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Mindestlohn / 3.8.1 Fälligkeit von Mehrarbeit und Überstunden – Arbeitszeitkonto

Stefanie Hock, Christoph Tillmanns
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§ 2 Abs. 2 MiLoG trifft eine Sonderregelung für Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet werden. Bei derartigen Mehrarbeitsstunden kann die Fälligkeit des Mindestlohns unter bestimmten Voraussetzungen durch Einrichtung eines MiLoG-Arbeitszeitkontos um 12 Monate hinausgeschoben werden.

 
Hinweis

Diese besondere gesetzliche Fälligkeitsregelung für über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden hat nur Bedeutung für die Fälle, bei denen nicht bereits mit dem verstetigten Arbeitsentgelt für sämtliche geleisteten Arbeitsstunden einschließlich Mehrarbeits- und Überstunden usw. der gesetzlich geschuldete Mindestlohn erbracht wird. Nur in diesem Fall wird die Fälligkeitsregelung des § 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD durch die Fälligkeitsregelung des MiLoG verdrängt.

Als verstetigtes Arbeitsentgelt bezeichnet man das Monatsentgelt auf der Basis einer vorgegebenen Stundenzahl unabhängig von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die vorgegebene Stundenzahl auf dem anzuwendenden Tarifvertrag beruht (wie z. B. die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gem. § 6 Abs. 1 TVöD, § 8 Abs. 1 TV-V) oder ob sie sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt (wie z. B. bei einer Teilzeitbeschäftigung).

Bei der Prüfung, ob durch das verstetigte Monatsentgelt der Mindestlohn eingehalten wird, ist die Anzahl der tatsächlich in dem Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden mit dem jeweiligen Mindestlohn zu multiplizieren. Ist die Summe des in diesem Kalendermonat bezahlten verstetigten Entgelts mindestens genauso hoch, bleibt es bei der tariflichen Fälligkeitsregelung.

Alternative Berechnung: das verstetigte Monatsentgelt ist durch die Anzahl der in diesem Monat konkret geleisteten Arbeitsstunden...

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