In folgenden Personalangelegenheiten steht der Personalvertretung das eingeschränkte Mitbestimmungsrecht zu (§ 75 Abs. 3 Satz 1 BPersVG):

In Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer nach § 78 Abs. 1 BPersVG

  • Einstellung nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG

    Einstellung ist grundsätzlich die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses. Deshalb unterfallen der Mitbestimmung im Sinne der Vorschrift auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags oder die Übernahme eines befristet Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit.

    Die Umwandlung in einen unbefristeten Arbeitsvertrag gilt also als neue Einstellung und unterliegt daher der Mitbestimmung des Personalrats ebenso wie die Umwandlung einer Teilzeitbeschäftigung in eine Vollzeitbeschäftigung.[1] Die Aufstockung einer Teilzeitbeschäftigung – auch in nur geringem Umfang – ist ebenfalls als Einstellung zu betrachten.[2] Die Umwandlung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis nach dem Altersteilzeitgesetz ist keine Einstellung.[3]

    Ein Arbeitsverhältnis zum einzustellenden Bewerber ist für das Aufleben der Mitbestimmung nicht zwingend. Entscheidend ist vielmehr die Eingliederung des Bewerbers in den Dienststellenablauf.[4]

    Die Verlängerung eines Arbeitsvertrags über die Regelaltersgrenze hinaus nach § 41 Satz 3 SGB VI soll nach Ansicht des VGH Baden-Württemberg nicht als erneute Einstellung der Mitbestimmung unterliegen.[5]

    Sie ist jedoch anders als in vielen Landespersonalvertretungsgesetzen nach der Reglung des § 78 Abs. 1 Nr. 8 BPersVG durch den Bundesgesetzgeber im Rahmen eines eigenen Mitbestimmungstatbestands der Beteiligung des Personalrats unterworfen.

  • Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BPersVG

    Die mit der Einstellung verbundene Feststellung der tariflichen Eingruppierung in eine Vergütungs- oder Lohngruppe unterliegt der Mitbestimmung. Da sich die Eingruppierung als Ausfluss der Tarifautomatik unmittelbar aus dem Tarifvertrag selbst ergibt, also kein Gestaltungsakt der Dienststellenleitung, sondern ein Akt strikter Rechtsanwendung ist, reduziert sich das Beteiligungsrecht auf ein Mitbeurteilungsrecht.[6] Der Personalrat stellt also eine Richtigkeitskontrolle an. Um die tarifgerechte Einstufung überprüfen zu können, sind dem Personalrat die vorgesehene Tätigkeit und die beabsichtigte Eingruppierung mitzuteilen.

    Der Begriff der Eingruppierung umfasst auch die Stufenzuordnung in den jeweiligen Entgeltgruppen, solange die Dienststelle nicht von ihrem Ermessensspielraum bei der Stufenzuordnung Gebrauch macht. Somit ist auch diese dem Personalrat mitzuteilen. Ausgenommen von der Mitbestimmung ist jedoch die Stufenzuordnung über die fakultative Anrechnung förderlicher Zeiten oder die Vorweggewährung von Stufen.[7]

  • Versetzung zu einer anderen Dienststelle nach § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG

    Versetzung und Abordnung sind auch gegenüber Arbeitnehmern grundsätzlich zulässige Personalmaßnahmen. Es gilt der tarifrechtliche Versetzungsbegriff.

    Das Mitbestimmungsrecht steht dem Personalrat der aufnehmenden und der abgebenden Dienststelle zu.[8] Bei Letzterer entfällt das Mitbestimmungsrecht jedoch, wenn der Arbeitnehmer die Versetzung wünscht oder mit ihr einverstanden ist. Es verbleibt jedoch auch in diesen Fällen ein Informationsrecht des Personalrats der abgegebenen Dienststelle.

  • Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG

    Gemeint und damit mitbestimmungspflichtig ist die Zuweisung einer anderen Tätigkeit innerhalb der bisherigen Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes (der politischen Gemeinde) verbunden ist.

  • Abordnung für eine Dauer von mehr als 3 Monaten nach § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG
  • Zuweisung für eine Dauer von mehr als 3 Monaten nach § 78 Abs. 1 Nr. 7
  • Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus nach § 78 Abs. 1 Nr. 8 BPersVG

    Die Möglichkeit ist tarifvertraglich geregelt in § 33 Abs. 5 TVöD/TV-L. Voraussetzung ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag.

  • Anordnungen, die die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken nach § 78 Abs. 1 Nr. 9 BPersVG
  • Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit nach § 78 Abs. 1 Nr. 10 BPersVG

    § 3 Abs. 3 TVöD bzw. § 3 Abs. 4 TV-L bestimmen, dass Beschäftigte Nebentätigkeiten gegen Entgelt dem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen haben. Anders als im BAT ist die entgeltliche Nebentätigkeit also nicht mehr genehmigungsbedürftig.

    Hat die Dienststelle gegen eine angezeigte Nebentätigkeit keine Einwendungen, ist kein Raum für die Mitbestimmung.

  • Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen mit Ausnahme von kurzfristigen Nachbesetzungen nach § 78 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG

    Der Mitbestimmungstatbestand wurde im Zuge der Gesetzesreform 2021 erstmals in den Mitbestimmungskatalog aufgenommen und nimmt lediglich kurzfristige Nachbesetzungen für Schulungsveranstaltung...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge