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen sind nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die keinerlei Berührungspunkte mit einem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen. Anderes gilt, wenn berufliche oder akademische Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben wurden, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist. Art. 45 AEUV erfasst dagegen keine rein internen, auf einen Mitgliedstaat beschrä...

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