Erfordert die Aufgabenstellung der Einrichtung/des Betriebs Wochenend- und Nachtarbeit, so sieht der TVöD / TV-L vielfältige, wiederum komplex ausgestaltete Zeitzuschläge vor.
So werden z. B. für Arbeit an Samstagen Zeitzuschläge grundsätzlich nur gezahlt, wenn die Arbeit zwischen 13 und 21 Uhr und außerhalb des Wechselschicht- oder Schichtdienstes geleistet wird. Wer am Samstagvormittag zum Dienst herangezogen wird, erhält keine Zuschläge.
Die Höhe der Zeitzuschläge nach dem TVöD je Stunde | |
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15 bzw. 30 % |
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25 % |
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35 % |
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35 % |
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20 % |
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20 % |
des Stundenentgelts. |
Lösungsalternative
Folgende, die tarifliche Regelung weiter vereinfachende Lösung bietet sich für TVöD-Anwender an:
Für Dienste zu ungünstigen Zeiten (am Wochenende = ab Samstag, 0 Uhr, bis Sonntag, 24 Uhr, und an Feiertagen) wird ein einheitlicher Zuschlag festgesetzt.
Höhe der Zeitzuschläge nach dem neuen System | |
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25 % |
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25 % |
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20 % |
der Stundenvergütung |
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