Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss das Beschäftigungsverbot alleinige Ursache für den Entgeltausfall sein ("Grundsatz der Monokausalität", vgl. nur BAG, Urteil v. 12.3.1997, 5 AZR 766/95; BAG, Urteil v. 13.2.2002, 5 AZR 588/00). Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut von § 18 Satz 1 MuSchG ("wegen eines Beschäftigungsverbotes"). Besteht aus anderen Gründen als dem Beschäftigungsverbot kein Anspruch auf Entgelt, steht dies dem Anspruch auf Mutterschutzlohn entgegen.

§ 22 Satz 1 MuSchG regelt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass kein Anspruch auf mutterschutzrechtliche Leistungen besteht, wenn das Arbeitsverhältnis wegen einer bestehenden Elternzeit ruht. Sofern die Frau eine Tätigkeit in Teilzeit während der Elternzeit von maximal 32 Stunden wöchentlich nach Maßgabe von § 15 Abs. 4-7 BEEG ausübt ("Elternteilzeit"), beziehen sich ihre mutterschutzrechtlichen Ansprüche allein auf den Anteil ihrer Teilzeitbeschäftigung.

Gleiches gilt, wenn unbezahlter Urlaub und ein Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG zusammen treffen. In diesem Fall tritt der Anspruch auf Mutterschutzlohn zurück und lebt erst wieder auf, wenn der unbezahlte Urlaub beendet ist und das Beschäftigungsverbot fortbesteht.

Im Fall von Kurzarbeit sind die Ansprüche auf mutterschutzrechtliche Leistungen vorrangig gegenüber dem – in der Regel niedrigeren – Kurzarbeitergeld. So sprechen nach der gemeinsamen Bewertung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vor allem gesetzessystematische Erwägungen dafür, dass für Frauen in Beschäftigungsverboten und während der Schutzfristen die Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz Vorrang vor dem Kurzarbeitergeld haben (Orientierungspapier des BMFSFJ "Mutterschaftsleistungen bei Kurzarbeit" vom 3. Juni 2020, S. 4 ).

Nimmt die Frau an einem rechtmäßigen Streik teil oder ist sie von einer Aussperrung betroffen, fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Monokausalität. In dem Fall besteht kein Anspruch auf Mutterschutzlohn[1].

An der erforderlichen Monokausaltät fehlt es auch, wenn die Frau arbeitsunfähig erkrankt ist[2] . In diesem Fall gilt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 TVöD bzw. TV-L oder § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG vorrangig. Nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Krankengeld gem. §§ 44 ff. SGB V und ggf. tariflichen Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 TVöD bzw. TV-L[3] . Erst nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit lebt der Anspruch auf Mutterschutzlohn wieder auf. Es kommt also darauf an, ob ein krankhafter Zustand, sei es im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, sei es unabhängig von dieser besteht, der zur Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren führt. Ein gleichzeitig ausgesprochenes Beschäftigungsverbot begründet keinen Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG. Je nachdem, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht, hat die Schwangere also entweder einen – gesetzlichen oder tariflichen auf 6 Wochen beschränkten – Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gegen den Arbeitgeber und anschließend auf Krankengeld gegen die Krankenkasse (§ 44 SGB V) sowie ggf. tariflichen Zuschuss zum Krankengeld gegen den Arbeitgeber oder sie hat gegen den Arbeitgeber einen – nicht auf 6 Wochen beschränkten – Anspruch nach § 18 Satz 1 MuSchG[4].

Die Abgrenzung, ob eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder ob ohne eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind und damit ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG gerechtfertigt ist, hat der behandelnde Arzt in seinem Ermessen vorzunehmen[5] .

Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht u. a. in einem Fall von psychischen Belastungen und Mobbing am Arbeitsplatz und damit verbundenen Schwangerschaftskomplikationen entschieden, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. Krankengeld und Zuschuss zum Krankengeld gegenüber dem Anspruch auf Mutterschutzlohn zurücktritt, wenn eine Verschlechterung der Gesundheit erst durch die Fortführung der Beschäftigung eintreten würde und die Ursache hierfür ausschließlich in der Schwangerschaft begründet ist[6] . In diesem Fall ist die Arbeitsunfähigkeit subsidiär. Bei einer anderen Auslegung liefe § 18 MuSchG weitgehend leer. Nur wenn Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wie sie jede Arbeitnehmerin treffen kann, gilt allein das Entgeltfortzahlungsrecht[7].

 
Wichtig

Monokausalität und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG hat die Frau Anspruch auf Mutterschaftsgeld (§ 24i Abs. 1 SGB V i. V. m. § 19 Abs. 1 MuSchG bzw. § 19 Abs. 2 MuSchG) sowie Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG). Der Grundsatz der Monokausalität gilt grundsätzlich auch für den Bezug des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Anders als beim Anspruch auf Mutterschutzlohn führt di...

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