Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres steht dem Beschäftigten für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis Bestand hatte, ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.
– Ausscheiden in der ersten Hälfte des Kalenderjahres
Zwölftelung des Urlaubs bei Ausscheiden in der ersten Hälfte des Kalenderjahrs
Der Beschäftigte hat Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr. Das Arbeitsverhältnis endet durch Auflösungsvertrag zum 15. Juni. Es besteht Anspruch auf 5/12 = 12,5, aufgerundet 13 Tage Urlaub. Der Juni bleibt unberücksichtigt.
– Ausscheiden in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres
Scheidet ein Beschäftigter, der mehr als 6 Monate im Arbeitsverhältnis steht, in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus, steht ihm mindestens der gesetzliche Urlaub nach BUrlG von 20 Tagen zu (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG). Sie müssen also eine Vergleichsberechnung durchführen zwischen dem gezwölftelten Tarifurlaub und dem gesetzlichen Mindesturlaub.
Vergleichsberechnung bei Ausscheiden in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres
Das Arbeitsverhältnis des seit mehr als 6 Monaten beschäftigten B mit einem Anspruch auf 30 Tage Urlaub endet durch Auflösungsvertrag zum 31. Juli.
Die Zwölftelung des Tarifurlaubs nach § 26 Abs. 2 TVöD/TV-L/TV-H ergibt 7/12 von 30 Tagen = 17,5, aufgerundet 18 Urlaubstage. Sie ist für den Beschäftigten ungünstiger als der nicht gezwölftelte Mindesturlaub nach BUrlG. Dem Beschäftigten stehen mindestens 20 Urlaubstage zu.
Der Beschäftigte hat den zustehenden Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen.
Kann der Urlaub beispielsweise wegen entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe oder Krankheit nicht rechtzeitig genommen werden, so ist er abzugelten ((Rest-)Urlaub abgelten).
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