Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Urlaubsabgeltung erhält (vgl. § 24i Abs. 4 Satz 1 SGB V).

Übt eine Frau während der vorgeburtlichen Schutzfrist das Recht auf freiwillige Weiterarbeit aus, erhält sie weiterhin ihr vertragliches Entgelt durch den Arbeitgeber. Ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht in dem Umfang, wie sie aufgrund ihrer freiwilligen Weiterarbeit vergütet wird (§ 24i Abs. 4 Satz 1 SGB V).

 
Hinweis

Zulässige Weiterbeschäftigung in der vorgeburtlichen Schutzfrist

Eine Beschäftigung während der vorgeburtlichen Schutzfrist ist möglich, soweit sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt. Dies ist nur zulässig, soweit der freiwilligen Weiterbeschäftigung keine zwingenden Beschäftigungsverbote nach §§ 4, 5, 6, 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 Nr. 3 oder 16 MuSchG entgegenstehen. Durch die Verwendung des Wortes "soweit" in § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG verdeutlicht der Gesetzgeber, dass die Frau während der vorgeburtlichen Schutzfrist die Möglichkeit hat, sich auch für eine Weiterführung ihrer Tätigkeit mit verringerten Arbeitsstunden zu entscheiden.

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Frau in ihrer Entscheidungsfreiheit durch Anreize oder Druckmittel, wie etwa dem Verlust tariflicher Ansprüche bei Inanspruchnahme der Schutzfrist, zu beeinflussen[1] . Umgekehrt gilt, dass sofern die Frau gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, ihre Arbeit im Rahmen der vorgeburtlichen Schutzfrist fortzuführen, der Arbeitgeber dies nicht ablehnen kann, auch nicht unter Gesichtspunkten seiner Fürsorgepflicht[2] .

Ob seitens des Arbeitgebers eine Verpflichtung besteht, die Frau im Falle ihrer Weiterarbeit auf ihren (verfallenden) Anspruch auf Mutterschaftsgeld hinzuweisen, ist streitig. Es zeugt jedoch von sozialer Verantwortung, dass der Arbeitgeber unabhängig von etwaigen rechtlichen Verpflichtungen die Frau darauf hinweist, dass während der Schutzfristen nach dem MuSchG grundsätzlich ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht und dass dieser Anspruch während ihrer freiwilligen Weiterarbeit ruht.

Kein beitragspflichtiges Entgelt im Sinne von § 24i Abs. 4 Satz 1 SGB V stellen vor der Schutzfrist erworbene, sogenannte unständige Entgeltbestandteile, wie beispielsweise Zuschläge für Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit, die erst während der Schutzfrist ausgezahlt werden, dar. Das Ruhen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld bezieht sich ausschließlich auf beitragspflichtige Entgelte, die die Frau durch Arbeitsleistungen erwirbt, die sie während der Schutzfristen erbringt oder die ihr aus sonstigen Gründen vom Arbeitgeber für die Zeit der Schutzfristen gewährt werden[3] .

Auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während der Schutzfristen führt nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld[4] . Die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD bzw. § 20 TV-L, die Sparkassensonderzahlung nach § 18.4 TVöD-S und sonstige Einmalzahlungen sind daher für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld unschädlich.

Der Zuschuss des Arbeitgebers gem. § 20 MuSchG stellt kein Arbeitsentgelt i. S. v. § 24i Abs. 4 Satz 1 SGB V dar, sondern ist eine Ergänzung des Mutterschaftsgeldes. Eine Anrechnung auf das Mutterschaftsgeld erfolgt somit nicht.

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