Aus der Vertragsfreiheit ergibt sich, dass nicht nur eine Vollverweisung/Gesamtverweisung auf sämtliche Tarifregelungen des TVöD zulässig ist, sondern dass auch auf Teilbereiche, unter Umständen einzelne Vorschriften des Tarifvertrags Bezug genommen werden darf (Teilverweisung).[1]

Die Teilverweisung kann in unterschiedlicher Ausprägung vorgenommen werden.

Es kann vereinbart werden,

  • dass bestimmte Paragrafen des TVöD gelten sollen. Im Übrigen wird die Geltung des Tarifvertrags ausdrücklich ausgeschlossen.
  • dass der Tarifvertrag mit Ausnahme konkret benannter Vorschriften (mit Ausnahme der §§ … TVöD) Anwendung finden soll.

Gebräuchlich sind Teilverweisungen allein auf das Entgelt nach TVöD:

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsvorschlag für eine Teilverweisung:

"Der Beschäftigte erhält ein monatliches Entgelt der Höhe nach berechnet nach der Entgelttabelle des TVöD, Entgeltgruppe …, Stufe .... Ansprüche auf sonstige Leistungen des öffentlichen Dienstes (Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelt, Jubiläumsgeld etc.) bestehen nicht. Soweit nicht ausdrücklich auf den TVöD Bezug genommen wurde, findet der Tarifvertrag keine Anwendung."

Oder

"Hinsichtlich der Eingruppierung findet die Tarifautomatik des § 12 TVöD keine Anwendung."

Oftmals wird auch die zusätzliche betriebliche Altersversorgung (sog. "Zusatzversorgung") bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern ausgeschlossen.

Bezüglich eines Formulierungsvorschlags für eine Vollverweisung wird auf den Formulierungsvorschlag in Ziffer 2.1 verwiesen.

 
Wichtig

Eine ledigliche Teilverweisung auf bestimmte Vorschriften des Tarifvertrags birgt Gefahren. Dies sei beispielhaft an der Rechtsprechung zur Regelung in § 33 Abs. 1 Buchst. a) TVöD / TV-L verdeutlicht:

Die Vorschrift bestimmt:

"Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat."

Bei dieser sog. Altersgrenzenbefristung handelt es sich um eine Befristung mit sachlichem Grund.[2] Die Befristung eines Arbeitsvetrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG).

Bei normativer Tarifbindung oder bei Vollverweisung im Arbeitsvertrag auf den TVöD / TV-L findet nach der Rechtsprechung des BAG das gesetzliche Schriftformerfordernis keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis insgesamt "einem einschlägigen Tarifvertrag" unterfällt, der eine solche Befristung vorsieht.[3]

Auch ist eine einschränkende Auslegung von tariflichen Regelungen, die beispielsweise über gesetzlich zulässige Formerfordernisse hinausgehen, bei einer lediglich teilweisen Verweisung nicht zulässig.

Vorstehendes muss der Arbeitgeber bei der Vertragsgestaltung bedenken. Aus diesem Grund wird sich häufig eine Vollverweisung empfehlen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge