Die zu erteilende Auskunft muss den Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 1 EntgTranspG informieren über

  • die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung bezüglich seines Entgeltes
  • Angaben zum Vergleichsentgelt der Beschäftigten des anderen Geschlechtes (§ 10 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG) über

    • das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt
    • bis zu 2 weitere einzelne vom Arbeitnehmer zu benennende Entgeltbestandteile bzw. einer Gruppe vergleichbarer Entgeltbestandteile.

Nach § 11 Abs. 2 EntgTranspG erstreckt sich die Auskunftsverpflichtung bezüglich der Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung auf die Information über die Festlegung des Entgeltes des anfragenden Arbeitnehmers sowie das des Entgeltes für die Vergleichstätigkeit. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EntgTranspG genügt dann, wenn sich die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung aus gesetzlichen Regelungen oder tarifliche Entgeltregelungen ergeben als Antwort auf das Auskunftsverlangen die Nennung dieser Regelung und die Angabe, wo die Regelungen einzusehen sind. Damit ist für tarifliche Entgeltsysteme die Auskunft unproblematisch zu erteilen.

 
Hinweis

Im Bereich des tarifgebundenen/tarifanwendenden öffentlichen Dienstes genügt der Hinweis, dass sich die Eingruppierung und damit die Entgeltgruppe aus der Zuordnung der auszuübenden Tätigkeit gem. § 12 TVöD/TV-L zu einem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltordnung ergibt.

Nach § 11 Abs. 3 EntgTranspG erstreckt sich die Auskunftsverpflichtung in Bezug auf das Vergleichsentgelt auf die Angabe des Entgeltes für die Vergleichstätigkeit und – sofern der Arbeitnehmer dies verlangt hat – auf bis zu 2 einzelne Entgeltbestandteile, insbesondere Zulagen. Dabei ist das Vergleichsentgelt anzugeben als auf Vollzeitäquivalent hochgerechneter statistischer Median des durchschnittlichen monatlichen (Gesamt-)Bruttoentgelts sowie der benannten Entgeltbestandteile, jeweils bezogen auf das (vorhergehende) Kalenderjahr. Es ist dabei der weite Entgeltbegriff des § 5 Abs. 1 EntgTranspG zugrunde zu legen. Das bedeutet, dass alle entgeltwerten Leistungen des Arbeitgebers im Kalenderjahr einzubeziehen sind, so auch unständige Zulagen, dann das Jahresgehalt zu ermitteln und dann durch 12 zu teilen ist. Da § 11 Abs. 3 Satz 2 EntgTranspG verlangt, dass das durchschnittliche Monatsentgelt eines Kalenderjahres anzugeben ist, bleibt nur das Entgelt im Kalenderjahr vor dem Jahr, in dem der Beschäftigte die Auskunft verlangt.

Voraussetzung für die Auskunftserteilung ist jedoch, dass sich in der Gruppe der Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechtes, die Vergleichstätigkeit ausüben, mindestens 6 Beschäftigte befinden (§ 12 Abs. 3 Satz 2 EntgTranspG).

Der statistische Median ist nicht der Durchschnitt, sondern der mittlere Wert der Zahlenreihe, die sich aus der Aneinanderreihung des Entgeltes der Beschäftigten der Vergleichsgruppe ergibt. Er ist 0, wenn weniger als die Hälfte der Vergleichsbeschäftigten die Leistung überhaupt erhalten.

 
Praxis-Beispiel

Die männlichen Beschäftigten, die eine vergleichbare Arbeit ausüben, verdienen, der Höhe nach gereiht, 2.000, 2.100, 2.200, 2.300, 2.400, 2.500, 2.600 und 2.700 EUR. Der Median ist der mittlere Wert dieser Zahlenreihe. Da es 2 mittlere Werte gibt, ist von diesen der Mittelwert zu bilden. Der Median beträgt folglich 2.350 EUR.

Der statistische Median ist dabei sowohl für das Gesamtentgelt i. S. v. § 5 Abs. 1 EntgTranspG also auch gesondert für die verlangten Entgeltbestandteile anzugeben. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem insoweit unvollständigen Gesetzeswortlaut. Da der Gesetzgeber aber deutlich gemacht hat, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hat, einzelne Gehälter zu erfahren, sondern nur den Median des Vergleichsentgeltes, liegt es nahe, dass der Arbeitgeber auch hier nur den Median angeben muss.

Hinsichtlich der Entgelthöhe vergleichbarer beschäftigter Arbeitnehmer privilegiert § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EntgTranspG wiederum die tarifgebundenen und tarifanwendenden Arbeitgeber. Hier ist das Entgelt der Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechtes anzugeben, die in der gleichen Entgelt- oder Besoldungsgruppe eingruppiert sind wie der Beschäftigte, der die Auskunft verlangt.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmerin A der Stadt S, eingruppiert in der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA Stufe 3, macht ihren Auskunftsanspruch nach § 10 ff. geltend und begehrt Auskunft über das Bruttoentgelt ihrer männlichen Kollegen in der Entgeltgruppe 9a. Es handelt sich hierbei um 9 Beschäftigte ohne ständige monatliche Zulagen. Die Stadt ist tarifgebunden und wendet die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes an.

Der 1. Teil des Auskunftsanspruchs bezüglich der Findung des eigenen Entgeltes wird zum einen dadurch erfüllt, dass sich die Eingruppierung und damit die Entgeltgruppe aus der Zuordnung der auszuübenden Tätigkeit gem. § 12 TVöD/TV-L zu einem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltordnung ergibt.

Der 2. Teil der Auskunft richtet sich nach dem Auskunftsverlangen. Wird (nur) nach dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt gefragt, is...

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