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Entgelt / 3.7.1.4.3 Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung – Rückwirkende Höhergruppierung

Justus Steinbömer
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Es sind aber Fälle denkbar, dass Beschäftigte unabhängig vom Inkrafttreten der Entgeltordnung Bund oder VKA eine Überprüfung der Eingruppierung beantragt haben. Unter Umständen kann diese Überprüfung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen (z. B. weil tägliche Arbeitsplatzaufzeichnungen ausgewertet werden müssen). Gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund/VKA i. V. m. § 22 BAT/BAT-O bzw. § 12 TVöD i. V. m. der Entgeltordnung Bund bzw. VKA ist bei der rückwirkenden Feststellung einer Höherwertigkeit der Tätigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen, zu welchem die Übertragung der Tätigkeit erfolgt ist bzw. die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale vorgelegen hat. Damit erfolgt bei einer Korrektur der Eingruppierung vor dem 1.1.2014 (Bund) bzw. vor dem 1.1.2017 (VKA) die Eingruppierung nach altem Recht (§ 22 BAT/BAT-O i. V. m. der Vergütungsordnung).[1]

Beschäftigte sind daher so zu stellen, als sei die Höhergruppierung bereits zum Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. Folglich beginnt zu diesem Zeitpunkt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe zu laufen. Von den Folgen der rückwirkenden Höhergruppierung (keine Geltung der Ausschlussfrist des § 37 TVöD aufgrund der Tarifautomatik) ist der Zahlungsanspruch bezüglich der Differenzvergütung (Geltung der Ausschlussfrist des § 37 TVöD) zu unterscheiden. Einen Anspruch auf das rückwirkend festgestellte höhere Entgelt haben Beschäftigte jedoch nur, wenn sie die Überprüfung der Eingruppierung unter Benennung der konkreten Entgeltgruppe schriftlich geltend gemacht haben, da hinsichtlich des Zahlungsanspruchs die Ausschlussfrist des § 37 TVöD greift. Unter Umständen kann es durch eine rückwirkend festgestellte Höhergruppierung z. B. aufgrund eines zwischenzeitlich erreichten Stufenaufstiegs zu einer Verschlechterung der Verg...

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