Rz. 297

Die Befristung von Arbeitsverträgen wegen Drittmittelfinanzierung mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen ist in § 2 Abs. 2 WissZeitVG gesondert geregelt.[1] Für den vom WissZeitVG erfassten Personenkreis kann die Befristung nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 1 TzBfG gestützt werden, wenn sie ausschließlich mit der Drittmittelfinanzierung begründet wird.[2] Außerhalb des Anwendungsbereichs des WissZeitVG können Befristungen aus Gründen der Drittmittelfinanzierung nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG in Betracht kommen, wenn ein Arbeitgeber für einen begrenzten Zeitraum von einem Dritten Mittel zur Finanzierung eines Arbeitsplatzes im Rahmen eines von dem Dritten geförderten Projekts (zumeist in der Forschung) erhält. Dies rechtfertigt die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem für diese Tätigkeit eingestellten Arbeitnehmer, wenn sich der Drittmittelgeber und der Arbeitgeber mit den Verhältnissen dieser Stelle und deren Aufgabenstellung befasst und entschieden haben, dass die Stelle nur für den Förderungszeitraum bestehen und anschließend wegfallen soll. Denn die begrenzte sachliche Zielsetzung, die ein Drittmittelgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung des Arbeitsplatzes im Rahmen des von ihm geförderten Projekts verfolgt, kann sich dann auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auswirken, wenn sich der Arbeitgeber entschließt, die finanzierte Aufgabe nur während des Förderungszeitraums wahrzunehmen.[3]

 

Rz. 298

Demgegenüber rechtfertigt allein die Vorgabe eines Drittmittelgebers gegenüber dem Arbeitgeber, Arbeitsverträge erst nach Bewilligung der Drittmittel befristet abzuschließen, die Befristung eines Arbeitsvertrags aufgrund der Drittmittelfinanzierung nicht.[4]

 

Rz. 299

Handelt es sich bei dem mit Drittmitteln geförderten Projekt nicht um eine von den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Sonderaufgabe, sondern um einen Teil der ihm obliegenden Daueraufgaben, rechtfertigt allein die zeitlich begrenzte Förderung des konkreten Projekts die Befristung jedenfalls dann nicht, wenn der Arbeitnehmer bereits seit mehreren Jahren aufgrund befristeter Arbeitsverträge im Rahmen drittmittelfinanzierter Projekte mit vergleichbaren Aufgabenstellungen bei dem Arbeitgeber beschäftigt war. In diesem Fall muss der Arbeitgeber darlegen, aufgrund welcher konkreter Anhaltspunkte im Zeitpunkt des Abschlusses des letzten, der Befristungskontrolle unterliegenden Arbeitsvertrags damit zu rechnen war, dass nach dem Ende der Vertragslaufzeit keine weiteren drittmittelfinanzierten Projekte mit vergleichbaren Aufgabenstellungen mehr eingeworben werden konnten.[5]

 

Rz. 300

Auch wenn einem Arbeitgeber von einem öffentlichen Auftraggeber immer wieder – jeweils bezogen auf einen bestimmten Zeitraum, z. B. ein Jahr – sozialstaatliche Sonderaufgaben übertragen und entsprechende Mittel bereitgestellt werden, ist dies jedenfalls dann nicht ohne Weiteres ein Sachgrund für die Befristung der Arbeitsverträge der dafür eingestellten Arbeitnehmer, wenn es sich bei der Maßnahme um eine Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers handelt. Die Unsicherheit, ob auch künftig mit der Übertragung dieser Aufgaben und den entsprechenden Zahlungen des staatlichen Auftraggebers gerechnet werden kann, gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden kann.

Die Befristung ist daher nur wirksam, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die auf konkreten Tatsachen beruhende Prognose gerechtfertigt ist, dass nach dem Ende der Vertragslaufzeit kein Bedarf mehr für die Beschäftigung des Arbeitnehmers besteht.[6] Mit dieser Entscheidung wurde die frühere Rechtsprechung des BAG zu den von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit finanzierten Maßnahmen zur Berufsvorbereitung und sozialen Eingliederung junger Ausländer, sog. MBSE-Maßnahmen, in den Urteilen vom 28.5.1996, 7 AZR 581/84 und 7 AZR 25/85, vom 24.9.1986, 7 AZR 669/84 und vom 15.3.1989, 7 AZR 264/88, präzisiert.[7]

 

Rz. 301

Entsprechendes gilt für Bildungseinrichtungen, die im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit Lehrgänge durchführen. Auch hier rechtfertigt allein die Abhängigkeit von der künftigen Nachfrage und den Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit die Befristung der Arbeitsverträge mit dem dafür eingestellten Lehrpersonal nicht.[8] Die Befristung ist jedoch gerechtfertigt, wenn bereits bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags absehbar ist, dass ein Anschlussauftrag erst nach einer Unterbrechung von vielen Wochen erteilt wird.[9]

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