Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht nur, wenn der Beschäftigte am 1. Dezember eines Jahres im Arbeitsverhältnis steht (§ 20 TVöD/TV-L/TV-H; Einzelheiten siehe "Jahressonderzahlung",)

 
Praxis-Beispiel

Jahressonderzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Beispiel 1:

Das Arbeitsverhältnis ist befristet für die Zeit vom 15.12.2022 bis 14.12.2023. Für 2023 besteht Anspruch auf die volle Jahressonderzahlung.

Beispiel 2:

Der im Landratsamt Beschäftigte scheidet durch Auflösungsvertrag mit Ablauf des 30.11.2024 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Es besteht kein Anspruch auf eine (anteilige) Jahressonderzahlung im Kalenderjahr 2024.

Eine Ausnahme besteht für Beschäftigte in kommunalen Krankenhäusern:

Den Beschäftigten in kommunalen Krankenhäusern steht bei Ausscheiden im Laufe des Kalenderjahres eine (anteilige) Jahressonderzahlung zu (§ 20 Abs. 6.1 TVöD). Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses beispielsweise zum 30. November hat ein im kommunalen Krankenhaus Beschäftigter Anspruch auf 11/12 der Jahressonderzahlung.

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