Es sind aber Fälle denkbar, dass Beschäftigte unabhängig vom Inkrafttreten der Entgeltordnung Bund oder VKA eine Überprüfung der Eingruppierung beantragt haben. Unter Umständen kann diese Überprüfung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen (z. B. weil tägliche Arbeitsplatzaufzeichnungen ausgewertet werden müssen). Gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund/VKA i. V. m. § 22 BAT/BAT-O bzw. § 12 TVöD i. V. m. der Entgeltordnung Bund bzw. VKA ist bei der rückwirkenden Feststellung einer Höherwertigkeit der Tätigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen, zu welchem die Übertragung der Tätigkeit erfolgt ist bzw. die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale vorgelegen hat. Damit erfolgt bei einer Korrektur der Eingruppierung vor dem 1.1.2014 (Bund) bzw. vor dem 1.1.2017 (VKA) die Eingruppierung nach altem Recht (§ 22 BAT/BAT-O i. V. m. der Vergütungsordnung).[68e]

Beschäftigte sind daher so zu stellen, als sei die Höhergruppierung bereits zum Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. Folglich beginnt zu diesem Zeitpunkt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe zu laufen. Von den Folgen der rückwirkenden Höhergruppierung (keine Geltung der Ausschlussfrist des § 37 TVöD aufgrund der Tarifautomatik) ist der Zahlungsanspruch bezüglich der Differenzvergütung (Geltung der Ausschlussfrist des § 37 TVöD) zu unterscheiden. Einen Anspruch auf das rückwirkend festgestellte höhere Entgelt haben Beschäftigte jedoch nur, wenn sie die Überprüfung der Eingruppierung unter Benennung der konkreten Entgeltgruppe schriftlich geltend gemacht haben, da hinsichtlich des Zahlungsanspruchs die Ausschlussfrist des § 37 TVöD greift. Unter Umständen kann es durch eine rückwirkend festgestellte Höhergruppierung z. B. aufgrund eines zwischenzeitlich erreichten Stufenaufstiegs zu einer Verschlechterung der Vergütung der Beschäftigten kommen. Solche Verwerfungen sind nach der Rechtsprechung[68f] hinzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter ist in Entgeltgruppe 5 eingruppiert und seit dem 1.10.2007 der Stufe 5 zugeordnet. Mit Schreiben vom 1.7.2012 beantragt er die Überprüfung der Richtigkeit seiner Eingruppierung, da sich die ihm übertragenen Tätigkeiten verändert haben. Im November 2012 stellt der Arbeitgeber fest, dass die dem Beschäftigten übertragenen Tätigkeiten seit dem 1.1.2011 die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VIb (Entgeltgruppe 6) erfüllen.

Der Beschäftigte hat zwischenzeitlich (zum 1.10.2012) die Stufe 6 der Entgeltgruppe 5 erreicht. Die rückwirkend festgestellte Höhergruppierung ist aber auf Grundlage der Entgeltgruppe 5 Stufe 5 vorzunehmen. Der Beschäftigte ist so zu stellen, als wäre er seit dem 1.1.2011 in Entgeltgruppe 6 eingruppiert und der Stufe 4 zugeordnet. Zum 1.1.2015 erreicht er dann in Entgeltgruppe 6 die Stufe 5.

Bezüglich der Vergütung erhält der Beschäftigte seit der Geltendmachung der Überprüfung der Eingruppierung zzgl. weiterer 6 Monate (§ 37 TVöD), also ab dem 1.1.2012 Entgelt nach Entgeltgruppe 6 Stufe 4. Da das Entgelt aus Entgeltgruppe 5 Stufe 6, welches der Beschäftigte im Oktober 2012 bezogen hatte, über dem Entgelt der Entgeltgruppe 6 Stufe 4 liegt, hat der Arbeitgeber eine entsprechende Verrechnung vorzunehmen.

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