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Versetzung (BAT) / 3 Mitbestimmung der Personalvertretung

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Gemäß § 75 Abs. 1 BPersVG[1] hat der Personalrat ein Recht auf Mitbestimmung in den Fällen der

  • Versetzung
  • Umsetzung unter Wechsel des Dienstortes
  • Abordnung für die Dauer von mehr als drei Monaten
  • Zuweisung (entsprechend § 123 a BRRG) für die Dauer von mehr als drei Monaten.

Der Personalrat hat mitzubestimmen bei der Versetzung zu einer anderen Dienststelle, d.h. für den Fall, daß dem Angestellten auf Dauer eine Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle übertragen wird. Der Begriff der Dienststelle ist dabei mit dem tarifrechtlichen Begriff weitgehend identisch. Ob ein das Mitbestimmungsrecht auslösender Dienststellenwechsel vorliegt, beurteilt sich also danach, ob die neue Stelle eine nach Organisation und Aufgabenbereich selbständige Verwaltungseinheit darstellt. Die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung einer Nebenstelle oder eines Dienststellenteils (vgl. § 6 Abs. 3 BPersVG) führt somit nicht dazu, daß Zuweisungen von Beschäftigten von der Stammdienststelle zu einem Dienststellenteil, die zuvor als Umsetzungen zu qualifizieren waren, nunmehr zu mitbestimmungspflichtigen Versetzungen werden.[2]

Ist für die Versetzung eine der bisherigen Dienststelle übergeordnete Dienststelle zuständig, so übt die dort gebildete Stufenvertretung das Mitbestimmungsrecht aus; die Personalräte der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle sind von ihr anzuhören (vgl. § 82 Abs. 1 u. 2 BPersVG). Liegt die Versetzung in der Zuständigkeit der bisherigen Dienststelle, so hat neben dem bei ihr gebildeten Personalrat der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle jedenfalls dann mitzubestimmen, wenn diese maßgebenden Einfluß auf die Maßnahme hat und die Versetzung auf einem Zusammenwirken beider Dienststellen beruht.

Eine Umsetzung innerhalb der Dienststelle ist nur dann mitbestimmungspf...

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