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Kommentierung zum TVÜ-L / 15.2 Kommentierung

Annette Salomon-Hengst, Prof. Dr. Klaus Hock †
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Nach § 16 Satz 1 TVÜ-L sind die Pauschalierung oder Abfindung von Besitzständen (nur) "durch Vereinbarungen mit der/dem Beschäftigten" zulässig.

Bei der Pauschalierung werden in unterschiedlicher Höhe anfallende Ansprüche in eine gleich bleibende monatliche Zahlung umgewandelt. Die Abfindung unterscheidet sich von der Pauschalierung vor allem dadurch, dass Ansprüche, die über einen längeren Zeitraum zu leisten wären, in Form einer Einmalzahlung abgegolten werden. Die Pauschalierung beruht zwar auf Durchschnittsberechnungen, hat dagegen aber laufende Zahlungen zur Folge.

"Entgeltbestandteile aus Besitzständen" können sich lediglich aus dem dritten Abschnitt des TVÜ-Länder (§§ 8 ff.) ergeben. Hauptanwendungsfälle in der Praxis sind die in Satz 2 erwähnten und ausdrücklich geregelten Fälle, nämlich

  • die kinderbezogenen Entgeltbestandteile (§ 11 Abs. 2 Satz 3) sowie
  • der Strukturausgleich (§ 12 Abs. 6).

Erfasst sind nach dem Wortlaut der Vorschrift auch Entgeltbestandteile aus

  • bestandsgesicherten Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegen (§ 8),
  • Zulagen nach § 24 BAT/BAT-O bei Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit sowie
  • über die Ansprüche nach dem TV-L hinausgehende Urlaubsansprüche bei Beschäftigten der Vergütungsgruppen I und Ia BAT.

Bezüglich der kinderbezogenen Entgeltbestandteile ist jedoch zu beachten, dass § 11 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Länder die Abfindung nur zulässt, soweit sich die kinderbezogenen Entgeltbestandteile auf Kinder beziehen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Da § 11 Abs. 2 Satz 3 die gegenüber § 16 Satz 1 speziellere Vorschrift darstellt, ist auch über § 16 eine Abfindung kinderbezogener Entgeltbestandteile für Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht zulässig.

Eine Pauschalierung kinderbezogener Entgeltbestandteile ko...

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