Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Arnold/Gräfl, TzBfG § 3 Begriff des befristet beschäftig ... / 5 Auflösende Bedingung

Edith Gräfl
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 28

Bei einer auflösenden Bedingung ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ebenso wie bei der Zweckbefristung, von dem Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängig. Der Unterschied zwischen beiden besteht darin, dass die Parteien bei der Zweckbefristung den Eintritt des zukünftigen Ereignisses für gewiss halten, nur der Zeitpunkt, wann es eintreten wird, ist ungewiss, wohingegen bei der auflösenden Bedingung ungewiss ist, ob das Ereignis überhaupt eintreten wird.[1] Ebenso wie bei der Zweckbefristung muss der Beendigungstatbestand der auflösenden Bedingung eindeutig und zweifelsfrei vertraglich – schriftlich (§§ 21, 14 Abs. 4 TzBfG) – vereinbart sein.[2]

 
Praxis-Beispiel

Als auflösende Bedingung sind z. B. tarifliche Vorschriften über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Feststellung der Erwerbsminderung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger (vgl. etwa § 33 Abs. 2 TVöD; bis 30.9.2005: § 59 BAT) anzusehen.[3] Auch die tariflich vorgesehene Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle der Feststellung der Flugdienstuntauglichkeit bei fliegerischem Personal ist eine auflösende Bedingung.[4] Gleiches gilt für die vorgesehene Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines beurlaubten Beamten der Deutschen Bundespost mit einem Post-Nachfolgeunternehmen bei Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses.[5]

 

Rz. 29

Es ist grundsätzlich zulässig, eine Zeitbefristung mit einer auflösenden Bedingung zu kombinieren.[6] Dabei darf allerdings, anders als bei der Doppelbefristung, der Sachgrund für die Befristung nicht derselbe sein wie für die auflösende Bedingung.[7]

[1] BAG, Urteil v. 26.6.2011, 7 AZR 6/10, AP TzBfG § 21 Nr. 8; BAG, Urteil v. 14.6.2017, 7 AZR 608/15, AP TzBfG § 14 Nr. 161.
[2] APS/Backhaus, 7. Aufl. 2024, § 3 TzBfG, Rz. 27.
[3] BAG, Urteil v. 23.6.2004, 7 AZR 440/03 AP TzBfG § 14 Nr. 5; BAG, Urteil v. 27.7.2016, 7 AZR 276/14, AP TV-L § 33 Nr. 2; BAG, Urteil v. 15.2.2017, 7 AZR 82/15, AP TzBfG § 14 Nr. 155; BAG, Urteil v. 30.8.2017, 7 AZR 204/16, AP TV-L § 33 Nr. 3; BAG, Urteil v. 16.1.2018, 7 AZR 622/15, AP TzBfG § 21 Nr. 11; BAG, Urteil v. 20.6.2018, 7 AZR 737/16, AP TVöD § 33 Nr. 4.
[4] BAG, Urteil v. 14.5.1987, 2 AZR 374/86, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 12; BAG, Urteil v. 22.11.2018, 7 AZR 394/17, AP TzBfG § 21 Nr. 14; BAG, Urteil v. 17.4.2019, 7 AZR 292/17, AP TzBfG § 21 Nr. 15.
[5] BAG, Urteil v. 1.8.2018, 7 AZR 561/16, AP TVG § 1 Tarifverträge Telekom Nr. 17; BAG, Urteil v. 1.8.2018, 7 AZR 882/16, AP TVG § 1 Tarifverträge Telekom Nr. 18.
[6] BAG, Urteil v. 4.12.2002, 7 AZR 492/01, AP BGB § 620 Bedingung Nr. 28; BAG, Urteil v. 2.7.2003, 7 AZR 612/02, AP BGB § 620 Bedingung Nr. 29.
[7] Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 66.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    994
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    393
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    294
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    277
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    209
  • Sterbegeld
    202
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    199
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    199
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    181
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    176
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    175
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    171
  • Aufmerksamkeiten
    143
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    137
  • Vorsorgepauschale
    134
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    126
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    121
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    110
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    108
  • Altersentlastungsbetrag
    102
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Flexibler Rentenübergang: Beschäftigungsmodelle für Fachkräfte im Rentenalter
Flugzeug
Bild: Andy Goodman

Ältere Fachkräfte stellen ein enormes Wert­schöp­fungs­potenzial dar. Wie Unternehmen dieses heben können und welche Beschäf­ti­gungs­modelle für Mitarbeitende im Rentenalter recht­lich möglich sind, zeigt das Programm "Senior Experts" bei Lufthansa Technik.


Teilzeit-und Befristungsgesetz: Was bei der Befristung von Arbeitsverträgen zu beachten ist
Designers working at laptop in workshop
Bild: mauritius images / Caia Image / Rafal Rodzoch

Die Befristung von Arbeitsverträgen ist in Deutschland noch immer weit verbreitet, ergab eine Untersuchung der Hans-Böckler-Stiftung. Unter welchen besonderen Voraussetzungen dürfen Arbeitgeber Mitarbeitende befristet beschäftigen?


Der interaktive Workshop: Toolkit Candidate Experience
Toolkit Candidate Experience
Bild: Haufe Shop

Die Candidate Experience entscheidet über Arbeitgeberattraktivität und Bewerbungseingänge. Wer hier nicht überzeugt, verliert nicht nur Talente. Mit dem Toolkit haben Sie praxiserprobtes Recruitingwissen an der Hand und optimieren alle Touchpoints maßgeschneidert für Ihre Kandidat:innen.


Arnold/Gräfl, TzBfG § 21 Au... / 3 Abgrenzung auflösende Bedingung/Befristung
Arnold/Gräfl, TzBfG § 21 Au... / 3 Abgrenzung auflösende Bedingung/Befristung

  Rz. 3 Schwierig ist insbesondere die Abgrenzung der auflösenden Bedingung von der Zweckbefristung. Eine Zweckbefristung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis nicht zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt, sondern bei Eintritt eines künftigen ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren