Alternativ zum Arbeitszeitkorridor kann wiederum durch Betriebs-/Dienstvereinbarung in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine Rahmenarbeitszeit von maximal zwölf Stunden vereinbart werden, § 6 Abs. 7 TVöD.

Auch diesbezüglich gilt, dass die Stunden über 7,8 am Tag nicht als Überstunden zu werten sind, sondern Zeitguthaben sind. Gleiches gilt für die Zeitschuld. Es wird darauf hingewiesen, dass die tägliche Höchstarbeitszeitgrenze von zehn Stunden innerhalb der täglichen Rahmenarbeitszeit eingehalten werden muss.

Allerdings gilt auch bei Regelung einer Rahmenarbeitszeit die Vorgabe des Tarifvertrags, dass zwingend ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD einzurichten ist.

Im Fall von Schicht- oder Wechselschichtarbeit kann die Rahmenarbeitszeit nicht in Anspruch genommen werden.

 
Hinweis

Die Rahmenzeit i. S. v. § 6 Abs. 7 TVöD/TV-L ist nicht mit der Rahmenarbeitszeit i. S. einer Gleitzeitvereinbarung zu verwechseln. Dort bedeutet die Rahmenarbeitszeit i. d. R. der Zeitrahmen, in welchem die Mitarbeiter ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit leisten können.

 
Praxis-Tipp

Zum einen gelten die gleichen Vorbehalte und Grundsätze wie beim Arbeitszeitkorridor geschildert.

Wenn eine Rahmenarbeitszeit eingeführt wird, sollte sich diese zudem an den Zeiten orientieren, an denen die Dienstleistung nachgefragt ist. Sie sollte demnach nicht um sechs Uhr morgens beginnen, sondern um 7 Uhr oder 7.30 Uhr und dafür in den Abend verlagert werden bis 19 Uhr oder 19.30 Uhr, dem Zeitraum, in dem die tatsächliche Nachfrage durch Kunden/Bürger, die selbst im Arbeitsverhältnis stehen, am stärksten ist.

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