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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung / 3.2.5.1 Voraussetzungen

Edith Gräfl
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Rz. 192

Die Erprobung des Arbeitnehmers ist als Befristungsgrund seit langem anerkannt.[1] Damit wird dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers, die Eignung des Arbeitnehmers für die vorgesehene Tätigkeit zu überprüfen, ebenso Rechnung getragen wie dem Anliegen des Arbeitnehmers zu entscheiden, ob der Arbeitsplatz seinen Vorstellungen entspricht.

 

Rz. 193

Während der Probezeit sollen die Arbeitsvertragsparteien prüfen können, ob sie auf Dauer zusammenarbeiten wollen. Eine Befristung zur Erprobung kommt deshalb primär bei der Neueinstellung eines Arbeitnehmers in Betracht. Bei der erstmaligen Einstellung des Arbeitnehmers bei dem Arbeitgeber dürfte dem Sachgrund der Erprobung keine große praktische Bedeutung zukommen, weil bis zur Dauer von 2 Jahren eine Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig ist. Die sachgrundlose Befristung dient zwar nicht der Ermöglichung einer 2-jährigen Probezeit. Nutzt der Arbeitgeber dennoch die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung, ist diese wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG vorliegen.[2]

 

Rz. 194

Die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG scheidet aber nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG aus, wenn der Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber gestanden hat. In diesem Fall kann eine Befristung zur Erprobung in Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber an der erneuten Prüfung der Eignung des Arbeitnehmers ein berechtigtes Interesse hat oder wenn seit der vorangegangenen Beschäftigung des Arbeitnehmers Umstände eingetreten sind, die zu Zweifeln an der Eignung des Arbeitnehmers Anlass geben.[3]

 

Rz. 195

Im unmittelbaren Anschluss an eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist eine Befristung zur Erprob...

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