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Entgelt / 5.10.10 Herabgruppierung (§ 17 Abs. 4 TV-L)

Annette Salomon-Hengst
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Wird der Beschäftigte einer niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet (Herabgruppierung), erfolgt die Stufenzuordnung stufengleich, d. h. er wird derselben Stufe zugeordnet, wie in der höheren Entgeltgruppe.

Ein Garantiebetrag kommt nicht zur Anwendung.

Das Entgelt der niedrigeren Entgeltgruppe wird auch bei der Herabgruppierung ab Beginn des Monats, in dem die Herabgruppierung erfolgt, gezahlt (§ 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L). Ob die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe neu zu laufen beginnt, regelt der Tarifvertrag nicht. Das BAG hat zu einer (seinerzeit) inhaltsgleichen Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-V für den Fall der Herabgruppierung entschieden, dass die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe neu zu laufen beginnt.[1] Anders als im TVöD-V wurde die tarifvertragliche Regelung im TV-L nicht verändert.

 
Wichtig

Die 11./2018 Mitgliederversammlung vom 17. bis 19.12.2018 hat keine Bedenken erhoben, wenn die in der höheren Entgeltgruppe verbrachte Stufenlaufzeit nach der Herabgruppierung weiterhin außertariflich angerechnet wird.

Bei der Anwendung des Beschlusses ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.

Sofern der Beschäftigte bisher einen Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Länder i. V. m. Anlage 3 erhalten hat, wird dieser auch nach der Herabgruppierung weitergezahlt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter ist in EG 4 eingruppiert und ist seit dem 1.1.2021 der Stufe 5 (3.421,39 EUR) zugeordnet. Auf dem Weg eines einvernehmlichen Änderungsvertrages werden ihm zum 15.3.2025 Tätigkeiten, die nach EG 2 bewertet sind, übertragen. Die Herabgruppierung erfolgt stufengleich.

Er erhält nach der Herabgruppierung – beginnend ab dem 1.3.2025 (Monatsbeginn) – Entgelt der EG 2 Stufe 5 (3.130,84 EUR). Die Zeit in EG 4 Stufe 5 wird nicht auf die Stufenlaufzeit...

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