Die nicht ständigen Entgeltbestandteile (insbesondere Zeitzuschläge, Bereitschaftsdienst-, Rufbereitschaftsentgelte) sind im übernächsten Kalendermonat nach Ableistung fällig (§ 24 Abs. 1 TVöD/TV-L/TV-H). Es erfolgt also eine zeitversetzte Auszahlung.

 
Praxis-Beispiel

Zeitversetzte Auszahlung nicht ständiger Entgeltbestandteile

Der Beschäftigte scheidet aufgrund einer ordentlichen Kündigung mit Ablauf des 30.9. aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Dem Beschäftigten wird Ende September zum letzten Mal das Monatstabellenentgelt einschließlich der monatlichen Zulagen ausgezahlt. Die vom Beschäftigten im August erarbeiteten nichtständigen Entgeltbestandteile (Zuschläge, Bereitschaftsdienst-; Rufbereitschaftsentgelte etc.) sind Ende Oktober fällig, die im September erarbeiteten nichtständigen Entgeltbestandteile sind Ende November fällig. Die nicht ständigen Entgeltbestandteile werden also erst nach Ausscheiden des Beschäftigten gezahlt.

Schlussabrechnung im letzten Beschäftigungsmonat

Nach dem früheren – im Geltungsbereich des TVöD bis 30.9.2005 bzw. im Geltungsbereich des TV-L grundsätzlich bis 31.10.2006 – gültigen Tarifrecht (§ 36 BAT) wurden die nicht ständigen Entgeltbestandteile für den Vormonat und den laufenden Monat mit der Vergütung im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgerechnet. Diese Regelung wurde jedoch nicht in den TVöD übernommen. Damit sind die nicht ständigen Entgeltbestandteile auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zeitversetzt fällig. Arbeitsrechtlich bestehen keine Bedenken, wenn mit der Entgeltabrechnung im letzten Beschäftigungsmonat – damit vor Fälligkeit – die gesamten noch ausstehenden Entgelte abgerechnet werden.

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