Erfordert die Aufgabenstellung der Einrichtung/des Betriebs Wochenend- und Nachtarbeit, so sieht der TVöD / TV-L vielfältige, wiederum komplex ausgestaltete Zeitzuschläge vor.

So werden z. B. für Arbeit an Samstagen Zeitzuschläge grundsätzlich nur gezahlt, wenn die Arbeit zwischen 13 und 21 Uhr und außerhalb des Wechselschicht- oder Schichtdienstes geleistet wird. Wer am Samstagvormittag zum Dienst herangezogen wird, erhält keine Zuschläge.

 
Die Höhe der Zeitzuschläge nach dem TVöD je Stunde
  • für Überstunden
15 bzw. 30 %
  • für Arbeit an Sonntagen
25 %
  • für Arbeit an Wochenfeiertagen
35 %
  • für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr
35 %
  • für Nachtarbeit zwischen 21 Uhr und
    6 Uhr
20 %
  • für Arbeiten an Samstagen von 13 bis
    21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt,

    für Angestellte in Krankenhäusern auch soweit die Samstagsarbeit im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt

20 %
  des Stundenentgelts.

Lösungsalternative

Folgende, die tarifliche Regelung weiter vereinfachende Lösung bietet sich für TVöD-Anwender an:

Für Dienste zu ungünstigen Zeiten (am Wochenende = ab Samstag, 0 Uhr, bis Sonntag, 24 Uhr, und an Feiertagen) wird ein einheitlicher Zuschlag festgesetzt.

 
Höhe der Zeitzuschläge nach dem neuen System
  • für Überstunden
25 %
  • für Arbeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen,
    am 24. Dezember und am 31. Dezember
25 %
  • für Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr
20 %
  der Stundenvergütung

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