Verstirbt der Beschäftigte, so wird für bestimmte Hinterbliebene das Sterbegeld gezahlt (§ 23 Abs. 3 TVöD/TV-L/TV-H). Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis beim Tod des Beschäftigten nicht geruht hat.

 

Praxis-Beispiele

Kein Anspruch bei ruhendem Arbeitsverhältnis

Der Beschäftigte bezog im Zeitpunkt des Todes eine befristete Erwerbsminderungsrente. Es besteht kein Anspruch auf Sterbegeld.

Gleiches gilt, wenn der Beschäftigte nach Aussteuerung durch die Krankenkasse Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III bezieht. In diesem Fall ist eine zumindest stillschweigende Ruhensvereinbarung zu vermuten.

Auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an. Auch bei Teilzeitbeschäftigung – selbst bei einem Minijob – besteht Anspruch auf Sterbegeld.

Das Sterbegeld steht zu

  • der Ehegattin/dem Ehegatten (entscheidend ist der rechtliche Bestand der Ehe) oder
  • der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft) oder
  • den Kindern (im Sinne des Familienrechts, damit sind auch erwachsene Kinder erfasst).

Unerheblich ist, ob der Berechtigte auch Erbe ist. Hatte der verstorbene Beschäftigte weder einen Ehegatten/Lebenspartner noch Kinder, ist Sterbegeld nicht zu zahlen.

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