Um eine finanzielle Überlastung der gesetzlichen Krankenkassen zu vermeiden, ist die Höhe des Mutterschaftsgeldes für gesetzlich Versicherte auf 13 EUR pro Kalendertag begrenzt[1]. Falls das vorherige Nettoeinkommen diesen Betrag übersteigt, muss der Arbeitgeber den überschüssigen Betrag durch seinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ausgleichen.

Nach der Niederschriftserklärung 18a zu § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c TVöD steht dem Entgeltanspruch der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gleich. Die Schutzfristen führen somit zu keiner Verminderung der Jahressonderzahlung. Für die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L regelt dies § 20 Abs. 4 Satz 2 Buchst. b TV-L bereits ausdrücklich.

3.1 Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf die Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist an den Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 1 SGB V i. V. m. § 19 Abs. 1 MuSchG bzw. § 19 Abs. 2 MuSchG gekoppelt. Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, wenn sich die Frau in einem Arbeitsverhältnis befindet und aufgrund der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Entgelt gezahlt wird oder wenn das Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Geburt vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 2 MuSchG aufgrund einer behördlich genehmigten Kündigung beendet worden ist.

Besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und reicht das Mutterschaftsgeld nicht aus, um das durchschnittliche Nettoeinkommen zu ersetzen, hat sie einen akzessorischen Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gegenüber dem Arbeitgeber aus § 20 MuSchG. Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Zahlung von Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse bzw. das Bundesamt für Soziale Sicherung, sondern allein auf das Bestehen des sozialrechtlichen Anspruchs auf Mutterschaftsgeld[1] .

 
Wichtig

Grundsatz der Monokausalität

Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld hat eine Lohnersatzfunktion. Unabhängig davon, ob Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, hat die Frau daher keinen Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn der Arbeitgeber aus anderen Gründen als aufgrund der Schutzfristen nicht zur Zahlung von Entgelt verpflichtet ist[2] .

Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht auch, wenn das Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 MuSchG durch eine behördlich genehmigte Kündigung endet. In diesem Fall gibt es keinen Arbeitgeber, der für die Zahlung des Zuschusses in Anspruch genommen werden könnte. Gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 MuSchG richtet sich in diesem Fall der Anspruch gegen die für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle, also die gesetzliche Krankenversicherung oder das Bundesamt für Soziale Sicherung.

[2] Grundsatz der Monokausalität, siehe Abschnitt 3.2.

3.2 Grundsatz der Monokausalität

Der Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zielt darauf ab, die finanziellen Einbußen auszugleichen, die durch die Schutzfristen und die damit verbundene Abwesenheit vom Arbeitsplatz entstehen[1] . Sofern die Frau ohne das Bestehen der Schutzfristen aufgrund persönlicher Umstände nicht in der Lage ist, ihre Arbeitsleistung zu erbringen und dieser Umstand zu einem Wegfall des Entgeltanspruchs führt, besteht kein Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Der Verdienstausfall muss kausal ausschließlich mit der fehlenden Arbeitsleistung wegen der Schutzfristen zusammenhängen[2]. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

§ 22 Satz 1 MuSchG regelt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass kein Anspruch auf mutterschutzrechtliche Leistungen besteht, wenn das Arbeitsverhältnis wegen einer bestehenden Elternzeit ruht. Sofern die Frau eine Tätigkeit in Teilzeit während der Elternzeit von maximal 32 Stunden wöchentlich nach Maßgabe von § 15 Abs. 4-7 BEEG ausübt ("Elternteilzeit"), beziehen sich ihre mutterschutzrechtlichen Ansprüche allein auf den Anteil ihrer Teilzeitbeschäftigung.

An der erforderlichen Monokausalität fehlt es auch, wenn die Frau sich während der Schutzfristen in einem unbezahlten Urlaub befindet. Der Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beginnt erst nach Beendigung dieses unbezahlten Urlaubs[3] .

Demgegenüber führt die Arbeitsunfähigkeit der Frau nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zum Verlust ihres Anspruchs auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Dies gilt auch dann, wenn sie aufgrund des Ablaufs des sechswöchigen Zeitraums der Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 TVöD bzw. TV-L oder § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG nur noch Anspruch auf Krankengeld gem. §§ 44 ff. SGB V und ggf. tariflichen Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 TVöD bzw. TV-L hat. Der Anspruch auf Krankengeld tritt gegenüber dem Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zurück[4] .

 
Hinweis

Monokausalität und Mutterschutzlohn

Der Grundsatz der Monokausalität gilt grundsätzlich auch für den Bezug des Mutterschutzlohns nach § 18 MuSchG, der während der Beschäftigungsverbote im Sinne von § 2 Abs. 3 MuSchG (z. B. Nacht- und Sonntagarbeit) be...

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