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Mindestlohn

Stefanie Hock, Christoph Tillmanns
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11.8.2014 unter anderem einen gesetzlichen Mindestlohn für alle Arbeitsverhältnisse durch das Mindestlohngesetz geschaffen. Daneben hat er auch bestehende Instrumente zur Festsetzung branchenspezifischer Mindestlöhne – das Arbeitnehmerentsendegesetz, das im Bereich der Pflege von großer Bedeutung ist und die Möglichkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen nach dem Tarifvertragsgesetz – ausgebaut. Dies hat erhebliche arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen. Auch wenn im Bereich der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der gesetzliche Mindestlohn, der von zunächst 8,50 EUR auf aktuell 13,90 EUR (seit 1.1.2026 EUR) pro Stunde gestiegen ist, in den meisten Fällen (Ausnahmen s. später unter Punkt 3) nicht unterschritten wird, hat das Mindestlohngesetz dennoch zahlreiche "Schnittstellen", die auch den öffentlichen Dienst betreffen, da sich der Gesetzgeber nicht darauf beschränkt hat, lediglich die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns festzulegen. Er hat darüber hinaus auch Fälligkeitsregeln für den gesetzlichen Mindestlohn bestimmt, Ausschlussfristen bezüglich des Mindestlohns für unwirksam erklärt, Sonderregelungen für Arbeitszeitkonten geschaffen und die Vergütung von Praktikanten geregelt.

1 Überblick

1.1 Mindestlohn in Deutschland – Situation bis zum Jahr 2014

Einen durch Gesetz festgelegten, für jeden in Deutschland tätigen Arbeitnehmer allgemeinen Mindestlohn kannte das deutsche Recht früher nicht. Für das Arbeitsverhältnis zu beachtende Löhne waren nur dann zwingend und unverzichtbar, wenn auf das Arbeitsverhältnis nach § 3 TVG ein Tarifvertrag Anwendung findet. Das setzt aber die beiderseitige Tarifgebundenheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus, die in Deutschland rückgängig ist.

Daneben gab es die Möglichkeit, d...

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